Steuerberaterprüfung
2024
2023
Merkblatt über das Verfahren für die Bestellung als Steuerberater
I. Rechtsgrundlagen
- Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.11.1975 (BGBl. I S. 2735), in der jeweils gültigen Fassung.
- Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12.11.1979 (BGBl. I S. 1922), in der jeweils gültigen Fassung.
II. Zulassungsverfahren
Für
- die Entscheidung über die Zulassung und über die Rücknahme der Zulassung zur Steuerberaterprüfung,
- die Zulassung zur Prüfung in Sonderfällen gem. § 37 a StBerG,
- die Befreiung und über die Rücknahme der Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie
- Auskunftsersuchen im Zulassungsverfahren (unverbindliche oder verbindliche Auskunft)
ist die Steuerberaterkammer Thüringen, Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt zuständig (§§ 37 b Abs. 1, 39 a Abs. 1, 37 a Abs. 5, 38, 38 a Abs. 1 StBerG). Entsprechende Anträge sind daher an die Steuerberaterkammer Thüringen zu richten. Näheres, insbesondere den Termin zur Abgabe der Zulassungsanträge und etwaige Formalien, enthalten die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammer Thüringen, die in den Kammerrundschreiben und auf deren Internetseiten veröffentlicht werden
Steuerberaterkammer Thüringen
www.stbk-thueringen.de
III. Prüfungsverfahren
1. Zuständigkeit
Die Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss beim Thüringer Finanzministerium (§ 37b Abs. 4 S. 1 StBerG).
2. Prüfungsgebühr
Für die Prüfung ist gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 StBerG eine Gebühr an die Steuerberaterkammer Thüringen zu entrichten. In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 können der Höhe nach andere als in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt werden (§ 39 Abs. 3 StBerG). Die Aufforderung zur Zahlung dieser Gebühr ergeht durch die Steuerberaterkammer Thüringen.
Wird die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Tritt der Bewerber bis zu dem von der Steuerberaterkammer Thüringen zubestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben (§ 39 Abs. 2 Satz 3 StBerG). Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StBerG).
3. Prüfungsablauf
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, die an drei aufeinander folgenden Werktagen anzufertigen sind. Die zur Steuerberaterprüfung zugelassenen Bewerber werden spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung von der Steuerberaterkammer Thüringen geladen (§ 17 DVStB).
Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung werden als Hilfsmittel Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:
- Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
- Umsatzsteuergesetz,
- Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
- Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
- Außensteuergesetz,
- Investitionszulagengesetz,
- Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
- Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
- Steuerberatungsgesetz
Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass neben dem aktuellen Rechtsstand des laufenden Prüfungsjahres die vorgenannten Vorschriften auch in der für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.
Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.
Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.
Andere Texte dürfen nicht verwendet werden. Schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen jeder Art in den Textausgaben sind unzulässig; sie können vom Prüfungsausschuss als Täuschungsversuch angesehen werden.
Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.
Die zugelassenen Hilfsmittel werden jährlich aktualisiert im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der Steuerberaterkammer Thüringen oder dem Aufsichtführenden von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt (§ 21 Abs. 1 DVStB).
Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen (§ 21 Abs. 2 DVStB).
Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten werden - ggf. zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfungschriftlich bekannt gegeben.
Ist der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert, gilt die mündliche Prüfung als nicht abgelegt. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. In diesem Fall kann die mündliche Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden (§ 30 Abs. 1 und 2 DVStB).
Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB).
4. Wiederholung der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung erstmals nicht bestanden, kann er sie zweimal wiederholen (§ 35 Abs. 4 StBerG). Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung (§ 28 Abs. 3 DVStB).
IV. Bestellung als Steuerberater
Zuständigkeit
Die Bestellung erfolgt nach bestandener Prüfung auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer (§ 40 Abs. 1 S. 1 StBerG), wenn keine Versagungsgründe (§ 40 Abs. 2 und 3 StBerG) vorliegen. In dem Antrag ist anzugeben, wann und wo die berufliche Niederlassung begründet werden soll (§ 40 Abs. 1 S. 2 StBerG). Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung wird von der zuständigen Steuerberaterkammer eine Gebühr erhoben (§ 40 Abs. 6 StBerG).
Weitere Informationen
Auf der Homepage der Steuerberaterkammer Thüringen erhalten Sie weitere Informationen zur Steuerberaterprüfung, insbesondere den Termin zur Abgabe der Zulassungsanträge und etwaige Formalien.