Berechnung der Grundsteuer
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt grob vereinfacht dargestellt in einem 3-stufigen Verfahren:
Grundsteuerwert | x | Steuermesszahl | x | Hebesatz |
Auf Grundlage der vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten und an Hand von pauschalierten Werten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundbesitzes. Als Ergebnis erhält der Eigentümer des Grundbesitzes einen Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt. |
Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer des Grundbesitzes mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes bekannt gegeben. |
Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. |
Ermittlung des Grundsteuerwerts
Es gibt unterschiedliche Bewertungsverfahren (Ermittlungen des Grundsteuerwertes), die sich nach der Grundstücksart richten:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 ff. Bewertungsgesetz (BewG)) und
- Grundvermögen (§§ 243 ff. BewG)
- unbebaute Grundstücke (§ 247 BewG) und
- bebaute Grundstücke
- Wohngrundstücke (Ertragswertverfahren, §§ 252 ff. BewG) und
- Nichtwohngrundstücke (Sachwertverfahren, §§ 258 ff. BewG)
Gegenüberstellung altes Recht und neues Recht
Beispiel: Einfamilienhaus, Grundstück 2.000 m², Wohnfläche 185 m² in ländlicher Region
| altes Recht | neues Recht |
---|---|---|
Einheitswert (altes Recht) Grundsteuerwert (neues Recht) | 10.737 € | 193.100 € |
Steuermesszahl | 10 v. T. | 0,31 v. T. |
Grundsteuermessbetrag | 107,37 € | 59,86 € |
Der Grundsteuermessbetrag ist anschließend mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde zu multiplizieren.
