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Berichte zum Thüringer Landeshaushalt

Stabilitätsbericht 2023

Der Stabilitätsrat überwacht die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern. Er berät mindestens zweimal jährlich. Seine Mitglieder sind der Bundesfinanz- und -wirtschaftsminister sowie die Länderfinanzministerinnen und -minister. Die Aufgaben des Stabilitätsrates sind in Artikel 109a Grundgesetz (GG) sowie im Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG) festgelegt. Der Stabilitätsrat besitzt Verfassungsrang.

Im Jahr 2009 wurde die verfassungsrechtliche Schuldenbremse mit Wirkung zum Jahr 2016 für den Bund und zum Jahr 2020 für die Länder beschlossen. Parallel wurde mit dem Stabilitätsrat ein Organ errichtet, das auf Basis eines kooperativen Frühwarnsystems rechtzeitig drohende Haushaltsnotlagen beim Bund oder einzelnen Ländern feststellen soll und gegebenenfalls notwendige Schritte zur Vermeidung solcher Haushaltsnotlagen einleitet. Der Bund und die Länder berichten dem Stabilitätsrat jährlich über die Haushaltswirtschaft sowie die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse.

Stabilitätsbericht als PDF-Datei

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Stabilitätsrates. 

www.stabilitaetsrat.de

Mittelfristiger Finanzplan für die Jahre 2023 bis 2027

Die Landesregierung legt diesen Finanzplan gemäß § 31 Abs. 1 ThürLHO i. V. m. §§ 9 und 14 StabG sowie § 50 HGrG vor. Für einen Zeitraum von fünf Jahren werden der Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die zu ihrer Deckung vorgesehenen Einnahmen gegenübergestellt. Anders als der Haushaltsplan entfaltet der Finanzplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen und stellt somit auch kein Präjudiz für künftige Ausgaben dar. Durch die Darstellung künftiger Einnahmen und Ausgaben werden vielmehr die perspektivischen Rahmenbedingungen und abgeleitete Handlungserfordernisse der Finanz- und Haushaltswirtschaft aus aktueller Sicht aufgezeigt. Der Finanzplan bietet somit eine grundsätzliche haushaltspolitische Orientierung. Gleichzeitig kann er jedoch nur als eine Momentaufnahme der Finanzsituation des Landes gesehen werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der vielfältigen wirtschaftlichen, politischen und auch gesellschaftlichen Unsicherheiten insbesondere im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine. Das Ausmaß und der Umfang der Betroffenheit künftiger Landeshaushalte ist weiterhin schwer abschätzbar. Auch aufgrund der stetigen Änderungen der Rahmenbedingungen ist der Finanzplan gemäß § 9 Abs. 3 StabG jährlich anzupassen.

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Fortschrittsbericht "Aufbau Ost" für das Jahr 2019

Der wirtschaftliche und infrastrukturelle Anpassungsprozess der neuen Länder wird maßgeblich durch den Solidarpakt getragen. Nach dem Auslaufen des Solidarpakts I (1995 bis 2004) wurde mit dem Solidarpaktfortführungsgesetz im Jahr 2001 der Solidarpakt II beschlossen. Danach erhalten die neuen Länder von 2005 bis 2019 finanzielle Zuweisungen des Bundes von insgesamt 156,7 Mrd. EUR. Die Leistungen aus dem Solidarpakt II teilen sich in zwei „Körbe“ auf.

Der sogenannte Korb I entspricht in seinem Gesamtvolumen in Höhe von 105,3 Mrd. EUR über die gesamte Laufzeit von 2005 bis 2019 der Summe der Zuweisungen aus dem Solidarpakt I aus Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) einschließlich der Mittel im Rahmen des ehemaligen Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost.

Die jährlichen Zuweisungen aus dem Korb I sind nach § 12 Abs. 3 Maßstäbegesetz bis einschließlich 2019 befristet und degressiv ausgestaltet. Thüringen steht von den jährlichen Beträgen nach § 11 Abs. 3 FAG (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) ein Anteil von 14,31 % zu. In Summe sind dies rund 15,07 Mrd. EUR. Für das Berichtsjahr 2019 verbleiben für den Freistaat Mittel in Höhe von rund 300 Mio. EUR.

Im Rahmen des Korb II stehen den Ländern weitere überproportionale Leistungen des Bundes und der EU in einem Gesamtvolumen von insgesamt 51,36 Mrd. EUR zu. Im November 2006 haben sich der Bund und die neuen Länder auf die Bestandteile des Korb II verständigt. Die Leistungen aus dem Korb II unterliegen wie die SoBEZ ebenfalls einer Degression für den Vergabezeitraum. Allerdings unterliegt diese Degression keiner gesetzlich festgelegten jährlichen Abschmelzung, sondern hängt je nach konkreter Ausgestaltung des Korb II von den jährlich verausgabten Mitteln ab. Bis zum Jahr 2018 wurde dabei das vorgesehene Fördervolumen des Korb II bereits mit knapp 106 % übererfüllt. Thüringen hat in diesem Zeitraum 9,44 Mrd. EUR an überproportionalen Leistungen vom Bund erhalten.

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