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Informationen für die organisierte Wohnungswirtschaft

Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nr. 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte bei den Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz Feststellungserklärung) Hilfe in Steuersachen zu leisten. Insbesondere sind davon umfasst

  • die Abgabe der Erklärung,
  • die Entgegennahme der Bescheide,
  • Stellung von Anträgen in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowie
  • Einlegung von Rechtsbehelfen.

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Über www.elster.de steht Ihnen seit dem 1.7.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Alternativ besteht über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) die Möglichkeit, dass auch Drittsoftwareanbieter in eigener Initiative einen entsprechenden Übertragungsweg an ELSTER programmieren können.

www.elster.de

Die Frist zur Erklärungsabgabe endete am 31.01.2023. Haben Sie Ihre Erklärung bisher nicht abgegeben, sollten Sie dies zeitnah nachholen. Erklärungspflichtige, welche ihrer Abgabeverpflichtung nicht nachkommen, werden durch das Finanzamt geschätzt. Zudem haben die Finanzämter die Möglichkeit, Verspätungszuschläge festzusetzen.

Jeder Eigentümer eines Grundstücks in Thüringen hat im Frühjahr 2022 ein Informationsschreiben erhalten, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform und der Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen.

zu den Informationen

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