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Steuerberaterprüfung

2024

  • Steuerberaterprüfung 2024

    Der schriftliche Teil der staatlichen Steuerberaterprüfung 2024 findet bundeseinheitlich vom

    08. bis 10. Oktober 2024

    statt.  

    Für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung, einschließlich der Zulassung zur Prüfung und der Befreiung von der Prüfung, sind die Steuerberaterkammern zuständig (§ 37b Abs. 1 Satz 1 StBerG).

    Für Bewerberinnen und Bewerber, die an der Steuerberaterprüfung 2024 teilnehmen möchten und im Zeitpunkt der Antragstellung im Bezirk der Steuerberaterkammer Thüringen vorwiegend beruflich tätig sind oder, sofern sie keine berufliche Tätigkeit ausüben, dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten oder deren vorwiegender Aufenthalt sich im Ausland und sich der Ort der geplanten beruflichen Niederlassung im Bezirk der Steuerberaterkammer Thüringen befindet, ist die Steuerberaterkammer Thüringen zuständig. Entsprechende Anträge sind an die Steuerberaterkammer Thüringen, Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt, zu richten. Näheres, insbesondere den Termin zur Abgabe der Zulassungsanträge und etwaige Formalien, enthalten die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammer Thüringen, die in den Kammerrundschreiben und auf deren Internetseiten (www.stbk-thueringen.de), Menüpunkte: Prüfungen/Termine/Downloads, veröffentlicht werden.

    www.stbk-thueringen.de

    Die für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2024 zugelassenen Hilfsmittel sind als gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht worden (BStBl 2023, 1792).

    Download

    Für die Abnahme der Prüfung ist der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zugelassen wurde (§ 37b Abs. 4 S. 1 StBerG).

  • Hilfsmittel für den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2024

    Für den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung gelten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2024 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel vom 16. Oktober 2023 mit der Maßgabe, dass nur die darin genannten Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen verwendet werden dürfen.

    Die Benutzung von Richtlinien, Erlassen und Verfügungen ist nicht zugelassen.

    Die Hilfsmittel sind von den Bewerbern selbst mitzubringen.

2023

  • Steuerberaterprüfung 2023

    Der schriftliche Teil der staatlichen Steuerberaterprüfung 2023 findet bundeseinheitlich vom

    10. bis 12. Oktober 2023

    statt.  

    Für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung, einschließlich der Zulassung zur Prüfung und der Befreiung von der Prüfung, sind die Steuerberaterkammern  zuständig (§ 37b Abs. 1 S. 1 StBerG).

    Für Bewerberinnen und Bewerber, die an der Steuerberaterprüfung 2023 teilnehmen möchten und im Zeitpunkt der Antragstellung im Bezirk der Steuerberaterkammer Thüringen  vorwiegend beruflich tätig sind oder, sofern sie keine berufliche Tätigkeit ausüben, dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten oder deren  vorwiegender Aufenthalt sich im Ausland und sich der Ort der geplanten beruflichen Niederlassung im Bezirk der Steuerberaterkammer Thüringen befindet, ist die  Steuerberaterkammer Thüringen zuständig. Entsprechende Anträge sind an die Steuerberaterkammer Thüringen, Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt, zu richten. Näheres, insbesondere  den Termin zur Abgabe der Zulassungsanträge und etwaige Formalien, enthalten die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammer Thüringen, die in den Kammerrundschreiben und  auf deren Internetseiten (www.stbk-thueringen.de), Menüpunkte: Prüfungen/Termine/Downloads, veröffentlicht werden.

    www.stbk-thueringen.de

    Die für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2023 zugelassenen Hilfsmittel sind als gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt  Teil I veröffentlicht worden (BStBl 2022, 1453).

    Download

    Für die Abnahme der Prüfung ist der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung 
    zugelassen wurde (§ 37b Abs. 4 S. 1 StBerG).

  • Hilfsmittel für den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2023

    Für den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung gelten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung  2023 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel vom 14. Oktober 2022 mit der Maßgabe, dass nur die darin genannten Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener  Durchführungsverordnungen verwendet werden dürfen.

    Die Benutzung von Richtlinien, Erlassen und Verfügungen ist nicht zugelassen.

    Die Hilfsmittel sind von den Bewerbern selbst mitzubringen

     

Merkblatt über das Verfahren für die Bestellung als Steuerberater

I. Rechtsgrundlagen

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.11.1975 (BGBl. I S. 2735), in der jeweils gültigen Fassung.
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12.11.1979 (BGBl. I S. 1922), in der jeweils gültigen Fassung.

II. Zulassungsverfahren

Für 

  • die Entscheidung über die Zulassung und über die Rücknahme der Zulassung zur Steuerberaterprüfung,
  • die Zulassung zur Prüfung in Sonderfällen gem. § 37 a StBerG,
  • die Befreiung und über die Rücknahme der Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie
  • Auskunftsersuchen im Zulassungsverfahren (unverbindliche oder verbindliche Auskunft)

ist die Steuerberaterkammer Thüringen, Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt zuständig (§§ 37 b Abs. 1, 39 a Abs. 1, 37 a Abs. 5, 38, 38 a Abs. 1 StBerG). Entsprechende Anträge sind daher an die Steuerberaterkammer Thüringen zu richten. Näheres, insbesondere den Termin zur Abgabe der Zulassungsanträge und etwaige Formalien, enthalten die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammer Thüringen, die in den Kammerrundschreiben und auf deren Internetseiten veröffentlicht werden

Steuerberaterkammer Thüringen
www.stbk-thueringen.de

III. Prüfungsverfahren

1. Zuständigkeit

Die Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss beim Thüringer Finanzministerium (§ 37b Abs. 4 S. 1 StBerG).

2. Prüfungsgebühr

Für die Prüfung ist gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 StBerG eine Gebühr an die Steuerberaterkammer Thüringen zu entrichten. In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 können der Höhe nach andere als in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt werden (§ 39 Abs. 3 StBerG). Die Aufforderung zur Zahlung dieser Gebühr ergeht durch die Steuerberaterkammer Thüringen.

Wird die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Tritt der Bewerber bis zu dem von der Steuerberaterkammer Thüringen zubestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben (§ 39 Abs. 2 Satz 3 StBerG). Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StBerG).

3. Prüfungsablauf

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, die an drei aufeinander folgenden Werktagen anzufertigen sind. Die zur Steuerberaterprüfung zugelassenen Bewerber werden spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung von der Steuerberaterkammer Thüringen geladen (§ 17 DVStB).

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung werden als Hilfsmittel Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
  • Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  • Außensteuergesetz,
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass neben dem aktuellen Rechtsstand des laufenden Prüfungsjahres die vorgenannten Vorschriften auch in der für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Andere Texte dürfen nicht verwendet werden. Schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen jeder Art in den Textausgaben sind unzulässig; sie können vom Prüfungsausschuss als Täuschungsversuch angesehen werden.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Die zugelassenen Hilfsmittel werden jährlich aktualisiert im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der Steuerberaterkammer Thüringen oder dem Aufsichtführenden von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt (§ 21 Abs. 1 DVStB).

Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen (§ 21 Abs. 2 DVStB).

Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten werden - ggf. zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfungschriftlich bekannt gegeben.

Ist der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert, gilt die mündliche Prüfung als nicht abgelegt. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. In diesem Fall kann die mündliche Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden (§ 30 Abs. 1 und 2 DVStB).

Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB).

4. Wiederholung der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung erstmals nicht bestanden, kann er sie zweimal wiederholen (§ 35 Abs. 4 StBerG). Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung (§ 28 Abs. 3 DVStB).

IV. Bestellung als Steuerberater

Zuständigkeit

Die Bestellung erfolgt nach bestandener Prüfung auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer (§ 40 Abs. 1 S. 1 StBerG), wenn keine Versagungsgründe (§ 40 Abs. 2 und 3 StBerG) vorliegen. In dem Antrag ist anzugeben, wann und wo die berufliche Niederlassung begründet werden soll (§ 40 Abs. 1 S. 2 StBerG). Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung wird von der zuständigen Steuerberaterkammer eine Gebühr erhoben (§ 40 Abs. 6 StBerG).

Das Merkblatt zum Download

Weitere Informationen

Auf der Homepage der Steuerberaterkammer Thüringen erhalten Sie weitere Informationen zur Steuerberaterprüfung, insbesondere den Termin zur Abgabe der Zulassungsanträge und etwaige Formalien.

www.stbk-thueringen.de

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