Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Zentrale Überwachungsstelle digitale Barrierefreiheit

Aufgrund der EU Richtlinie 2016/2102, in Thüringen umgesetzt mit dem Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ThürBarrWebG), sind die öffentlichen Stellen im Freistaat Thüringen zur barrierefreien Gestaltung ihrer Internetauftritte und mobilen Anwendungen verpflichtet.

Damit soll Nutzern, insbesondere Menschen mit Behinderungen, ein besserer Zugang zu den Webangeboten öffentlicher Stellen ermöglicht werden.

Die Verpflichtung gilt für alle Webseiten und mobilen Anwendungen (Apps) öffentlicher Stellen. Die konkreten Standards zur Umsetzung der barrierefreien Gestaltung wurden mit der Thüringer Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (ThürBITVO) festgelegt.

Aktuelles

Erster Bericht über die Ergebnisse der Prüfung der digitalen Barrierefreiheit von Webseiten öffentlicher Stellen vorgelegt

Die Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit hat für den ersten Überwachungszeitraum, der die Jahre 2020 und 2021 umfasst, die Prüfung der Webseiten öffentlicher Stellen in Thüringen abgeschlossen. Dabei wurden insgesamt 52 Webseiten auf ihre Barrierefreiheit überprüft. Die Ergebnisse der Prüfungen hat die Überwachungsstelle entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in einem Prüfungsbericht zusammengefasst. Diesem Bericht hat die Thüringer Landesregierung am 22. Juni 2021 zugestimmt. Er wurde dem Thüringer Landtag und der Überwachungsstelle beim Bund übersandt.

Der Prüfungsbericht ist nachstehend als barrierefreies pdf-Dokument einschließlich der Anlagen verfügbar. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es noch erheblicher Anstrengungen der öffentlichen Stellen auf allen Ebenen bedarf, um den berechtigten Interessen von Menschen mit Behinderungen und den dazu bestehenden gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Komplexität der Materie und die noch notwendige Steigerung der Sensibilität für dieses Thema spielen dabei eine wesentliche Rolle. Die Ergebnisse des Prüfberichtes steht auch in Leichter Sprache zur Verfügung.

Prüfbericht

Anlage zum Prüfbericht: Entsprechungstabelle

Zusammenfassung des Prüfberichts in Leichter Sprache

Während Webseiten öffentlicher Stellen spätestens seit dem 23. September 2020 barrierefrei sein müssen, gilt dies seit dem 23. Juni 2021 nunmehr auch für mobile Anwendungen / Apps. Damit ist ein wesentlicher Schritt hin zur barrierefreien Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen getan. Gerade die Situation in den letzten Monaten hat verdeutlicht, welche große und weiter wachsende Bedeutung digitale Angebote der öffentlichen Verwaltung für alle Bevölkerungsteile haben. Umso mehr ist es erforderlich, auch Menschen mit Behinderung einen ungehinderten Zugang zu diesen Angeboten zu ermöglichen. Neben Webseiten wird die beim Thüringer Finanzministerium angesiedelte Überwachungsstelle künftig auch mobilen Anwendungen / Apps öffentlicher Stellen auf Barrierefreiheit prüfen.

Datenbank zur Erfassung von Websites und Apps öffentlicher Stellen in Thüringen online!

Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, muss die Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit möglichst alle Webseiten und mobilen Anwendungen (Apps) der öffentlichen Stellen in Thüringen kennen. Deshalb sieht die ThürBITVO eine Meldepflicht für die öffentlichen Stellen alle 3 Jahre vor.

Rechtzeitig vor dem ersten Meldezeitpunkt am 30 September 2021 hat die Überwachungsstelle nun ein Datenbank mit gesichertem, passwortgeschützten Zugang online gestellt, in der die öffentlichen Stellen schnell und unkompliziert die in ihrer Verantwortung liegenden Webseiten, Internates und Apps erfassen können. Alle für die Überwachung notwendigen Daten können dort direkt eingegeben werden. Eine Meldung auf Papier entfällt damit. Zudem können die Daten fortlaufend aktualisiert und auch gelöscht werden, sodass jederzeit ein aktueller Datenbestand bei der Überwachungsstelle vorhanden ist. Das erleichtert die Arbeit der öffentlichen Stellen ebenso wie die Arbeit der Überwachungsstelle.

Link zur Erfassungsseite:

https://digitale-barrierefreiheit.thueringen.de/

Benutzerhandbuch

(PDF-Dokument Handbuch)

FAQ zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

  • Warum gibt es das Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ThürBarrWebG) überhaupt?

    Die EU-Richtlinie 2016/2102 bedarf einer Umsetzung in nationales Recht. Da der Regelungsgegenstand in den Kompetenzbereich der Länder fällt, ist der Freistaat Thüringen verpflichtet, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Dies wurde mit dem Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) und dem Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ThürBarrWebG) vom 30.07.2019 (GVBl. 2019, S.312) getan.

    EU-Richtlinie 2016/2102

    ThürGIG

    ThürBarrWebG

    Anfang 2020 folgt noch die ThürBITV, mit der u.a. technische Standards sowie das Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren detaillierter beschrieben werden.

  • Was sind öffentliche Stellen?

    Die verpflichteten öffentlichen Stellen sind im § 2 ThürBarrWebG beschrieben. Dazu zählen Behörden und Dienststellen des Landes, der Kommunen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen. Zu den öffentlichen Stellen gehören auch Gerichte und Staatsanwaltschaften und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie:

    • überwiegend (mehr als 50 Prozent) von Trägern öffentlicher Gewalt finanziert werden
      oder
    • hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht einem Träger öffentlicher Gewalt unterstehen
      oder
    • wenn sie ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch Träger öffentlicher Gewalt ernannt worden sind.

    ThürBarrWebG

  • Was müssen öffentliche Stellen in Thüringen gemäß ThürBarrWebG digital barrierefrei gestalten?

    Gemäß § 1 Abs. 1 ThürBarrWebG müssen öffentliche Stellen in Thüringen im digitalen Bereich Websites, mobile Anwendungen (inkl. Apps) barrierefrei gestalten.

    Ausgenommen sind nach § 1 (2) ThürBarrWebG:

    1. Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich,
       
    2. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden,
       
    3. live übertragene zeitbasierte Medien,
       
    4. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden,
       
    5. Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen,
       
    6. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nach einer regelmäßigen, mindestens aber alle drei Jahre stattzufindenden umfassenden Prüfung von vorhandenen automatisierten Lösungen nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
       
      • der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (zum Beispiel Kontrast) oder
         
      • der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
    7. Inhalte von Extranets und Intranets, das heißt Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren.
       
    8. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden,
       
    9. Websites und mobile Anwendungen von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft öffentlicher Stellen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

    ThürBarrWebG

  • Müssen auch PDF-Dateien und andere Inhalte auf Websites, in mobilen Anwendungen und elektronischen Verwaltungsabläufen barrierefrei gestaltet werden?

    Ja, die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Inhalte. Allerdings gilt dies nur, wenn die PDF-Dateien und andere Inhalte auf Websites oder in mobilen Anwendungen enthalten sind.

  • Fristen

    Für die Umsetzung der Barrierefreiheit gelten nach § 1 Abs. 3 ThürBarrWebG folgende Fristen:

    1. Websites öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 ThürBarrWebG, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
       
    2. Websites öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 ThürBarrWebG, die nicht unter Nr. 1 fallen, ab dem 23. September 2020,

    Mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 ab dem 23. Juni 2021

  • Was ist die „Erklärung zur Barrierefreiheit“? Wann und wo muss sie veröffentlicht werden? Welche Inhalte muss sie haben?

    Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist eine EU-rechtlich geforderte Neuerung. Sie gilt für Websites und Apps, aber nicht für elektronische Verwaltungsabläufe. Die konkreten Anforderungen an die Erklärung und das Verfahren zur Aktualisierung werden in der ThürBITV beschrieben.

    (ThürBITV)

    Bestandteile der Erklärung zur Barrierefreiheit

    Die Erklärung zur Barrierefreiheit hat folgende Bestandteile:

    1. Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App
    2. Feedback-Mechanismus
    3. Hinweis auf die Durchsetzungsstelle
    Inhalt der Erklärung zur Barrierefreiheit

    Die Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App enthält:

    • Benennung, welche Teile oder Inhalte der Website bzw. der App (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum.
       
    • Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben.
       
    • Die Erklärung muss von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen reicht die Veröffentlichung an der Stelle, an der die Anwendung heruntergeladen werden kann, bzw. auf der Website der betreffenden öffentlichen Stelle.
       
    • Die Erklärung ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder mobilen Anwendung zu aktualisieren.
       
    • Es muss angegeben werden, ob bei der Einhaltung der Standards der barrierefreien Gestaltung selbst bewertet wurde oder die Bewertung von einem externen Anbieter vorgenommen wurde.

    Mustertext

    Leitfaden

    Feedback-Mechanismus

    Auf der Website bzw. in der App muss die Möglichkeit gegeben werden, elektronisch Feedback zu geben, um (insbesondere) vorhandene Barrieren an die Behörde zu melden. Diese muss innerhalb eines Monats auf das Feedback antworten.

    Bei Websites soll der Feedback-Mechanismus - wie auch die Erklärung zur Barrierefreiheit - von jeder Seite einer Website unmittelbar erreichbar sein, bei Apps genügt die Integration in der Navigation.

    Hinweis auf die Durchsetzungsstelle

    Auf den Websites bzw. in den Apps der Behörden ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Durchsetzungsstelle nach § 5 des ThürBarrWebG ein Durchsetzungsverfahren einzuleiten. Das kann unter anderem dann von Interesse sein, wenn die Antwort auf ein Feedback aus Sicht der Nutzerin oder des Nutzers unbefriedigend ist.

    Zeitpunkt der Veröffentlichung

    • Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen die Erklärung zur Barrierefreiheit ab dem 23. September 2019 veröffentlichen
       
    • alle anderen Websites ab dem 23. September 2020
       
    • Apps müssen die Erklärung zur Barrierefreiheit erst ab dem 23. Juni 2021 veröffentlichen

    Für die Aufnahme der Barrierefreiheitserklärung in die Website oder mobile Anwendung gelten die gleichen Fristen wie für die barrierefreie Gestaltung.

  • Was ist die Zentrale Überwachungsstelle digitale Barrierefreiheit und welche Aufgaben hat sie?

    Mit dem ThürBarrWebG wurde auch die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit beim Thüringer Finanzministerium eingerichtet. Deren Aufgabe ist die kontinuierliche, stichprobenhafte Überprüfung der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf ihre Barrierefreiheit und die entsprechende Berichterstattung über den Umsetzungsstand in Thüringen an den Bund.

    ThürBarrWebG

     

  • Wie werden Webseiten und Apps durch die öffentlichen Stellen gemeldet?

    Zur Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsstelle ist es erforderlich, einen möglichst umfassenden Überblick über die unter das ThürBarrWebG fallenden Webseiten und Apps zu haben. Deswegen müssen die öffentlichen Stellen diese nach § 4 Absatz 7 ThürBITVO alle 3 Jahre beginnend ab dem 30 September 2021 der Überwachungsstelle melden. Hierzu steht eine passwortgeschützte Datenbank zur Verfügung, in der alle erforderlichen Daten schnell und mit wenig Aufwand erfasst, ergänzt, aktualisiert und im Bedarf auch gelöscht werden können. Bei Fragen zur Nutzung der Datenbank steht ein Handbuch zur Verfügung.

    https://digitale-barrierefreiheit.thueringen.de/

    (PDF-Dokument Handbuch)

Ansprechpartner

Zentrale Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit

Telefon: 0361 573 611 553
E-Mail: ueberwachung-digitale-barrierefreiheit@tfm.thueringen.de

Öffentliche Stellen in Thüringen können hier Ihre Webseiten und mobilen Anwendungen (Apps) gemäß der ThürBITVO registrieren.

digitale-barrierefreiheit.thueringen.de

Rechtsgrundlagen

Europäische Vorschriften

EU-Richtlinie 2016/2102

Aufgrund der Richtlinie 2016/2102 wurden von der EU-Kommission drei Durchführungsbeschlüsse erstellt. Die Durchführungsbeschlüsse erläutern einzelne, in der Richtlinie angekündigte Pflichten und legen die weitere inhaltliche Ausgestaltung dieser Verpflichtungen dar.

1. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

1. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523

2. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

2. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524

3. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission vom 20. Dezember 2018 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates

3. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048

Die Europäische Norm EN 301 549 in der jeweils maßgeblichen Version als PDF in englischer Sprache (nicht barrierefrei)

EN 301 549 V2.1.2 (2018-08)


Vorschriften des Bundes

Die für die Bundesverwaltung geltende aktuelle BITV 2.0, in Kraft getreten am 25. Mai 2019

BITV 2.0

Auf diese BITV wird in den Thüringer Vorschriften teilweise verwiesen.


Thüringer Vorschriften

Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen

ThürGIG

Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

ThürBarrWebG

Thüringer Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Thüringer Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung -ThürBITVO-)

ThürBITVO

Der Freistaat Thüringen in den sozialen Netzwerken: