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1913 Ergebnisse für „“

  • 1341. 36.pdf

    § 36 Aufhebung der Sperre Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des für Finanzen zuständigen Ministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind,… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1342. 39.pdf

    § 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben (1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1343. 46.pdf

    § 46 Deckungsfähigkeit Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1344. 47.pdf

    § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke (1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1345. 58.pdf

    § 58 Änderungen von Verträgen, Vergleiche (1) Das zuständige Ministerium darf 1. Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern, 2. einen Vergleich… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1346. 59_21122011.pdf

    § 59 Veränderungen von Ansprüchen (1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1347. 65.pdf

    § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1348. 66.pdf

    § 66 Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1349. 67.pdf

    § 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 HGrG, so soll das für Finanzen zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei… mehr

    09.02.2022 09:47
  • 1350. 68.pdf

    § 68 Zuständigkeitsregelungen (1) Die Rechte nach § 53 HGrG übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG übt es die Rechte im… mehr

    09.02.2022 09:47

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