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Informationen rund um die Grundsteuer

Anzeigepflichten

Auf den Stichtag 01.01.2022 werden derzeit die neuen Grundsteuerwerte festgestellt, die ab 2025 die Grundlage für die Steuererhebung durch die Kommunen bilden. Wenn nach dem 01.01.2022 wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eintreten, z. B.

  • erstmalige Bebauung oder Umbauten,
  • Abriss,
  • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
  • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
  • Umwidmung von Ackerland in Bauland etc.

muss der Grundstückseigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

Die Frist zur Anzeige gegenüber dem Finanzamt beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Änderungen in 2023 sind somit bis zum 31.01.2024 anzuzeigen. 

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gilt eine andere Frist: Bei diesen Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 Grundsteuergesetz (z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen) ist innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen anzuzeigen.

Die Anzeige ist von demjenigen vorzunehmen, dem das Grundstück zuzurechnen ist; das ist in der Regel der aktuelle Eigentümer.

Die Anzeige ist an das Finanzamt zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Auskunft darüber gibt der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 oder der Thüringer Zuständigkeitsfinder unter https://buerger.thueringen.de/.

Die Änderungsanzeige nebst Ausfüllanleitung steht Ihnen unter https://finanzamt.thueringen.de/service/formulare/grundsteuer zur Verfügung.

Bescheid vom Finanzamt

ein Finger zeigt auf einen rot eingekreisten Betrag im Steuerbescheid

Wir erläutern den Bescheid vom Finanzamt zur Ermittlung des Grundsteuerwertes.

Informationen dazu

Abgabe der Erklärung

Hand liegt auf Maus und Tastatur, darunter Schriftzug ELSTER

Wir beantworten häufig gestellte Fragen und unterstützen Sie mit Musteranleitungen zur elektronischen Übermittlung.

Informationen dazu

Ausfüllbare PDF-Formulare

Laptop mit PDF-Formular auf dem Monitor

PDF-Formulare können nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Nutzen Sie dazu "Mein ELSTER".

zu den PDF-Formularen

Informationen für verschiedene Zielgruppen

Schriftzug Kommunen
Schriftzug Grundstückseigentümer auf blauem Hintergrund
Schriftzug Steuerberater
Schriftzug Größkunden
Schriftzug Organisierte Wohnungswirtschaft
Schriftzug Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

Zeitlicher Ablauf

Weitere Informationen

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    Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie ist von den Eigentümern von Grundbesitz zu zahlen.

    Zum Grundbesitz zählen:

    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG)
    • bebaute und unbebaute Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG)
    • Eigentumswohnungen und
    • Erbbaurechte

    Anders als die Grunderwerbsteuer (einmalig zu zahlen, wenn ich ein Grundstück oder Gebäude kaufe), muss die Grundsteuer jedes Jahr bezahlt werden.

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    Bisher wird die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen aus dem Jahr 1964 (betrifft die alten Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (betrifft die neuen Bundesländer). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer bis Ende 2019.

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im November 2019 das Grundsteuerreformgesetz beschlossen.

    Die Länder haben bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten („Öffnungsklausel“). Thüringen macht von der sogenannten „Öffnungsklausel“ keinen Gebrauch und wird die bundesgesetzlichen Regelungen übernehmen und anwenden.

    Die neuen Regelungen gelten ab dem 1.1.2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht zum Übergang weiter. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1.1.2025 nach Aufforderung durch die Kommune zu zahlen.

    Die Frist zur Erklärungsabgabe endete am 31.01.2023. Haben Sie Ihre Erklärung bisher nicht abgegeben, sollten Sie dies zeitnah nachholen.  Erklärungspflichtige welche ihrer Abgabeverpflichtung nicht nachkommen, werden durch das Finanzamt geschätzt. Zudem haben die Finanzämter die Möglichkeit, Verspätungszuschläge festzusetzen. Die Möglichkeit der Erklärungsabgabe über ELSTER ist seit dem 1.7.2022 eröffnet.

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    Dann müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen.

    Die Frist zur Erklärungsabgabe wurde bis zum 31.01.2023 verlängert. Dennoch bitten wir um eine frühzeitige Abgabe der Erklärung, um den Kommunen das Steueraufkommen sichern zu können.

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    Das bisherige dreistufige Verfahren bleibt erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

    GrundsteuerwertxSteuermesszahlxHebesatz =Grundsteuer

    Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

    Auf Grundlage der vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundbesitzes. Als Ergebnis erhält der Eigentümer des Grundbesitzes einen Grundsteuerwertbescheid.

    Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

    Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

    Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer des Grundbesitzes mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Kommune, in welcher der Grundbesitz liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer.

    Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

    Grundsteuerbescheid von der Kommune

    Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

    Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben. Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1.1.2025 zu zahlen.

    Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind die Zahlungen wie in der letzten Festsetzung angegeben, zu leisten. Die erzielten Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu.

     

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    Rechtsgrundlage für die Bewertung von Grundbesitz ist das

    Bewertungsgesetz

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das

    Grundsteuergesetz

Erklärvideos

Warum gibt es eine Grundsteuerreform

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Weitere Informationen zum

Umsetzung der Grundsteuerreform

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Bei "Mein ELSTER" registrieren

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Erklärung beim Finanzamt abgeben

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Weitere Informationen zum

Wortbildmarke Grundsteuerreform

Die landesweite Grundsteuer-Hotline wurde am 2. Januar 2023 auf regionale Hotline-Rufnummern umgestellt.

Wählen Sie dafür bitte hier Ihr Finanzamt.

Rund um die Uhr erreichbar

Fragen zur Grundsteuerreform und deren Umsetzung beantwortet Ihnen auch der virtuelle Steuerchatbot.

Steuerchatbot

Länderübersicht

Die blau eingefärbten Länder (Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen, Bremen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und Saarland) wenden das Bundesmodell an, wobei das Saarland und Sachsen bei der Höhe der Steuermesszahl abweichen. Die grau eingefärbten Länder Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern machen von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und haben eine eigenes Modell zur Berechnung der Grundsteuer entwickelt.
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