Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Steuerprivilegien für große Betriebsvermögen in Karlsruhe auf dem Prüfstand - Kabinett beauftragt die Finanzministerin mit der Wahrung der Interessen Thüringens


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Am 13. Oktober 2026 wird im Rahmen einer Mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erörtert, ob die steuerliche Privilegierung des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) verfassungsgemäß ist (1 BvR 804/22). Hierzu wurden auch alle Länder als Anzuhörende geladen. Das Kabinett beauftragte die Finanzministerin, den Freistaat im Verfahren federführend zu vertreten.

Aus Sicht des Thüringer Finanzministeriums gehen die geltenden Verschonungsregelungen, insbesondere bei großen und sehr großen Betriebsvermögen, weit über das hinaus, was zum Schutz von Unternehmen und Arbeitsplätzen erforderlich ist.

„Der Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen kann eine Privilegierung von Betriebsvermögen rechtfertigen. Er rechtfertigt aber keine nahezu vollständige Steuerbefreiung großer Vermögen. Wo ein konkretes Risiko für die Fortführung eines Unternehmens besteht, bedarf es einer Nachschärfung dahingehend, dass tatsächlich nur die Erwerber einen Steuernachlass erhalten, die diesen auch bedürfen. Selbstverständlich muss vorhandenes oder mitübertragenes Privatvermögen für die Steuerpflicht vollumfänglich herangezogen werden. Großzügige Stundungen sind ebenso zu ermöglichen“, erklärte Finanzministerin Katja Wolf.

Gesetzgeber hat Anforderungen des BVerfG von 2014 nicht umgesetzt

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber bereits 2014 (1 BvL 21/12) aufgefordert, die unbegrenzte und pauschale Privilegierung großer Betriebsvermögen zurückzuführen. Dennoch hat die Reform von 2016 die Besteuerung für große Vermögensübertragungen nicht grundlegend verschärft. Aufgrund der fortbestehenden 85- bzw. 100-prozentigen Verschonung können effektive Steuersätze weiterhin gegen null tendieren.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden 2025 bei 34 Fällen die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG angewendet. Diese Prüfung ermöglicht einen teilweisen oder vollständigen Erlass der ErbSt für begünstigtes Betriebsvermögen ab einem Wert von 26 Mio. Euro. Die reguläre Steuer hätte bei diesen Fällen 3,95 Milliarden Euro betragen. Allerdings wurden 3,7 Milliarden Euro erlassen. Hierunter fallen auch 28 Schenkungsfälle, bei denen pro Schenkung durchschnittlich 123,1 Mio. Euro Steuerbefreiung gewährt wurden. Schenkungen von sehr großen Betriebsvermögen erfolgen nach Untersuchungen des Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) oftmals aus Gründen der Steuervermeidung an Minderjährige.

Auch wirtschaftlich ist eine weitgehende Privilegierung aus Sicht des Finanzministeriums nicht hinreichend begründet. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen stellte bereits 2012 fest, dass eine gravierende Bedrohung von Unternehmen und Arbeitsplätzen durch die Erbschaftsteuer empirisch nicht bestätigt werde. Die aktuelle wissenschaftliche Literatur bestätigt diesen Befund. Insbesondere sind positive Beschäftigungseffekte empirisch nicht nachgewiesen.

Der Sachverständigenrat Wirtschaft kommt in seinem Jahresgutachten 2025/26 ebenfalls zu dem Schluss, dass die bestehenden Risiken für Investitionen und Beschäftigung eine weitgehende Steuerbefreiung nicht rechtfertigen. Er fordert insbesondere bei großen Betriebsvermögen eine deutliche Reduzierung der Verschonung und eine weitgehende Gleichbehandlung von Betriebs- und Privatvermögen.

Sozialstaatsprinzip verlangt angemessene Besteuerung

Für Finanzministerin Katja Wolf geht es dabei auch um eine Frage der sozialen Gerechtigkeit im Sinne des Sozialstaatsprinzips. Bei der Steuerbefreiung großer Betriebsvermögen besteht die Gefahr, dass Reichtum in der Generationenfolge in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund familiärer Herkunft unverhältnismäßig anwächst. Aufgrund der Ballung der großen Vermögen in den westdeutschen Ländern verstärkt die bestehende Rechtslage die regionalen Vermögensdisparitäten in Deutschland.

„Je größer das steuerlich freigestellte Vermögen ist, desto höher müssen die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Steuerbefreiung sein. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes verlangt, verfestigten sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten entgegenzuwirken“, so Wolf.

Funktionierende Erbschaftsteuer nutzt Kommunen in Thüringen

Das DIW schätzt das langfristige Einnahmepotenzial der Länder bei einer Abschaffung der Privilegierung von Betriebsvermögen auf 7,8 Milliarden Euro jährlich. Die zusätzlichen Einnahmen wären auch für Thüringen und seine Kommunen von Bedeutung. Über den Finanzkraftausgleich der Länder und die Bundesergänzungszuweisungen würde das Land am Mehraufkommen erheblich beteiligt; über den Kommunalen Finanzausgleich käme über ein Drittel der zusätzlichen Einnahmen den Kommunen zugute.

Außenansicht Dienstgebäude des Thüringer Finanzministeriums

Der Freistaat Thüringen in den sozialen Netzwerken: