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Landeshaushaltsordnung

 Thüringer Landeshaushaltsordnung

vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 380)

TEIL I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
 


§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsfüh-rung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.


§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans


(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.


§ 4
Haushaltsjahr


Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.


§ 5
Verwaltungsvorschriften


Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes sowie zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.


§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen


Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.


§ 7
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beacten.

(2) Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende Tätigkeiten durch Ausgliederung oder Privatisierung wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(3) Für finanzwirksame Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfaren).

(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(5) Die Zielsetzung von Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung ist vor deren Durchführung zu bestimmen. Während und nach ihrer Durchführung sind diese Maßnahmen auf Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (Erfolgskontrolle).

Verwaltungsvorschrift zu § 7

Leitfaden für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Vorbereitung von Großen Neu, Um- und Erweiterungsbauten des Freistaats Thüringen

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§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung


(1) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.

(2) Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 sollen Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen grundsätzlich wieder zum Vermögenserwerb eingesetzt werden.

 

Verwaltungsvorschrift zu § 8


§ 9
Beauftragter für den Haushalt


(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen

Verwaltungsvorschrift zu § 9


§ 10
Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung für die Gemeinschaftsaufgaben


(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91 a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben.

(4) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.


TEIL II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

§ 11
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

 
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. 
 
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr 
 
1. zu erwartenden Einnahmen, 
 
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
 
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Verwaltungsvorschrift zu § 11


§ 12
Geltungsdauer der Haushaltspläne

 
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
 
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
 
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt

  1. die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
     
  2. die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
     
  3. die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.

§ 13
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

 
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
 
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
 
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

  1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
     
  2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
     
    1. Baumaßnahmen,
       
    2. der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
       
    3. den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
       
    4. den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
       
    5. Darlehen,
       
    6. die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
       
    7. Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben, für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

 (4) Der Gesamtplan enthält

  1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
     
  2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,
     
  3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).

Verwaltungsvorschrift zu § 13


§ 14
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

  1. Darstellung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
     
    1. in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
       
    2. in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
       
    3. in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
       
  2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
     
  3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und Stellen der Angestellten und Arbeiter, einschließlich der Ist-Besetzung.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionsübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionsplan).

Verwaltungsvorschrift zu § 14


 § 15
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

 
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrags dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
 
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

Verwaltungsvorschrift zu § 15


§ 16
Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen

 
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sind die Jahresbeträge, soweit voraussehbar, im Haushaltsplan anzugeben. Der Haushalts- und Finanzausschuss ist unmittelbar nach Bekanntwerden über Jahresbeträge zu unterrichten, die im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht voraussehbar waren.

Verwaltungsvorschrift zu § 16


§ 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

 
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Erläuterungen sollen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes und soweit möglich die bisherige Zielerreichung darlegen. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
 
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
 
(3) Zweckgebundene Einnnahmen und dazugehörige Ausgaben sind kenntlich zu machen.
 
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
 
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
 
(6) Für andere Stellen als Planstellen sind Stellenübersichten auszubringen. Diese sind bindend. Abweichungen von den Stellenübersichten und den tariflichen Vergütungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.


§ 18
Kreditermächtigungen

 
(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
 
(2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig

  1. zum Ausgleich von Einnahmeausfällen bis zu der Höhe, in der die geplanten Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes den Durchschnitt der entsprechenden kassenmäßigen Einnahmen der drei dem Jahr der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahre unterschreiten
     
  2. um Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Diese Ausnahmen sind von der Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes gesondert klarzustellen.

 (3) Für Kredite nach Absatz 2 ist die Rückführung der Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan auf 15 Jahre verbindlich festzulegen. Die Tilgung hat in dem Haushaltsjahr zu beginnen, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann. Die Tilgung kann ausgesetzt werden, soweit die Aufnahme von Krediten nach Absatz 2 zulässig ist.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Höhe der Tilgungsleistungen nach Absatz 3 und über die Maßnahmen zur Einhaltung des Tilgungsplans zu berichten.

(5) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Ministerium Kredite für die

  1. Deckung von Ausgaben, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen,
     
  2. Erneuerung auslaufender Kredite (Anschlussfinanzierung) und
     
  3. Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite)

aufnehmen darf. Soweit Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(6) Die Ermächtigung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 gilt, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen.


§ 19
Übertragbarkeit

 
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme bestimmt sind und wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.
 
(2) Die Deckung der übertragenen Ausgaben (Ausgabereste) erfolgt aus Ausgabemitteln des Haushaltsjahres, in das die Ausgaben übertragen worden sind, soweit zweckgebundene Einnahmen oder auflösbare Rücklagen nicht zur Verfügung stehen oder besondere Ausgabemittel nicht veranschlagt sind.

Verwaltungsvorschrift zu § 19


§ 20
Deckungsfähigkeit

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

  1. gegenseitig
     
    1. die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
       
    2.  die Ansätze der zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung gehörenden Titel verschiedener Ausgabearten (Titelgruppe), soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt,
       
  2.  einseitig
     
    1. die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
       
    2. die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung fördert.
 
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 20


§ 21
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

 
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
 
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

Verwaltungsvorschrift zu § 21


§ 22
Sperrvermerk

 
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtags bedarf. 

Verwaltungsvorschrift zu § 22


§ 23
Zuwendungen

 
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

Verwaltungsvorschrift zu § 23


§ 24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleinere Baumaßnahmen kann von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 abgesehen werden.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.

(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 24


§ 25
Überschuss, Fehlbetrag

 
(1) Der Überschuss oder Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
 
(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder Rücklagen zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder Rücklagen zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
 
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.


§ 26
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

 
(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Dem Wirtschaftsplan sind die Übersichten über Planstellen und Stellen beizufügen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
 
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
 
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von

  1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
     
  2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

Verwaltungsvorschrift zu § 26 


§ 27
Voranschläge

 
(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu übersenden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden.
 
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Rechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.


§ 28
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

 
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
 
(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Ministeriums, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung. 
 
(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags und des Rechnungshofs sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.


§ 29
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

 
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
 
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das für Finanzen zuständige Ministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für die Bestimmungen des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
 
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtags oder des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.


§ 30
Vorlage

 
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Landtags nach dem 1. September.
 
(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.


§ 31
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

 
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes einen Finanzplan für fünf Jahre auf. Es kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Die Landesregierung beschließt den Finanzplan; § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
 
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes zu unterrichten.

Verwaltungsvorschrift zu § 31


§ 32
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

 
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.


§ 33
Nachtragshaushaltsgesetze

 
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.


Teil III - Ausführung des Haushaltsplans

§ 34
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben


(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.


§ 35
Bruttonachweis, Einzelnachweis


(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 3 nichts anderes ergibt.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.


§ 36
Aufhebung der Sperre


Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des für Finanzen zuständigen Ministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das für Finanzen zuständige Ministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.

Verwaltungsvorschrift zu § 36


§ 37
Über- und außerplanmäßige Ausgaben


(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Dieses darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn die Ausgabe nach Lage des Einzelfalls bis zum Beschluss eines beabsichtigten Nachtragshaushaltsgesetzes oder bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder soweit Mittel von dritter Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag vierteljährlich mitzuteilen, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten; dem Landtag sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.


§ 38
Verpflichtungsermächtigung


(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Auf überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn die nach § 16 Satz 2 angegebenen Jahresbeträge überschritten werden sollen oder Jahresbeträge nicht angegeben sind. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.


§ 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben


(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch das Haushaltsgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.

(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,

  1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
     
  2. ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgesehen werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 39


§ 39 a
Beteiligung des Landes an kommunalen Zweckverbänden

Das Land kann sich an kommunalen Zweckverbänden im Freistaat Thüringen beteiligen. Dies bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Umlageverpflichtung nach § 37 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für diese Zweckverbände zu übernehmen. Die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 und 6 sind entsprechend anzuwenden.


§ 40
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung


Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- und/oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn diese Regelung zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.


§ 41
Haushaltswirtschaftliche Sperre


Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das für Finanzen zuständige Ministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.


§ 42
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen


(1) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.


§ 43
Kassenmittel, Betriebsmittel


(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.


§ 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen


(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem zuständigen Ministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, sofern es nicht auf diese Befugnis verzichtet. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Fassung ab 1.1.2019

Verwaltungsvorschrift zu § 44

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen

Verwaltungsvorschrift zu § 44 mit Änderungen und Kommentaren

Fassung ab 1.1.2017

Verwaltungsvorschrift zu § 44

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis

Baufachliche Nebenbestimmungen

Fassung ab 1.1.2016

Verwaltungsvorschrift zu § 44

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis

Baufachliche Nebenbestimmungen

Fassung bis 31.12.2015

Verwaltungsvorschrift zu § 44


§ 44a
(aufgehoben)


§ 45
Sachliche und zeitliche Bindung


(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einen anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder zweckgebundene Einnahmen von Dritten zur Verfügung stehen oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste besonders veranschlagt worden sind.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.


§ 46
Deckungsfähigkeit


Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 46 


§ 47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke


(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

Verwaltungsvorschrift zu § 47 


§ 48
Einstellung und Versetzung von Beamten


(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn die Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung bereits das Lebensjahr vollendet haben, welches 20 Jahre vor dem jeweils nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand liegt. Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn

  1. bei einer Versetzung von Beamten in den Landesdienst ein Versorgungslastenausgleich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. S. 285 -286-) in der jeweils geltenden Fassung oder eine entsprechende Versorgungslastenteilung zwischen einem oder mehreren Dienstherrn und dem Land bei Eintritt des Versorgungsfalls stattfindet,
     
  2. Bewerber aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis zum Land in das Beamten- oder Richterverhältnis zum Land berufen werden oder
     
  3. es sich um die Einstellung und Versetzung von Beamten auf Widerruf handelt.

(3) Die Einwilligung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn eine qualifizierte Spezialkraft gewonnen werden soll, ein Mangel an jüngeren, gleich qualifizierten Bewerbern besteht und die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.


§ 49
Einweisung in eine Planstelle


(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

Verwaltungsvorschrift zu § 49


§ 50
Umsetzung von Mitteln und Planstellen


(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das für Finanzen zuständige Ministerium über die Umsetzung einig sind.

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Bei Abordnungen können die Bezüge von der abordnenden Verwaltung mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums weitergezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.


§ 51
Besondere Personalausgaben


Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.


§ 52
Nutzung und Sachbezüge


Nutzung und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.


§ 53
Billigkeitsleistungen


Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

Verwaltungsvorschrift zu § 53


§ 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben


(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 55
Öffentliche Ausschreibung

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.


§ 56
Vorleistungen


(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistung) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des des für Finanzen zuständigen Ministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.


§ 57
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes


Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.


§ 58
Änderungen von Verträgen, Vergleiche


(1) Das zuständige Ministerium darf

  1. Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
     
  2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

Verwaltungsvorschrift zu § 58


§ 59
Veränderungen von Ansprüchen


(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur

  1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
     
  2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
     
  3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung der Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verwaltungsvorschrift zu § 59


§ 60
Vorschüsse, Verwahrungen


(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtungen zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrungsgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.


§ 61
Interne Verrechnungen


(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, von dem für Finanzen zuständigen Ministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das für Finanzen zuständige Ministerium weitere Ausnahmen zulässt.

(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.

(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


§ 62
Rücklagen


(1) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.

(2) Rücklagen dürfen aus zweckgebundenen Einnahmen gebildet werden, soweit dies durch Gesetz oder durch den Haushaltsplan zugelassen wird.


§ 63
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen


(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigt werden, dürfen veräußert werden, wenn eine langfristige Nutzung durch das Land auch nach der Veräußerung gesichert ist und auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

Verwaltungsvorschrift zu § 63


§ 64
Grundstücke


(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(5) Beim Erwerb von Grundstücken Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 übernommen werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 64 


§ 65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen


(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

  1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
     
  2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
     
  3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
     
  4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(6) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

Verwaltungsvorschrift zu § 65


§ 66
Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen


Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 66


§ 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung


Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 HGrG, so soll das für Finanzen zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 HGrG eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 HGrG beteiligt ist.

Verwaltungsvorschrift zu § 67


§ 68
Zuständigkeitsregelungen


(1) Die Rechte nach § 53 HGrG übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG übt es die Rechte im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 HGrG erklärt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

Verwaltungsvorschrift zu § 68


§ 69
Unterrichtung des Rechnungshofs bei Beteiligungen


Das für Finanzen zuständige Ministerium übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

  1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
     
  2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
     
  3. die ihm nach § 53 HGrG und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

Verwaltungsvorschrift zu § 69

TEIL IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Verwaltungsvorschriften zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80

§ 70
Zahlungen

 
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.


§ 71
Buchführung

 
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Alle Buchungen sind zu belegen. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
 
(2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

  1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
     
  2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorgesehen gewesen wären.

(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.


§ 72
Buchungen nach Haushaltsjahren

 
(1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Zahlungen sowie für die Buchungen nach der Zeitfolge Ausnahmen zulassen.
 
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
 
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
 
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: 

  1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen,
     
  2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,
     
  3. im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
 
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.


§ 73
Nachweis des Vermögens und der Schulden

 
Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Aufzeichnungen können mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

Verwaltungsvorschrift zu § 73 


§ 74
Buchführung bei Landesbetrieben

(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Wird nach der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof Ausnahmen zulassen.
 
(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
 
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zulassen.

Verwaltungsvorschrift zu § 74


Verwaltungsvorschriften zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80

§ 75
Belegpflicht

 
Alle Buchungen sind zu belegen.


§ 76
Abschluss der Bücher

 
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
 
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.


§ 77
Kassensicherheit

 
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.


§ 78
Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.


§ 79
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

 
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 
 
(2) Die Aufgaben der Zentralkasse nimmt die Staatshauptkasse wahr.
 
(3) Die Staatshauptkasse und die Landeskassen sind nach dem Grundsatz der Einheitskasse im Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu errichten; das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen. Es regelt auch das Nähere über

  1. die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
     
  2. die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen anordnen.


§ 80
Rechnungslegung

 
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
 
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf die eingegangenen Verpflichtungen sowie auf das Vermögen und die Schulden.
 
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und Nachweise stellt das für Finanzen zuständige Ministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht auf.


§ 81
Gliederung der Haushaltsrechnung

 
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

 (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. bei den Einnahmen
    1. die Ist-Einnahmen,
       
    2. die zu übertragenden Einnahmereste,
       
    3. die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
       
    4. die veranschlagten Einnahmen,
       
    5. die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
       
    6. die Summe der veranschlagten Einnahmen und die übertragenen Einnahmereste,
       
    7. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
       
  2. bei den Ausgaben
     
    1. die Ist-Ausgaben,
       
    2. die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
       
    3. die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
       
    4. die veranschlagten Ausgaben,
       
    5. die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
       
    6. die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
       
    7. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
       
    8. der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen gesondert anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.


§ 82
Kassenmäßiger Abschluss

 
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

    1. die Summe der Ist-Einnahmen,
       
    2. die Summe der Ist-Ausgaben,
       
    3. der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
       
    4. die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
       
    5. das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
    1.  die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
       
    2. die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführung an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,
       
    3. der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

§ 83
Haushaltsabschluss

 
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

    1.  das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,
       
    2. das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;
    1. die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
       
    2. die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
       
    3. der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
       
    4. das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,
       
    5. das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;
       
  1. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 1 Satz 2 die Buchführung angeordnet worden ist. 

§ 84
Abschlussbericht

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.


§ 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind folgende Übersichten beizufügen:

  1. eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
     
  2. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
     
  3. eine Gruppierungsübersicht mit den Soll- und Istbeträgen entsprechend der Gruppierungsübersicht nach § 13,
     
  4. eine Funktionenübersicht mit den Soll- und Istbeträgen entsprechend der Funktionenübersicht nach § 14,
     
  5. eine Übersicht über den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
     
  6. eine Übersicht über die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
     
  7. eine Übersicht über die nichtveranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
     
  8. eine Übersicht über die sich aus alternativen Finanzierungen ergebenden Verpflichtungen.

(2) Auf die Übersichten nach Nummer 6 und 7 kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden. 


§ 86
Vermögensübersicht

 
In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.


§ 87
Rechnungslegung der Landesbetriebe

 
(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu vereinbaren sind.
 
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof zu übersenden.


TEIL V - Rechnungsprüfung

§ 88
Aufgaben des Rechnungshofs

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Rechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft.
 
(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
 
(3) Der Rechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags oder auf Ansuchen der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.


§ 89
Prüfung

 
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

  1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
     
  2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
     
  3. Verwahrungen und Vorschüsse,
     
  4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.


§ 90
Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
     
  2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
     
  3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
     
  4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

§ 91 
Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

 
(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
     
  2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
     
  3. vom Land Zuwendungen erhalten oder
     
  4. vom Land aufgrund eines Gesetzes Zuschüsse erhalten, die nicht unter die Regelungen der Nummer 1 oder 3 fallen,
     
  5. als juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Landes oder eines seiner Sondervermögen erhalten oder
     
  6. aufgrund eines Finanzausgleichsgesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.

Leiten diese Stellen die Mittel nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
 
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
 
(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sichbei der juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.


§ 92
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

 
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.


§ 93
Gemeinsame Prüfung

 
(1) Sind für die Prüfung neben dem Rechnungshof der Bundesrechnungshof oder andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
 
(2) Soweit nicht die Verfassung des Freistaats Thüringen die Prüfung durch den Rechnungshof vorschreibt, kann dieser durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.
 
(3) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.


§ 94
Zeit und Art der Prüfung

 
(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen. 
 
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.


§ 95
Auskunftspflicht

 
(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
 
(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.


§ 96
Prüfungsergebnis

 
(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis unverzüglich den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Stellen mitteilen, wenn er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen.
 
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch dem für Finanzen zuständigen Ministerium mit.


§ 97
Bemerkungen

 
(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet. Er gibt vorher der zuständigen obersten Landesbehörde Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den für die Aufnahme in die Bemerkungen vorgesehenen Prüfungsergebnissen zu äußern und nimmt den wesentlichen Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit er ihnen nicht folgt, in die Bemerkungen auf. Die Landesregierung legt dem Landtag innerhalb von vier Monaten ihre Stellungnahme zu den Bemerkungen des Rechnungshofs vor.
 
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen, 

  1. ob die in der Haushaltsrechnung und dem Vermögensnachweis und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
     
  2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
     
  3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
     
  4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
 
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtags, dem Ministerpräsidenten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium mitgeteilt.


§ 98
Nichtverfolgung von Ansprüchen

 
Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.


§ 99
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

 
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.


§ 100
(aufgehoben)


§ 101
Rechnung des Rechnungshofs

 
Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.


§ 102
Unterrichtung des Rechnungshofs

 
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
     
  2. den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
     
  3. unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
     
  4. Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
     
  5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
 
(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

Verwaltungsvorschrift zu § 102 


§ 103
Anhörung des Rechnungshofs

 
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören. 
 
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung sowie über den Nachweis des Vermögens.


§ 104
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

 
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

  1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
     
  2. sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
     
  3. mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
     
  4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden. 
 
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.



TEIL VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 105
Geltungsbereich

(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landes-unmittelbare juristische Personen), gelten

  1. die §§ 106 bis 110,
     
  2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,

 soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 und nach der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie für öffentlich-rechtliche kommunale Kreditinstitute.
 
(3) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.


§ 106
Haushaltsplan

 
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
 
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.


§ 107
Umlagen, Beiträge

 
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.


§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans

 
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.


§ 109
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

 
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
 
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Die Ergebnisse sind dem Rechnungshof vorzulegen. Dieser kann zulassen, dass die Prüfung beschränkt wird.
 
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.


§ 110
Wirtschaftsplan

 
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf.


§ 111
Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt. 
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden, für Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie für öffentlich-rechtliche kommunale Kreditinstitute. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof regeln, bleiben unberührt.


§ 112
Sonderregelungen

 
(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
 
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof zulassen. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 HGrG und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

Verwaltungsvorschrift zu § 112



TEIL VII - Sondervermögen

§ 113
Grundsatz


Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teile V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.



TEIL VIII - Entlastung

§ 114
Entlastung


(1) Die Haushaltsrechnung nach den §§ 81 bis 87 und die Bemerkungen des Rechnungshofs mit der Stellungnahme der Landesregierung (§ 97) werden dem Landtag zur Entlastung der Landesregierung vorgelegt.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte missbilligen.



TEIL IX - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse


Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.


§ 116
Endgültige Entscheidung


(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des für Finanzen zuständigen Ministeriums enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahmen des für Finanzen zuständigen Ministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des für Finanzen zuständigen Ministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Ministeriums, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums unverzüglich einzuholen.


§ 117
Änderung von Gerichtskostenansprüchen, Vergleiche


(1) Gerichtskosten sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbetreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S.298) in der jeweils geltenden Fassung genannten Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das Gleiche gilt für Beträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn

  1. die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
     
  2. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) Vergleiche hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Ansprüche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(4) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(5) Zuständig für die Entscheidung ist das die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führende Ministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf andere Behörden übertragen; die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium, das die Dienstaufsicht über die betreffende Behörde führt.

Verwaltungsvorschrift zu § 117


§ 118
Gleichstellungsbestimmung


Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


§ 119
In-Kraft-Treten


(1) Als Landesrecht treten außer Kraft:

  1. die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §§ 111 und 112 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
     
  2. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(2) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) (In-Kraft-Treten)

Mehr zum Landeshaushalt

Papier mit Zahlentabelle

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