Bürgschaften
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
Der Freistaat Thüringen übernimmt auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Thüringer Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (im Folgenden Bürgschaften). Bürgschaften werden in Form von Ausfallbürgschaften im Sinne der §§ 765 ff. BGB gewährt; sie stellen somit eine übliche Kreditsicherheit dar. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bürgschaft besteht nicht.
Öffentliche Kreditsicherheiten werden bereit gestellt, wenn der Darlehensnehmer kreditwürdig ist, das Zustandekommen des jeweiligen Kredites im öffentlichen Interesse liegt, bankübliche Sicherheiten jedoch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen (Subsidiaritätsgrundsatz). Das öffentliche Interesse, welches die Übernahme von Bürgschaften rechtfertigt, bestimmt der Gesetzgeber im jeweiligen Haushaltsgesetz. Das Thüringer Finanzministerium ist in den jeweiligen Haushaltsgesetzen ermächtigt worden, innerhalb eines vorgegebenen Rahmens Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaus, der Land-/Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft, von sozialen Belangen und zur Kreditabsicherung von Gesellschaften in mehrheitlicher Landesbeteiligung zu übernehmen.
Der Schwerpunkt liegt bei Bürgschaften zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, die gut 55 Prozent des bisherigen Bürgschaftsvolumens ausmachen. In vielen Fällen handelt es sich im Bereich der gewerblichen Wirtschaft um Neugründungen eines Unternehmens, dessen Sicherheiten nicht ausreichen, um bei einer Bank Kredite für die erforderlichen Investitionen zu erhalten. Die Lösung: Das Land tritt als Bürge gegenüber der Bank auf, um so dem Unternehmer zum Darlehen und damit zu dessen unternehmerischen Vorhaben zu verhelfen.
Bürgschaften kommen durch Vertrag zwischen einem Kreditinstitut einerseits und dem Freistaat bzw. einer mit dem Freistaat zusammenarbeitenden Einrichtung wie zum Beispiel der Thüringer Aufbaubank oder der Bürgschaftsbank Thüringen andererseits zustande (Hausbankprinzip). In der Mehrzahl der Fälle werden die jeweiligen Bürgschaftsverträge in Thüringen zwischen den Geschäftsbanken und einer solchen Einrichtung geschlossen. Das Thüringer Finanzministerium ist in diesen Fällen so genannter „Rückbürge“. Das Ministerium ist lediglich bei Landesbürgschaften für Bürgschaftsbeträge über 3 Mio. Euro sowie bei gemeinsam mit dem Bund übernommenen Großbürgschaften von über 20 Millionen Euro unmittelbarer Vertragspartner der Banken.
Durch die öffentlichen Bürgschaften werden hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) begünstigt, die also weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweisen.
Die Entscheidung zur Übernahme von Bürgschaften wird in Bürgschaftsausschüssen getroffen, in denen das Finanzministerium jeweils vertreten ist. Die Entscheidung zur Übernahme einer Bürgschaft erfolgt hierbei stets auf der Basis eines betriebs- und bankwirtschaftlichen Gutachtens zum betreffenden Unternehmen. Dabei hat der Kreditnehmer alle zumutbaren Kreditsicherheiten anzubieten; die Gesellschafter mit wesentlichem Einfluss auf das Unternehmen müssen zudem eine persönliche Mithaftung in angemessener Höhe erklären. In den Entscheidungsgremien wird jeder Bürgschaftsantrag sorgfältig geprüft. Es geht um Marktchancen, mögliche Wettbewerber, die Höhe des Investitionsbedarfs und die Bonität des Unternehmens. Grundvoraussetzung für eine Bürgschaftsübernahme ist stets, dass es sich um ein "gesundes" Unternehmen handelt, das nach aller Voraussicht in der Lage ist, sich am Markt zu behaupten und die verbürgten Kredite ordnungsgemäß und pünktlich zurückzuzahlen. Diese Sorgfalt reduziert das Risiko, dass eine Bürgschaft „gezogen“ wird und damit das Land tatsächlich für einen Schuldner finanziell einstehen muss.
Programme
Bürgschaftsprogramme zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft
Der Vorteil einer Landesbürgschaft liegt insbesondere darin, dass hierdurch kurzfristig erhebliches privates Kapital - insbesondere von Banken - zur Stärkung der Unternehmen mobilisiert werden kann. Darüber hinaus werden - anders als bei staatlichen Zuschussprogrammen - die öffentlichen Haushalte durch Bürgschaften zunächst nicht, später nur verhältnismäßig gering belastet. Denn nicht schon die Übernahme einer Bürgschaft wirkt sich auf den Landeshaushalt aus, sondern erst eine etwaige Inanspruchnahme des Bürgen.
Der Bürgschaftsantrag ist grundsätzlich über die Hausbank zu stellen, wenn diese einen Kredit gewährt, hierfür jedoch Sicherheiten benötigt und schriftlich erklärt, das Bürgschaftsverfahren zu begleiten (Bereitschaftserklärung).
Das Eigenrisiko des Kreditgebers muss grundsätzlich mindestens 20% betragen (Bürgschaftsobligo maximal 80% des Kreditbetrages).
Kredite zur Sanierung und Umschuldung werden grundsätzlich nicht verbürgt. Vor einer Bürgschaftsgewährung wird das unternehmerische Vorhaben betriebswirtschaftlich geprüft.
Institutionen
Bis zu einem Bürgschaftsbetrag 2 Mio. Euro
Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT)
Bonifaciusstraße 19
99084 Erfurt
Tel.: (0361) 2135 0
Fax: (0361) 2135 100
Bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 3 Mio. €
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Gorkistraße 9
(S-Finanzzentrum)
99084 Erfurt
Tel.: (0361) 7447 0
Fax: (0361) 7447 241
Bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 20 Mio. €
PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) Erfurt
Bahnhofstraße 38
99084 Erfurt
Tel.: (0361) 5586 0
Fax: (0361) 5586 300
Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Mio. €
PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) Berlin
Kapelle-Ufer 4
10117 Berlin
Tel.: (030) 2636 0
Fax: (030) 2636 3798