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Haushaltssystematik

In einem föderativen Finanzsystem müssen die Haushaltsstrukturen auf verschiedenen Ebenen vergleichbar sein. Ohne eine einheitliche Haushaltssystematik ist eine abgestimmte Finanzplanung und Haushaltswirtschaft über alle Ebenen der Gebietskörperschaften hinweg nicht möglich.

Zentrale Elemente der Haushaltssystematik sind der Gruppierungsplan und der Funktionenplan. Die Aufstellung der Haushalte nach der Ordnung des Gruppierungs- und Funktionenplans soll zum einen den ökonomischen Gehalt des Haushalts widerspiegeln und zum anderen erkennen lassen, welche Mittel für die Erfüllung der einzelnen öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden. Der ökonomische Gehalt eines Haushalts und seine gesamtwirtschaftlichen Wirkungen lassen sich durch die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten nachvollziehen. Diese Systematisierung nach ökonomischen Arten erfüllt der Gruppierungsplan, der an die Gliederung des Staatskontos in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen anknüpft.

Die Systematisierung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten leistet der Funktionenplan. Die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte nach den Regeln des Funktionenplans gibt Auskunft über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unabhängig von der institutionellen Darstellungsweise der Haushalte.
 


Thüringer Funktionenplan

Durch das bund-/länderübergreifende Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erfolgte unter Beteiligung eines Vertreters der Landesrechnungshöfe eine Überarbeitung des Funktionenplans. Der im Ergebnis der Überarbeitung beschlossene Standard wird gemäß § 49a HGrG unverändert in Landesrecht umgesetzt.

Anwendung ab der Aufstellung des Haushalts 2023

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Anwendung ab der Aufstellung des Haushalts 2021

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Thüringer Gruppierungsplan

Durch das bund-/länderübergreifende Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) wurde der Gruppierungsplan (Standard nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 49a HGrG) beschlossen. Der beschlossene Standard wird gemäß § 49a HGrG – bis auf die nach den Eckpunkten zum Standard Gruppierungsplan zulässigen Abweichungen – unverändert in Landesrecht umgesetzt.

Anwendung ab der Aufstellung des Haushalts 2023

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Anwendung ab der Aufstellung des Haushalts 2021

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