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Aktueller Hinweis

Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist.

Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümerinnen und Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw.  Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Das ist jedoch falsch.

zur Medieninformation

Sollte ich einen Einspruch einlegen?“

Aktuell erlassen die Kommunen in Thüringen ihre Grundsteuerbescheide. Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwertes und dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages, welche Sie bereits vom Finanzamt erhalten haben.

Die ausgewiesene Grundsteuer ist an die Kommune zu zahlen.

Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:

  1. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zu Zahlung sowie Erlass der Grundsteuer oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Kommunalverwaltung
     
  2. Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (z. B. zum Steuerschuldner), wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten können Sie den beiden vorgenannten Bescheiden entnehmen.

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheides haben, hilft Ihnen das folgende Prüfschema.

Prüfschema

Stimmt der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuerbescheid der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes überein?

JA

Gehen Sie weiter zur nächsten Frage!

NEIN

Nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Kommune auf (auch bei Fragen zum Hebesatz und bei Zahlungsschwierigkeiten).

Stimmen die angegebenen Flächen im Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt?
Beachten Sie dabei eventuelle Erläuterungen im Bescheid.

JA

Gehen Sie weiter zur nächsten Frage!

NEIN

Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Finanzamt auf.

Grundsteuer-Hotline

www.elster.de

Waren die Angaben in Ihrer Grundsteuererklärung korrekt?

NEIN

Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Finanzamt auf.

Grundsteuer-Hotline

www.elster.de

Hinweis

Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid im Finanzamt eingelegt? Dann müssen Sie trotzdem die festgesetzte Grundsteuer an die zuständige Kommune zahlen. Ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune ist nur bei Zweifeln an dem zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll. Warten Sie am besten die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Bitte beachten Sie dabei, dass es aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens momentan zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Soweit sich aus dem im Finanzamt eingelegten Einspruch Änderungen ergeben, werden diese von Amts wegen der zuständigen Kommune mitgeteilt und bei der Grundsteuerfestsetzung berücksichtigt.

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