Haushaltsgesetz
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024
Thüringer Haushaltsgesetz 2024 - ThürHhG 2024
vom 21. Dezember 2023
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Feststellung des Landeshaushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2024 auf 13.543.780.600 Euro festgestellt.
§ 2 - Kreditermächtigungen und Haushaltsausgleich
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2024 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.015.000.000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die Ermächtigung nach Satz 1 hinaus Kredite bis zur Höhe von 500.000.000 Euro aufzunehmen, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2024 zu tilgenden und im Haushaltsjahr 2023 aufgenommenen kurzfristigen Kredite dienen, soweit diese wegen ihrer kurzfristigen Aufnahme und Unvorhersehbarkeit nicht im Kreditfinanzierungsplan des Haushaltsjahrs nach Teil III der Anlage enthalten sind. Über die erfolgte Kreditaufnahme nach Satz 4 unterrichtet das für Finanzen zuständige Ministerium den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags.
(2) Der Haushaltsvollzug des Haushaltsjahrs ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und der tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des Haushaltsjahrs ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 absehen oder Mittel an eine allgemeine Haushaltsausgleichsrücklage oder an eine allgemeine Rücklage für Investitionen zuführen. Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des Haushaltsjahrs ab, dass die Ist-Ausgaben die Ist-Einnahmen übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs die erforderlichen Mittel aus den nach Satz 2 gebildeten Rücklagen dem Landeshaushalt zuführen. Aus den nach Satz 2 gebildeten Rücklagen können dem Landeshaushalt auch Mittel zugeführt werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) zu dienen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf Prozent des in § 1 für das Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es im Haushaltsjahr 2024 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100.000.000 Euro abschließen.
(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2024 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2025 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 für das Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahrs anzurechnen.
(6) Die in § 18 Abs. 7 ThürLHO dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahingehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 Prozent der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahrs nicht übersteigen darf.
(7) Soweit die Kreditermächtigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, kann sie durch das für Finanzen zuständige Ministerium über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des zweitnächsten Haushaltsjahrs übertragen werden.
§ 3 - Deckungsfähigkeit
(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:
- innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,
- innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.
Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.
(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 der Kapitel 18 01 bis 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind grundsätzlich verbindlich. Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 18 01 bis 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig.
(4) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.
(5) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den jeweiligen Ausgaben oder den jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel oder eine Verpflichtungsermächtigung einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.
- innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,
§ 4 - Zweckgebundene Rücklagen
(1) Einnahmen, die aufgrund der bindenden Vorgabe Dritter mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen sind, werden zweckgebundenen Rücklagen zugeführt, sofern im Haushaltsjahr entsprechende Ausgaben nicht oder nicht in voller Höhe zur Erfüllung der Zweckbindung getätigt werden können.
(2) Die Entnahme aus den Rücklagen erfolgt,
- wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürLHO zu dienen,
- wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für eine Rückzahlung einer zweckgebundenen Einnahme zu dienen, oder
- sofern Ausgaben nach den Nummern 1 und 2 dauerhaft nicht geleistet werden.
(3) Zuführungen zu und Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen in diesem Sinne bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
- wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürLHO zu dienen,
§ 5 - Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen
(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, der Finanzierung und des Betriebs festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.
(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte mit alternativen Finanzierungsformen zulassen.
§ 6 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 4.000.000 Euro überschreitet.
§ 7 - Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Änderungen im Tarifvertragsrecht erforderlich sind, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete oder Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese bisher aus dem Landeshaushalt finanziert werden, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen steht und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten im Einzelplan 08 Kapitel 08 14 anzupassen, soweit dies im Zusammenhang mit der Überleitung von Personal in die Landeseinrichtungen des Maßregelvollzugs im Zuge der Neuorganisation des Maßregelvollzugs in Thüringen erforderlich ist.
(5) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg.
(6) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben - geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.
§ 8 - Leerstellen, Abordnungen
(1) Bei einem bestehenden Personalbedarf kann eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten ausgebracht werden, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 17 der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlVO) vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt und die Beamtin oder der Beamte keiner Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ThürUrlVO nachgeht,
- eine Beamtin oder ein Beamter mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde mindestens sechs Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird und eine vollständige Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn gewährleistet ist,
- eine Beamtin oder ein Beamter mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,
- die Rechte und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,
- eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.
Hat die Beamtin oder der Beamte ein Amt inne, das der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B zugeordnet ist, bedarf die Ausbringung einer Leerstelle nach Satz 1 zusätzlich der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Die Ausbringung der Leerstelle kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrundeliegenden Maßnahme erfolgen. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrundeliegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Spätestens zum Zeitpunkt der Wiederverwendung der auf der Leerstelle geführten Beamtin oder des auf der Leerstelle geführten Beamten in der Landesverwaltung ist diese oder dieser in eine freie Planstelle einzuweisen. Eine Besoldung aus der Leerstelle ist nicht möglich. Es ist durch die stellenbewirtschaftende Stelle daher sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls der Leerstelle eine entsprechende besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gelten bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrundeliegenden Maßnahme weiterhin als ausgebracht.
(3) Soll eine Beamtin oder der Beamte, für die oder den eine Leerstelle ausgebracht ist, während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, ist die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit neu auszubringen.
(4) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen.
(5) Bei einem bestehenden Personalbedarf können entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens sechs Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens sechs Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (StAnz. 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis ab einer Vergütung vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B, bedarf die Ausbringung einer Leerstelle zusätzlich der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 1 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 oder bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis ab einer Vergütung vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B erforderlich.
- eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 17 der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlVO) vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt und die Beamtin oder der Beamte keiner Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ThürUrlVO nachgeht,
§ 9 - Sperren
(1) Über § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.
(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung Dritter vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem Dritte ihre Leistung mindern. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
§ 10 - Besondere Buchungsbestimmungen
(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind:
- Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,
- Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes.
Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstands gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.
(4) Personalkostenerstattungen und die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben sind beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:
- Titeln der Gruppen 511 und 518
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,
- Titeln der Gruppe 511
aus der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys und aus Erstattungen,
- Titeln der Gruppe 514
aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen an andere Bedarfsträger,
- Titeln der Gruppe 517
aus der Erstattung von Betriebskosten, sofern die Erstattung nicht im Zusammenhang mit Ausgaben steht, die durch das Landesamt für Bau und Verkehr im Einzelplan 18 verausgabt werden
- Titeln der Gruppe 527
aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.
(6) Erstattungen aus einem Überschuss aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung sind beim jeweiligen Ausgabetitel 542, der der Abführung der Umsatzsteuer an das jeweilige Finanzamt dient, abzusetzen.
(7) Die Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahrs eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahrs gebucht werden.
(8) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.
- Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,
§ 11 - Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.
(2) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die Haushalts- oder Wirtschaftspläne von Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten (institutionelle Förderung), zuzuleiten, soweit sie nicht bereits dem Entwurf des Landeshaushaltsplans nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürLHO beigefügt worden sind.
(3) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen in den Bereichen der Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen und der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Darüber hinaus können Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im Haushaltsjahr Mittel von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden.
§ 12 - Besserstellungsverbot
(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass Zuwendungsempfänger ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Die Zuwendungsempfänger dürfen insbesondere keine höheren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 Euro beträgt. Das Besserstellungsverbot wird nur auf die in dem Projekt unmittelbar beteiligten Beschäftigten angewendet.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise in Einzelfällen oder für Förderbereiche, insbesondere wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erfüllt werden kann, Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
§ 13 - Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO Folgendes zulassen:
- Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.
- Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.
- Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können
a) landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,
b) Grundstücke,
c) Nutzungsrechte an Grundstücken oder
d) sonstige Vermögensgegenstände Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Buchst. a und d jeweils 50.000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b und c jeweils 500.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
- Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweder Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden,
- Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(2) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Verkehrswert von mehr als 500.000 Euro anzunehmen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.
- Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.
§ 14 - Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
- zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70.000.000 Euro im Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz beziehungsweise dem Einsatz regenerativer Energien,
- zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie der Fischerei und Aquakultur bis zu einem Betrag von insgesamt 20.000.000 Euro im Haushaltsjahr,
- zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 500.000.000 Euro im Haushaltsjahr,
- zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 20.000.000 Euro im Haushaltsjahr,
- zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50.000.000 Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist,
- zur Absicherung von Energiestrukturprojekten bis zu einem Betrag von insgesamt 50.000.000 Euro im Haushaltsjahr.
Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem Inland im Bereich der Ministerien bis zu einem Betrag von insgesamt je 60.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Museen, Bildende Kunst und Ausstellungen zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200.000.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für die wissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den wissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen des Landes bis zu einem Betrag von insgesamt 150.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt 1.000.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 10.000.000 Euro im Haushaltsjahr zu erteilen.
(4) Die für die Europapolitik der Landesregierung sowie für Infrastruktur und Landesplanung zuständigen Ministerien werden jeweils ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von jeweils 1.000.000 Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Zustimmung zu den Kooperationsprogrammen und eine Bestätigung der Kofinanzierung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94) abgeben wird.
- zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70.000.000 Euro im Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz beziehungsweise dem Einsatz regenerativer Energien,
§ 15 - Fortgeltung
§ 2 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sowie die §§ 3 bis 14 gelten über das Haushaltsjahr 2024 hinaus bis zum Tage des Inkrafttretens des Thüringer Haushaltsgesetzes für das Jahr 2025.
§ 16 - Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 17 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Erfurt, den 21. Dezember 2023
Die Präsidentin des Landtags
Birgit Pommer