Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Mitarbeiterfinanzierungsprogramm

Richtlinie für die Übernahme von Garantien für Arbeitnehmerfinanzierungen im Freistaat Thüringen (Mitarbeiterfinanzierungsprogramm)

Download als PDF-Datei

1 Allgemeines

1.1 Der Freistaat Thüringen (im Folgenden Freistaat), dieser vertreten durch die Thüringer Finanzministerin, übernimmt Garantien für Beteiligungen und Kredite von Arbeitnehmern (Arbeitnehmerfinanzierungen) zu Gunsten von Thüringer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Der Freistaat beabsichtigt damit, die Identifikation der Arbeitnehmer mit ihrem  Unternehmen zu erhöhen, die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand zu stärken und schließlich die finanzielle Ausstattung der Unternehmen zu verbessern.

1.2 Die Garantien werden auf der Grundlage des § 39 Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) und im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz übernommen.

1.3 Ein Anspruch auf Übernahme von Garantien nach dieser Richtlinie besteht nicht. Garantien werden erst nach vorheriger Prüfung des einzelnen Vorhabens übernommen.

1.4 Diese Richtlinie ist als Allgemeine Bedingungen für die Garantien von der Arbeitnehmergesellschaft sowie vom Unternehmen anzuerkennen. Sie ist Bestandteil des Garantievertrages.

1.5 Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Freistaates Thüringen sowie der Bundesrepublik Deutschland ist möglich.

2 Förderfähige Unternehmen

2.1 Förderfähig sind Arbeitnehmerfinanzierungen zu Gunsten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe im Freistaat. Das Unternehmen muss zumindest eine Betriebsstätte im Freistaat unterhalten.

2.2 Das Unternehmen muss im Hinblick auf seine Organisation, Marktbehauptungschancen und die Qualität seiner Unternehmensführung eine vertragsgemäße Umsetzung der Arbeitnehmerfinanzierung erwarten lassen. Insbesondere muss das Unternehmen eine ordnungsgemäße Buchführung sowie eine nachvollziehbare Planung der Umsätze und Erträge und eine Betrachtung der Kapitaldienstfähigkeit nachweisen können.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen, die keine De-minimis-Beihilfen gemäß der jeweils gültigen Verordnung der Europäischen Kommission über De-minimis-Beihilfen (derzeit Artikel 1 der Ver-ordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) erhalten können (dazu zählen insbesondere die Fischerei und Aquakultur, die landwirtschaftliche Primärproduktion),
     
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der jeweils gültigen Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten (derzeit Rz. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Ret-tung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, Abl. C 249/1 der EU vom 31.07.2014) und
     
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

3 Förderfähige Arbeitnehmer

3.1 Förderfähig sind alle beim Unternehmen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.

3.2 Der Arbeitnehmer muss in einer Betriebsstätte beschäftigt sein, die im Freistaat gelegen ist.

3.3 Von der Förderung sind die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer sowie in § 5 Abs. 2 bis 4 Betriebsverfassungsgesetz aufgeführten Personen ausgeschlossen.

3.4 Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Unternehmen beschäftigt sein. Zum Zeitpunkt der Annahme der Garantieurkunde muss das Beschäftigungsverhältnis noch wirksam und ungekündigt sein.

4 Arbeitnehmergesellschaft

4.1 Die Arbeitnehmerfinanzierung muss durch einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss der förderfähigen Arbeitnehmer im Sinne der Tz. 3 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert sein (Arbeitnehmergesellschaft). Einem der teilnehmenden Arbeitnehmer ist die Führung der Geschäfte der Arbeitnehmergesellschaft zu übertragen (Geschäftsführer). Der Wechsel in der Geschäftsführung ist der Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT) und dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.

4.2 An einem Unternehmen darf nur eine durch diese Richtlinie geförderte Arbeitnehmergesellschaft beteiligt sein. Die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Arbeitnehmergesellschaft besteht in der Auf- und Einbringung sowie in der Verwaltung der Arbeitnehmerfinanzierung.

4.3 Eine Arbeitnehmergesellschaft kann mehrere Arbeitnehmerfinanzierungen in Form von stillen Beteiligungen oder Darlehen in ein Unternehmen einbringen. Die Mittel der Arbeitnehmerfinanzierung sind von der Arbeitnehmergesellschaft in voller Höhe im Unternehmen einzubringen.

4.4 Das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen berührt nicht seine Gesellschafterstellung in der Arbeitnehmergesellschaft. Die Möglichkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils eines aus der Arbeitnehmergesellschaft ausscheidenden Arbeitnehmers ist im Gesellschaftsvertrag der Arbeitnehmergesellschaft vorzusehen. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist nur auf einen förderfähigen Arbeitnehmer im Sinne von Tz. 3 zulässig.

5 Förderfähige Arbeitnehmerfinanzierungen

5.1 Förderfähig sind Finanzierungen durch die Arbeitnehmergesellschaft in Form von Beteiligungen an dem Unternehmen und Darlehen an das Unternehmen. Eine Kombination beider Finanzierungsformen ist innerhalb der EU-beihilferechtlich zulässigen Grenzen möglich.

5.2 Eine besondere Rechtsform für eine Beteiligung ist nicht vorgeschrieben. Die Beteiligung muss jedoch bilanzielles Eigenkapital darstellen oder als eigenkapitalähnlich diesem wirtschaftlich zugerechnet werden können. Regelform für die Beteiligung ist eine stille Gesellschaft. Eine offene Beteiligung ist von der Förderung ausgeschlossen.

5.3 Die Mittel aus einer Arbeitnehmerfinanzierung sollen für betriebliche Investitionen sowie zur Sicherstellung des Betriebsmittelbedarfs verwendet werden. Nicht förderfähig sind Arbeitnehmerfinanzierungen, wenn sie der Sanierung der Finanzverhältnisse, d.h. alleinige vergangenheitsorientierte finanzielle Dispositionen zur Wiederherstellung eines intakten Eigenkapitals oder einer angemessenen Liquidität, dienen sollen.

5.4 Für eine schon vor dem Garantieantrag wirksam vereinbarte Arbeitnehmerfinanzierung kann eine Garantie nicht übernommen werden.

5.5 Eine Arbeitnehmerfinanzierung darf nicht durch Kredite des Unternehmens refinanziert werden. Eine Finanzierung aus zulässig einbehaltenen Lohn- und Gehaltsbestandteilen ist möglich.

5.6 Für förderfähige Arbeitnehmerfinanzierungen in Form von Beteiligungen gelten folgende Konditionen:

  • Gesamtbetrag der Beteiligungen je Unternehmen bis zu 250.000 Euro
  • Mindestlaufzeit 5 Jahre
  • maximale Laufzeit 15 Jahre

5.7 Für förderfähige Arbeitnehmerfinanzierungen in Form von Darlehen gelten folgende Konditionen:

  • Höchstbetrag des Darlehens maximal 1.000.000 Euro
  • Mindestlaufzeit 5 Jahre
  • maximale Laufzeit 10 Jahre
  • Tilgung während der Laufzeit, keine Endfälligkeit
  • keine zusätzlichen Sicherheiten erforderlich

5.8 Im Vertrag ist vorzusehen, dass die Arbeitnehmerfinanzierung auch seitens der Arbeitnehmergesellschaft aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsverzug länger als drei Monate, Insolvenzantragstellung) jederzeit gekündigt werden kann.

5.9 Das Unternehmen hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber der Bürgschaftsbank innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Auszahlung anhand eines Nachweises zu belegen.

6 Garantie

6.1 Die Garantie des Freistaats Thüringen besichert unmittelbar die Arbeitnehmerfinanzierung der Arbeitnehmergesellschaft.

6.2 Die Garantie wird wirksam, wenn die Garantieurkunde des Freistaats von der Arbeitnehmergesellschaft angenommen wird und der Vertrag über die Arbeitnehmerfinanzierung mit dem Unternehmen wirksam vereinbart ist.

6.3 Die Garantie wird in Höhe von bis zu 80 v. H. der eingezahlten Finanzierungssumme übernommen (Höchstbetrag). Zahlungen aus der Garantie erfolgen nur bis zum Höchstbetrag. Das Unternehmen oder Dritte dürfen der Arbeitnehmergesellschaft für den nicht garantierten Teil der Finanzierung keine Sondersicherheiten gewähren.

6.4 Die Garantie umfasst keine Zinsen, Erträge und Nachschussverpflichtungen der Arbeitnehmergesellschaft. Ebenso sind Ersatzansprüche wegen Verzugsschadens, Rechtsverfolgungskosten oder sonstiger Aufwendungen der Arbeitnehmergesellschaft im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfinanzierung von der Garantie nicht umfasst.

6.5 Die Garantie vermindert sich anteilig um Rückzahlungen bzw. Tilgungen. Die Garantie vermindert sich nicht bei Auszahlung von vertraglich vereinbarten Zinsen und Erträgen aus der Arbeitnehmerfinanzierung.

6.6 Eine Abtretung der Rechte aus der Garantie ist nur zu Zwecken der Refinanzierung der Arbeitnehmerfinanzierung zulässig.

6.7 Die Laufzeit der Garantie entspricht der vereinbarten Laufzeit des Vertrages der Arbeitnehmerfinanzierung.

7 Verfahren

7.1 Der Freistaat Thüringen beauftragt die BBT mit der Durchführung des Förderverfahrens, d. h. insbesondere mit der Begutachtung des Antrages, mit der Verwaltung und Überwachung sowie mit einer etwaigen Abwicklung der Garantie. Näheres regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag.

7.2 Anträge auf Übernahme einer Garantie für Arbeitnehmerfinanzierungen sind von der Geschäftsführung der Arbeitnehmergesellschaft sowie des Unternehmens gemeinsam bei der BBT auf dem dafür geltenden Vordruck zu stellen. Der Antrag muss eine umfassende Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, des zu finanzierenden Vorhabens und der rechtlichen Ausgestaltung der Arbeitnehmerfinanzierung enthalten.

7.3 Dem Antrag ist eine Stellungnahme einer Hausbank des Unternehmens sowie der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer beizufügen. Die Arbeitnehmergesellschaft hat in dem Antrag zu bestätigen, dass das Unternehmen seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Arbeitnehmergesellschaft vor Antragstellung offen gelegt hat.

7.4 Die BBT zeigt dem für Finanzen zuständigen Ministerium einen eingegangenen Antrag unverzüglich an. Dieses äußert sich bei Bedarf zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des Antrages mit dieser Richtlinie.

7.5 Über die Bewilligung des Antrages entscheidet ein Garantieausschuss. Dem Garantieausschuss gehören ein Vertreter aus den Bereichen der Kammern oder der Geschäftsbanken sowie je ein Vertreter des für Wirtschaft und des für Finanzen zuständigen Ministeriums an. Die Geschäftsführung des Garantieausschusses obliegt der BBT. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

7.6 Der Ausschuss entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Empfehlung der BBT unter Einbeziehung von Entwürfen zu dem Gesellschafts- und dem Finanzierungsvertrag sowie zu einer Garantieurkunde. Entscheidungen des Garantieausschusses für eine Garantieübernahme können nur einstimmig getroffen werden. An eine Entscheidung des Garantieausschusses für eine Garantieübernahme ist der Freistaat Thüringen im Rahmen des § 38 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz gebunden.

7.7 Im Fall der Bewilligung des Antrages und nach Unterzeichnung der Garantieurkunde durch das für Finanzen zuständige Ministerium reicht die BBT die Garantieurkunde an die Arbeitnehmergesellschaft aus. Diese muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Zugang gegenüber der BBT angenommen werden. Die BBT zeigt dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Annahme der Garantieurkunde an.

7.8 Die an der Antragsbearbeitung und an der Entscheidung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Alle Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

7.9 Eine Garantie nach dieser Richtlinie ist eine Leistung nach dem Thüringer Subventionsgesetz vom 16.12.1996 (ThürSubvG – GVBl. S. 319) sowie eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in der jeweils gültigen Fassung. Angaben über die Antragsberechtigung nach diesen Richtlinien sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

8 Kosten

8.1 Für die Übernahme einer Garantie werden ein einmaliges Bearbeitungsentgelt sowie laufende Garantieentgelte erhoben. Die Kosten sind vom Unternehmen und der Arbeitnehmergesellschaft gesamtschuldnerisch zu tragen. Eine Vereinbarung zu den Kosten ist im Rahmen des Vertrages der Arbeitnehmerfinanzierung zulässig.

8.2 Die Antragstellung begründet die Pflicht zur Entrichtung eines einmaligen Bearbeitungsentgeltes von 1,0 v. H. des Garantiebetrages. Die Bearbeitung des Antrages wird erst mit Zahlung des Bearbeitungsentgeltes aufgenommen.

8.3 Während der Garantielaufzeit ist ein laufendes Garantieentgelt von 1,0 v. H. p.a. bezogen auf den Garantiebetrag bzw. den am 01.01. des Jahres verbliebenen Garantiebetrag zu entrichten. Das erste laufende Garantieentgelt wird ab Ausreichung der Garantieurkunde anteilig je angefangenen Monat berechnet. Danach wird das Garantieentgelt jährlich zum 01.01. jeden Jahres berechnet. Das laufende Garantieentgelt wird letztmalig und anteilig je angefangenen Monat für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Garantieurkunde als erledigt zurückgegeben bzw. – bei Inanspruchnahme des Freistaates – die garantierte Arbeitnehmerfinanzierung nach Kündigung fällig wird. Das Garantieentgelt ist jeweils bis zum 31.03. des Jahres fällig.

9 Inanspruchnahme aus der Garantie

9.1 Der Freistaat kann aus der Garantie in Anspruch genommen werden, wenn bei dem Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn die Arbeitnehmerfinanzierung nach Fälligkeit nachweislich aus sonstigen Gründen vom Unternehmen nicht zurückgezahlt wird. Eine Arbeitnehmerfinanzierung kann an einem außergerichtlichen Vergleich unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Garantierechte grundsätzlich nicht teilnehmen.

9.2 Der Ausfall der Arbeitnehmerfinanzierung muss während der Laufzeit der Garantie eingetreten sein. Mit Ablauf der Garantie wird der Freistaat aus seiner Verpflichtung frei, wenn er nicht unverzüglich wegen des Ausfalls der Arbeitnehmerfinanzierung in Anspruch genommen wird.

9.3 Mit der Inanspruchnahme aus der Garantie hat die Arbeitnehmergesellschaft die Abtretung der Ansprüche aus der Arbeitnehmerfinanzierung an den Freistaat für den Fall des Garantieeintritts in Höhe der zu leistenden Zahlung anzubieten. Nach Zahlung des Freistaates ist die Arbeitnehmergesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Freistaates die sonstigen gestellten Sicherheiten an den Freistaat zu übertragen, sofern sie nicht kraft Gesetz auf diesen übergehen.


9.4 Der Freistaat wird aus seiner Garantie durch Anerkennung seiner Einstandspflicht und durch Zahlungen auf ein Konto der Arbeitnehmergesellschaft frei.

10 Mitteilungs- und Zustimmungspflichten, Auskunfts- und Prüfungsrechte

10.1 Veränderungen des Vertrages der Arbeitnehmerfinanzierung sind der BBT unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Freistaats. Diese ist über die BBT einzuholen.

10.2 Die Arbeitnehmergesellschaft hat darüber hinaus alle für die Arbeitnehmerfinanzierung bedeutsamen Ereignisse unverzüglich der BBT mitzuteilen, insbesondere wenn:

  • das Unternehmen wesentliche Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitnehmerfinanzierung verletzt,
  • sonstige Umstände bekannt werden, welche die vertragsgemäße Abwicklung der Arbeitnehmerfinanzierung gefährden,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens (oder seines Mehrheitsgesellschafters) beantragt wird oder
  • das Unternehmen seine Betriebsstätte außerhalb des Freistaates zu verlegen oder aufzugeben beabsichtigt.

10.3 Die Arbeitnehmergesellschaft sowie das Unternehmen haben dem Freistaat, der BBT und den durch diese beauftragten Dritten die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

10.4 Die Arbeitnehmergesellschaft sowie das Unternehmen sind verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch den Freistaat, die BBT oder durch von diesen beauftragte Dritte zu dulden. Soweit das Unternehmen geprüft wird, trägt dieses die Kosten der Prüfung.

10.5 Der Thüringer Rechnungshof hat das in der LHO vorgesehene Prüfungsrecht.

11 Beihilferechtliche Regelungen

Garantien nach dieser Richtlinie werden auf der Grundlage der Verordnung der Europäischen Kommission über De-minimis-Beihilfen in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt L 352 vom 24.12.2013, S. 1) übernommen. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Garantie nach dieser Richtlinie gewährt werden.

12 Status- und Funktionsbezeichnungen

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Erfurt, den 13.12.2023

Heike Taubert
Thüringer Finanzministerin

Mehr zu Bürgschaften und Landesbeteiligungen

Münzen mit dem Thüringer Löwen

Bürgschaftsprogramme

Der Freistaat Thüringen in den sozialen Netzwerken: