Das bedeutet konkret:
Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.
Was bedeutet das für Sie?
• Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
• Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.
• Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre steuerlichen Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen.
