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Finanzministerin Taubert informiert:


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung wird um zwei Monate verlängert. Wer verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, muss dies künftig nicht mehr bis Ende Mai, sondern erst bis Ende Juli des Folgejahres bei seinem Finanzamt tun. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe fertigen lassen, müssen diese nun...


Hinweis:

Grundlage für die Neuregelung der Steuererklärungsfristen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bildet das von Bundestag und Bundesrat im Jahr 2016 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016. Es wurde am 22. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1679) verkündet.

Die neuen gesetzlichen Fristen sind in § 149 der Abgabenordnung (AO) geregelt. § 149 (2) AO regelt die Frist bis zum 31. Juli des Folgejahres, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht. § 149 (3) AO regelt die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige. § 149 (4) und (6) AO regeln die Ausnahmen für vorzeitig anforderbare Steuererklärungen.

Die Voraussetzungen für eine zusätzliche Fristverlängerung sind in § 109 (2) AO festgeschrieben.

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung wird um zwei Monate verlängert. Wer verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, muss dies künftig nicht mehr bis Ende Mai, sondern erst bis Ende Juli des Folgejahres bei seinem Finanzamt tun. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe fertigen lassen, müssen diese nun spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abgeben. Finanzministerin Taubert sagt: „Die Steuerpflichtigen haben in diesem Jahr mehr Zeit für ihre Steuererklärungen. Die Abgabefrist für Steuererklärungen des Jahres 2018 endet grundsätzlich am 31.Juli 2019, beratene Steuerpflichtige haben in der Regel sogar bis zum 29. Februar 2020 Zeit. Für alle Besteuerungszeiträume vor 2018 gelten die bisherigen Regelungen.“ Mit den neuen Fristen wird ein effizienterer Steuervollzug erreicht und dem Umstand Rechnung getragen, dass viele für die Besteuerung relevante Daten von den mitteilungspflichtigen Stellen erst ab März des Folgejahres vorliegen. Taubert sagt: „Die längeren Abgabefristen ersparen den Angehörigen der steuerberatenen Berufe eine Menge Arbeit. Viele deshalb eingereichte Fristverlängerungsanträge fallen künftig weg. Zudem werden die Arbeitsabläufe in unseren Finanzämtern optimiert, wenn Steuererklärungen rechtzeitig und kontinuierlich eingereicht werden.“ Wie bisher wird es zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Arbeitsablaufs in den Finanzämtern möglich sein, Steuererklärungen vorab anzufordern. Die Gründe für eine Vorabanforderung sind nunmehr verbindlich und nachvollziehbar im Gesetz geregelt. Nach der entsprechenden Anforderung durch die Finanzbehörde verbleibt eine viermonatige Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben (sogenannte Antragsveranlagung) haben vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entsteht, Zeit, um ihre Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Sie sind nicht an die neuen Fristen gebunden.

Außenansicht Dienstgebäude des Thüringer Finanzministeriums

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