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Abgabe der Erklärung

Fragen und Antworten

  • Wer muss eine Erklärung abgeben? 

    Zur Abgabe einer Erklärung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der am 1.1.2022 Eigentümer eines Grundstücks war, auch wenn das Grundstück danach verkauft, vererbt oder verschenkt wurde. Für die steuerliche Zurechnung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten).

    Dies gilt auch, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet wird. Die Erklärungspflicht verbleibt beim Eigentümer des Grund und Bodens.

    Dieser Grundsatz gilt ebenso bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben). Auch in diesen Fällen ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.

    Eigentümer einer Eigentumswohnung müssen ebenfalls eine Erklärung einreichen, da ihnen ein Teil des Grund und Bodens gehört.

    Besonderheit - Erbbaurecht

    In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Das ist derjenige, der das Grundstück nutzt oder dem ein aufstehendes Gebäude gehört.

  • Wie müssen Sie die Erklärung übermitteln? 

    Im Gesetz ist geregelt, dass die Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt abzugeben ist.

    Über www.elster.de steht Ihnen seit dem 1.7.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses unter www.elster.de beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.

    www.elster.de

    Das Benutzerkonto kann für den Erklärungspflichtigen selbst, aber auch für Familienangehörige (§ 15 AO) zur elektronischen Übermittlung einer Erklärung an das Finanzamt verwendet werden.

    Wer keine Möglichkeit hat, die Erklärung elektronisch einzureichen und sich nicht durch Familienangehörige oder Angehörige der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBG) unterstützen lassen kann (sog. Härtefälle), kann unter der Grundsteuer-Hotline montags bis freitags ab 08:00 Uhr die notwendigen Vordrucke in Papierform anfordern.

    Die landesweite Grundsteuer-Hotline wurde am 2. Januar 2023 auf regionale Hotline-Rufnummern umgestellt.

    Wählen Sie dafür bitte hier Ihr Finanzamt.

  • Welche Formulare müssen Sie verwenden?

    Auf www.elster.de finden Sie die notwendigen Formulare seit dem 1.7.2022 in der linken Spalte auf der Startseite unter „Alle Formulare“ – „Grundsteuer“. Für jedes Aktenzeichen müssen Sie den Hauptvordruck (GW1) verwenden. In Fällen von Grundvermögen ist die Anlage Grundstück (GW2) zusätzlich auszufüllen, in Fällen der Land- und Forstwirtschaft die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3). In Fällen der Land- und Forstwirtschaft kann darüber hinaus die Anlage Tierbestand (GWA3) notwendig sein.

    www.elster.de

    Bei Papiervordrucken wird ebenfalls zwischen den oben genannten Vordruckarten unterschieden, wobei der Hauptvordruck als Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bezeichnet wird. Für Zwecke der Beantragung einer Grundsteuerbefreiung oder Grundsteuervergünstigung ist darüber hinaus die Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung (GW4) auszufüllen. In ELSTER ist dafür kein separater Vordruck bereitgestellt, da die notwendigen Daten in den anderen Vordrucken integriert wurden.

  • Wie müssen Sie die Erklärung ausfüllen?

    Bei der Nutzung von ELSTER werden die Vordrucke online ausgefüllt und versendet. Sie müssen die Erklärung nicht ausdrucken. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

    Wenn Sie die vom Finanzamt übersandten Grünvordrucke verwenden, schreiben Sie bitte in Druckbuchstaben und nur in die dafür vorgesehenen weißen Kästchen, jedoch nicht in die grünen Felder. Erstellen Sie bitte keine Kopie von den Vordrucken zur Abgabe beim Finanzamt. Sollten Ihnen Formulare fehlen, fordern Sie diese bei der Grundsteuer-Hotline an. Vergessen Sie nicht, die Erklärung zu unterschreiben. Eine Erklärung ohne Unterschrift, gilt nicht als eingegangen.

    Die landesweite Grundsteuer-Hotline wurde am 2. Januar 2023 auf regionale Hotline-Rufnummern umgestellt.

    Wählen Sie dafür bitte hier Ihr Finanzamt.

    Eine andere Form der Erklärungsabgabe ist nicht möglich und wird vom Finanzamt zurückgewiesen.

    Bitte reichen Sie keine Unterlagen zu der Erklärung mit ein. Sollte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, wird es diese bei Ihnen anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

  • Woher bekommen Sie die Daten für Ihre Erklärung?

    Zum Ausfüllen der Feststellungserklärung benötigen Sie unterschiedliche Daten. Diese stellen wir Ihnen auf verschiedenen Wegen bereit.

    1. Informationsschreiben

    Die Thüringer Finanzverwaltung hat an alle Eigentümer mit Grundbesitz im Freistaat ein Informationsschreiben versandt. Folgende Angaben können Sie diesem Schreiben entnehmen:

    • Aktenzeichen
    • Finanzamt
    • Lagebezeichnung

    2. Grundsteuer Viewer Thüringen

    Folgende grundstücksbezogene Daten finden Sie seit dem 01.07.2022 kostenlos im Grundsteuer Viewer Thüringen

    Grundsteuer Viewer Thüringen

    • Gemarkung und Gemarkungsnummer
    • Flur, Flurstück-Zähler und Flurstück-Nenner
    • Fläche
    • Bodenrichtwert
    • Ertragsmesszahl (nur notwendig bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht, Kurzumtriebsplantagen)

    Katasterauszüge können weiterhin auch telefonisch oder schriftlich beim Liegenschaftskataster angefordert werden. Dies ist jedoch mit Kosten verbunden.

    Als weitere Quellen können Bauunterlagen, Kaufverträge und Grundbuchauszüge verwendet werden.

    Sie brauchen mit der Feststellungserklärung keine Belege einzureichen. Soweit Unterlagen für die Bearbeitung der Feststellungserklärung notwendig sind, fordert das Finanzamt diese gesondert an.

  • Grundsteuer Viewer Thüringen

    Grundstücksbezogene Daten finden Sie seit dem 1. Juli 2022 im Grundsteuer Viewer Thüringen.

    Grundsteuer Viewer Thüringen

    Diese umfassen:

    • Gemarkung und Gemarkungsnummer
    • Flur, Flurstück-Zähler und Flurstück-Nenner
    • Fläche
    • Bodenrichtwert (bei Grundvermögen)
    • Ertragsmesszahl (nur notwendig bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht, Kurzumtriebsplantagen)

    Hierfür müssen Sie in dem rechten Suchfeld die Adresse bzw. die Lage des Grundstücks eingeben. Diese finden Sie auf dem Informationsschreiben oder einem alten Einheitswertbescheid.

    Alternativ können Sie auch mittels Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer nach einem Flurstück suchen. Dafür ist oben links unter „Suche“ das Feld „nach Flurstück“ auszuwählen. Achtung: Nach der Eingabe muss ein Vorschlag ausgewählt werden (z. B. Eingabe „Erfurt“ – Auswahl „Erfurt Nord“).

    Über das Druckersymbol können Sie für sich oder andere einen Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer erstellen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf dem Auszug.

    Dieser Auszug muss nicht an das Finanzamt übermittelt werden, um die Glaubhaftigkeit der vorgenommenen Angaben zu belegen.

Wir beantworten Ihre Fragen

  • Ich habe es nicht geschafft, die Erklärung bis zum 31. Januar 2023 abzugeben. Was soll ich tun?

    Wenn Sie die Abgabefrist nicht eingehalten haben, können Sie schriftlich eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag ist zu begründen. Bitte beachten Sie: Eine Fristverlängerung kommt in der Regel nur in begründeten Einzelfällen in Betracht.

    Bei einer kurzen Fristüberschreitung von bis zu 6 Wochen müssen Sie keinen Fristverlängerungsantrag stellen.

    Die Pflicht zur Erklärungsabgabe besteht auch nach Ablauf der Frist des 31. Januar 2023. Geben Sie die Grundsteuererklärung deshalb unbedingt auch zu einem späteren Zeitpunkt noch so schnell wie möglich bei Ihrem zuständigen Finanzamt ab.

  • Ich habe kein Informationsschreiben erhalten. Muss ich trotzdem eine Erklärung abgeben? Und wie erfahre ich dann mein Aktenzeichen?

    Die versandten Informationsschreiben sind keine Aufforderung zur Erklärungsabgabe. Insofern sind Sie auch zur Erklärungsabgabe verpflichtet, wenn Sie kein Informationsschreiben erhalten haben. Steht das zu erklärende Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, kann es sein, dass ein Miteigentümer das Informationsschreiben erhalten hat. Fragen Sie daher zuerst die anderen Miteigentümer, ob das Schreiben vom Finanzamt angekommen ist.

    Soweit Sie den Nachdruck des Informationsschreibens wünschen oder Ihnen das Aktenzeichen zur Erklärungsabgabe mitgeteilt werden soll, kontaktieren Sie bitte das Finanzamt (telefonisch, per Mail, Brief oder Fax). Geben Sie dabei bitte die Lage des Grundstücks an, um ein Aktenzeichen zuordnen zu können.

  • Ich habe noch kein Benutzerkonto bei ELSTER, aber die Frist ist bereits abgelaufen. Was soll ich tun?

    Sie können jederzeit ein Benutzerkonto bei ELSTER erstellen.

    Bitte beachten Sie, dass die Übersendung der Zugangsdaten beim Anlegen eines Benutzerkontos mit Zertifikatsdatei ca. zwei Wochen dauert.

    Nutzen Sie ggf. eine andere Möglichkeit, ein Benutzerkonto anzulegen, z. B. mit dem neuen Personalausweis.

    Hat ein naher Angehöriger bereits ein Benutzerkonto bei ELSTER, können Sie Ihre Erklärung auch über dieses Konto beim Finanzamt einreichen.

  • Welchen Erklärungsvordruck muss ich verwenden?

    Für jedes Aktenzeichen (was einer wirtschaftlichen Einheit entspricht) muss jeweils der Hauptvordruck und eine ergänzende Anlage ausgefüllt werden. Welche Anlage Sie verwenden müssen, hängt von der Nutzungsart des Grundstücks ab. Soweit Sie Ihr Grundstück für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nutzen, müssen Sie die Anlage GW 3 zum Hauptvordruck hinzufügen. Alle weiteren Nutzungen sind dem Bereich Grundvermögen zugeordnet (bebaute und unbebaute Grundstücke) und über die Anlage GW 2 zu erklären.

  • Im Haus befinden sich zwei Wohnungen. Wann muss ein Einfamilienhaus und wann ein Zweifamilienhaus erklärt werden?

    Wenn es sich um zwei abgeschlossene Wohnungen handelt, dann liegt ein Zweifamilienhaus vor. Wenn ein Wohnhaus zwei Etagen hat, aber die Wohnbereiche im Erd- und im Obergeschoss offen sind, handelt es sich um ein Einfamilienhaus.

  • Zu meiner Eigentumswohnung gehört auch ein PKW-Stellplatz, der sich unter einem Carport befindet. Muss ich diesen Stellplatz auch erklären?

    Nein. Nur die Anzahl von Garagen- und Tiefgaragenstellplätzen sind in der „Anlage Grundstück“ anzugeben. Beachten Sie: Ein Garagenstellplatz ist auch die Unterstellmöglichkeit in einem anderen Gebäude (z. B. einer ehemaligen Scheune).

  • Darf mir mein Lohnsteuerhilfeverein bei der Erklärungsabgabe helfen oder muss ich zum Steuerberater gehen?

    Lohnsteuerhilfevereine dürfen lediglich ihre technische Infrastruktur (PC, Internetzugang und Benutzerkonto bei ELSTER) bereitstellen, womit Sie Ihre Erklärung an das Finanzamt absenden können. Darüberhinausgehende Beratungsangebote und Hilfeleistungen sind den Steuerberatern vorbehalten.

  • Wie berechnet sich die Wohnfläche? Welche Räume zählen alle dazu? Was gehört alles zur Wohn- und Nutzfläche?

    Zur Wohnfläche gehören alle Räume einer Wohnung, die Wohnzwecken dienen, z. B. Wohn-/Ess- und Schlafzimmer, Küche, aber auch Arbeitszimmer, Flure und Gäste-WC. 

    Zur Wohnfläche gehören auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume zur Hälfte sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel.

    Bei Zimmern mit Dachschrägen ist folgende Grundregel zu beachten:
    Die Fläche unter einer Dachschräge bis 100 cm Höhe wird nicht berücksichtigt.
    Ab einer Höhe von 100 Zentimetern bis 199 cm wird die Fläche zur Hälfte berücksichtigt.
    Ab 200 cm Höhe unter der Dachschräge wird die Fläche vollständig berücksichtigt.

    Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von:
    Kellerräumen und Dachböden, die nicht als Wohnraum sondern als Abstellraum dienen und 
    Kellerersatzräumen außerhalb der Wohnung, von 
    Waschküchen, 
    Trocken- und Heizungsräumen,
    Garagen, 
    Gartenhäusern und 
    Schuppen (Nebengebäude).

    Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (z. B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind.

  • Gehören Flure und Speisekammern auch zur Wohnfläche?

    Der Flur und die Speisekammer in einer Wohnung zählen genauso wie die anderen Räume zur Wohnfläche.

  • Woher bekomme ich den Bodenrichtwert?

    Erklärungsrelevante Daten, welche grundstücksbezogen sind und dem Kataster vorliegen, können, über den Grundsteuer Viewer Thüringen kostenlos eingesehen werden. Dies umfasst etwa die Flurbezeichnung, Flurstückszähler, Flurstücksnenner, die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert und die Ertragsmesszahl.

  • Wie wurde der Bodenrichtwert festgelegt?

    Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines abgrenzbaren Gebietes. Er enthält keine Wertanteile für Gebäude, bauliche oder sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken wird der Bodenrichtwert so ermittelt, als wäre der Boden unbebaut. Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre auf den Stichtag 1. Januar durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte beschlossen und veröffentlicht.

  • Ist der Bodenrichtwert anfechtbar?

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten und dem Finanzamt mitgeteilten Bodenrichtwerte für alle Beteiligten verbindlich sind. Sie können regelmäßig nicht von Gerichten überprüft werden und sind daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Den Gutachterausschüssen kommt aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe eine besondere Kompetenz bei der Feststellung der Bodenrichtwerte zu. Aufgrund dieser Voraussetzungen wurde die Ermittlung der Bodenrichtwerte einer Stelle außerhalb der Steuerverwaltung übertragen.

  • Was muss ich bei Zähler und Nenner in Zeile 11 des Hauptvordrucks eintragen?

    Bei einem Einfamilienhaus ist hier jeweils eine 1 einzutragen. Andere Eintragungen sind z. B. bei Eigentumswohnungen vorzunehmen.

    Beispiel: A ist Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zum Wohnungseigentum gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum, dem Grundstück. Als Fläche des Grundstücks ist die Gesamtfläche des Grundstücks in m² anzugeben. Als Zähler in Zeile 11 ist sodann 333 einzutragen und als Nenner 10.000. Dies entspricht dem Eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück.

  • Wie erkläre ich meinen Garten?

    Kleingärten und Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zählen zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Zur Abgabe der Erklärung ist der Eigentümer des Grund und Bodens verpflichtet. Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt für(Ver-) Pächter von Kleingärten:

    Merkblatt für (Ver-) Pächter von Kleingärten

    Bei Gärten, die nicht unter das Bundeskleingartengesetz fallen, kommt es darauf an, zu welchem Zweck das Gartengrundstück genutzt wird. Dient das Grundstück überwiegend Erholungszwecken und umfasst beispielsweise einen Grillplatz, Spielgeräte oder einen Pool, ist es als unbebautes Grundstück im Grundvermögen mit der Anlage GW 2 gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Wird auf dem Grundstück hingegen landwirtschaftliche Urproduktion betrieben (Ackerbau, Futteranbau oder Tierhaltung), ist das Grundstück als land- und forstwirtschaftliche Fläche mit der Anlage GW 3 gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

  • Was ist ein gemischt genutztes Grundstück? Wie erkläre ich ein Grundstück auf dem sich sowohl Wohnflächen als auch gewerblich genutzte Flächen befinden?

    Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die

    • teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken (zum Beispiel eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken) genutzt werden und
    • nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

    Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die

    • zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und
    • nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

    Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die

    • zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und
    • nicht Teileigentum sind.

    Ein Grundstück ist also dann ein gemischt genutztes Grundstück, wenn es

    • zu weniger als 80% der Wohn- und Nutzfläche fremden oder eigenen Wohnzwecken dient und
    • zu weniger als 80% der Wohn- und Nutzfläche fremden oder eigenen betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dient
    • also z. B. zu 40% fremden oder eigenen Wohnzwecken und zu 60% zu fremden oder eigenen betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dient.
  • An der Telefonhotline habe ich bislang niemanden erreicht. Wie kann ich jetzt mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen und meine Frage stellen?

    Aufgrund des weiterhin hohen Anrufaufkommens können nicht alle eingehenden Anrufe entgegengenommen werden. Gern können Sie Ihr Anliegen auch per E-Mail, Brief oder Fax an das Finanzamt richten. Geben Sie dabei bitte ihren Namen, das Aktenzeichen, die Lage des Grundstücks sowie eine Telefonnummer an, um Ihr Anliegen schnellstmöglich beantworten zu können. Zudem ist es hilfreich, wenn Sie sich vorab hier auf unserer Internetseite informieren. Ggf. können Ihre Fragen bereits so gelöst werden.

  • Warum holt sich die Finanzverwaltung die benötigten Daten nicht selber vom Kataster, sondern verlangt eine Angabe durch den Bürger?

    Auch die Katasterverwaltung verfügt nicht über alle benötigten Daten. Das betrifft vor allem die Wohnfläche der Wohngebäude bzw. die Bruttogrundfläche bei den sonstigen Gebäuden sowie das Baujahr. Insoweit ist es Aufgabe des Bürgers die Daten zusammenzutragen und zu prüfen, bevor sie an das Finanzamt übermittelt werden.

  • Ich wohne auf einem Dreiseitenhof, betreibe aber keine Landwirtschaft mehr. Wie muss ich den Hof bei der Grundsteuer erklären?

    Wenn der Hof und das Grundstück allein zu Wohnzwecken genutzt werden, ist eine Erklärung für ein Wohngrundstück (z. B. Einfamilienhaus) abzugeben. Die Nebengelasse werden dabei in der Erklärung nicht abgefragt und sind nicht zu berücksichtigen. Lediglich Garagen müssen mit erklärt werden Dies ist auch der Fall, wenn sich die Unterstellmöglichkeit in einer ehemaligen Scheune befindet.

    Wird neben der Wohnnutzung noch Landwirtschaft auf dem Hof betrieben, sind zwei Feststellungserklärungen – für jede Nutzungsart gesondert – beim Finanzamt einzureichen.

    Für beide Fälle stehen unter grundsteuer.thueringen.de Musteranleitungen bereit, die die Erklärungsabgabe über ELSTER Schritt für Schritt erklären.

  • Wie sind Gräben, Hecken und dergleichen zu erklären?

    Nebenflächen, wie z. B. Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen sind als Hofstelle zu erklären soweit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist und diese nicht einer anderen Nutzung dienen. Dient ein Graben durch seine Be- und Entwässerungsfunktion, beispielsweise in einer Grünlandfläche dazu, den Ertrag zu steigern, ist dieser innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung mit der vorgegebenen Ertragsmesszahl anzugeben bzw. als Fläche hinzuzurechnen.

  • Ich habe eine verwilderte Ecke geerbt, die nicht mal jemand pachten möchte. Ist das Unland?

    Unter Unland fallen Flächen, die auch bei geordneter Bewirtschaftung keinen land- oder forstwirtschaftlichen Ertrag abwerfen können (z. B. Felsriegel, Steilhänge, Schwemmfächer). Ehemalige Landwirtschaftsflächen, die wegen der ausgebliebenden Nutzung verwildert sind, sind als landwirtschaftliche Fläche zu erklären.

  • Was ist bei einer Erbengemeinschaft zu beachten?

    Informationen für Erbengemeinschaften finden Sie in dem nachfolgenden Merkblatt:

    Merkblatt als PDF-Dokument

  • Was gehört zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft?

    • Aktive landwirtschaftliche-, forstwirtschaftliche-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
    • Ruhende landwirtschaftliche-, forstwirtschaftliche-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe, die ggf. aus nur einem Flurstück bestehen
    • Land- und forstwirtschaftliche Flurstücke oder Teile davon, welche verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt sind
    • Nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
      • Wohngebäude
      • Nicht land- und forstwirtschaftliche genutzter Grund- und Boden, z. B. der Garten eines Wohnhauses
      • Nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile
  • Wie erkläre ich eine Waldfläche? Wie ermittelt sich der Wert der Waldfläche?

    Wie erkläre ich eine Waldfläche? Wie ermittelt sich der Wert der Waldfläche?

    Waldflächen sind als forstwirtschaftliche Nutzung zu erklären. Bei der Bewertung werden die Bewertungsfaktoren der forstwirtschaftlichen Wuchsgebiete, welche bei der letzten Bundeswaldinventur ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Die Wuchsgebiete bestimmen sich nach der Lage des Flurstücks und werden in ELSTER automatisch zugeordnet. Eine Ertragsmesszahl ist nicht anzugeben.

  • Im Grundsteuer Viewer Thüringen ist für meine landwirtschaftliche Fläche keine Ertragsmesszahl ausgewiesen. Was muss ich angeben?

    In wenigen Einzelfällen kann es vorkommen, dass für Landwirtschaftsflächen aktuell keine Ertragsmesszahlen vorliegen. In diesen besonderen Fällen tragen Sie bitte eine Null in der Feststellungserklärung ein. Für die Berechnung des Grundsteuerwertes wird dann ersatzweise die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung herangezogen.

  • Im Grundsteuer Viewer Thüringen werden bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen auch Bodenrichtwerte ausgewiesen. Werden diese für die Erklärung überhaupt benötigt? Bei Land- und Forstwirtschaft muss ich doch eine Ertragsmesszahl angeben.

    Im Grundsteuer Viewer Thüringen werden grundstücksbezogene Daten, welche in der Feststellungserklärung anzugeben sind, kostenfrei zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Dabei unterscheidet das Webportal nicht zwischen den beiden Vermögensarten Land- und Forstwirtschaft und Grundvermögen. Daher werden auch bei der Land- und Forstwirtschaft Bodenrichtwerte ausgewiesen, die nicht in der Erklärung anzugeben sind und bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

  • Ich habe keinen PC und kein Internet, ich komme mit ELSTER nicht zurecht. Wie kann ich meine Grundsteuererklärung abgeben und woher bekomme ich Vordrucke.

    Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Haben Sie nicht die Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe, können Sie Papiervordrucke telefonisch in der Grundsteuerhotline oder schriftlich beim Finanzamt anfordern. Bitte geben Sie dabei Ihre Aktenzeichen und die Anschrift an, an welche die Vordrucke gesendet werden sollen.

    Zudem dürfen nahe Angehörige bei der elektronischen Erklärungsabgabe unterstützen, indem sie ihr Benutzerkonto bei ELSTER zur Erklärungsabgabe bereitstellen.

  • Kann ich mein Benutzerkonto bei ELSTER auch in anderen Bundesländern und für andere Steuerarten verwenden?

    Sie können Ihr Benutzerkonto steuerartübergreifend verwenden, d. h. sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Grundsteuererklärung und alle anderen Steuerarten. Sie können damit bundesweit Grundstücke gegenüber dem Finanzamt erklären, auch wenn diese in unterschiedlichen Bundesländern liegen. Sie dürfen mit Ihrem Benutzerkonto auch die Erklärungen für nahe Angehörige einreichen.

  • Ich bin mir nicht sicher, alle Daten an der richtigen Stelle eingegeben zu haben und befürchte, dass dadurch der Grundsteuerbescheid höher wird als er sein sollte. Welche Möglichkeiten der Korrektur oder des Einspruchs gegen den neuen Bescheid habe ich eigentlich noch?

    Sofern bei der Erklärungsabgabe über ELSTER ein Eintragungsfehler erfolgt ist, kann jederzeit unter dem gleichen Aktenzeichen eine neue / korrigierte Erklärung übermittelt werden. Diese wird dann entsprechend bei der Bearbeitung herangezogen.

    Sofern bereits ein entsprechender Grundsteuerwertbescheid durch das Finanzamt erlassen wurde, kann gemäß § 355 Abs. 1 Abgabenordnung innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Feststellungsbescheid beim Finanzamt eingelegt werden.

In Grundsteuerangelegenheiten können Sie mit dem Aktenzeichen über ELSTER auch Anträge zur Fristverlängerung stellen, Belege zur Steuererklärung nachreichen, eine sonstige Nachricht schreiben oder einen Einspruch einlegen.

Hände liegen auf Tastatur und Maus, darunter der Schriftzug Elster

Musteranleitungen

Mit diesen Musteranleitungen unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes bei "Mein ELSTER".

Beispiel Einfamilienhaus

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Beispiel Eigentumswohnung

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Beispiel  Dreiseitenhof ohne land- und forstwirtschaftliche Nutzung

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Beispiel  Dreiseitenhof mit teilweiser land- und forstwirtschaftlicher Nutzung

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Beispiel Geschäftsgrundstück

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Beispiel für ein gemischt genutztes Grundstück

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Beispiel für Land- und Forstwirte

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Beispiel für Land- und Forstwirte mit Tierbestand

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Beispiel für ein Gartengrundstück mit Bungalow / Wochenendhaus

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MDR-Interview zum Ausfüllen des Grundsteuerformulars

zum Interview

MDR-Interview mit Antworten auf häufig gestellte Fragen

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Rund um die Uhr erreichbar

Fragen zur Grundsteuerreform und deren Umsetzung beantwortet Ihnen auch der virtuelle Steuerchatbot.

Steuerchatbot

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