Anzeigepflichten
Auf den Stichtag 01.01.2022 wurden die neuen Grundsteuerwerte festgestellt, die seit 2025 die Grundlage für die Steuererhebung durch die Kommunen bilden. Wenn nach dem 01.01.2022 wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind oder eintreten, z. B.
- erstmalige Bebauung oder Umbauten,
- Abriss,
- Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
- Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
- Umwidmung von Ackerland in Bauland etc.
muss der Grundstückseigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Bis wann müssen die Änderungen angezeigt werden?
Die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige wurde verlängert, vgl. BStBl I 2024 S. 236 vom 28.02.2024. Änderungen, die in 2022, 2023 oder 2024 eingetreten sind, sind bis zum 31.03.2025 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. In 2025 eintretende Veränderungen können jederzeit gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden; spätestens jedoch bis zum 31.03.2026. Dieser Grundsatz gilt für alle Folgejahre: eintretende Änderungen sind bis zum 31.03. des Folgejahres gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.
Wer muss die Änderung anzeigen?
Die Anzeige ist von demjenigen vorzunehmen, dem das Grundstück zuzurechnen ist; das ist in der Regel der aktuelle Eigentümer.
Wo muss ich die Änderung anzeigen?
Die Anzeige ist an das Finanzamt zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Auskunft darüber gibt der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 oder der Thüringer Zuständigkeitsfinder unter https://buerger.thueringen.de/.
Wie kann ich die Änderung anzeigen?
Änderungen können Sie über ELSTER mitteilen:
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/grundsteuerwert.
Die Änderungsanzeige nebst Ausfüllanleitung steht Ihnen auch unter https://finanzamt.thueringen.de/service/formulare/grundsteuer zur Verfügung.

Soweit sich aus der Anzeige einer Änderung eine weitergehende Erklärungspflicht ergibt, werden Sie vom Finanzamt gesondert auf eine ausführliche Erklärungsabgabe hingewiesen.