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Beratungsbefugnis

Unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen

  • Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 StBerG)

    Wer zur unbeschränkten, also umfassenden, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, regelt die Vorschrift des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG):

    Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

    1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
    2. Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und i. S. d. Bundesrechtsanwaltsordnung,
    3. Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
  • Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3a StBerG)

    (1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz  beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen  geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom  Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer  Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung  reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten  oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt,  ist  insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Konti-nuität zu beurteilen.

    (2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch  Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:

    1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
    2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
    3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
    4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
    5. Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
    6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
    7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
    8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
    9. Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
    10. Rumänien und Lichtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
    11. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
    12. Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
    13. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
    14. Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
    15. Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
    16. Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
    17. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
    18. Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
    19. Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
    20. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

    Die Meldung der Person muss enthalten:

    1. den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
    2. das Geburts- oder Gründungsjahr,
    3. die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
    4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
    5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder  in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung  nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
    7. einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens  ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
    8. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. 

    Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In  diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in  Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.

    (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder  ihre  Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.

    (4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.

    (5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates  tätig werden,  unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/  „Steuerbevollmächtigte“ oder  „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben.  Eine Verwechslung mit den genannten  Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

    (6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

    1. die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Aus-übung der Tätigkeit dort untersagt wird,
    2. sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
    3. sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
    4. sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet. 
      Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen  Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 erstattet haben.

    (7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen  Wirtschaftsraum  und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

    1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
    2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
    3. Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.

    Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine  berufsbezogenen  disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des  anderen Staates anfordern. § 30  der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

  • Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3c StBerG)

    Die §§ 3a und 3b (elektronisches Verzeichnis) des Steuerberatungsgesetzes gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

Beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen

  • Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen - Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG)

    Neben den im § 3 StBerG genannten Personen dürfen u. a. auch Lohnsteuerhilfevereine geschäftsmäßig steuerlich beraten. Dies gilt jedoch nur gegenüber ihren Mitgliedern und nur in einem beschränkten Umfang. Geregelt ist dies in § 4 Nr. 11 StBerG:

    Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

    a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,

    b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26 a, 26 b und 72 EStG in voller Höhe steuerfrei, und

    c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000 €, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 EStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1 EStG der Gewinn i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG; Verluste bleiben unberücksichtigt.

    Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern (hierbei handelt es sich um den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer). Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35 a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

    Weitere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte dem gleich lautenden Ländererlass vom 13. Februar 2023 (BStBl I 2023, 399).

     

     

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 13. Februar 2023

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