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1757 Ergebnisse für „TSE“
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1111. 44_012019.pdf
1 § 44 Zuwendungen, Verwaltungen von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die… mehr
09.02.2022 09:51 -
1112. 44_1_anbest_institutionell_012019.pdf
Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des… mehr
09.02.2022 09:51 -
1113. 44_2_anbst_p_012019.pdf
Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)- Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Thüringer… mehr
09.02.2022 09:51 -
1114. 44_3_anbest_p_gk_012019.pdf
Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) – Die… mehr
09.02.2022 09:51 -
1115. 44_4_anbest_p_kosten_012019.pdf
Anlage 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) – Die ANBest-P-Kosten enthalten Nebenbestimmungen im… mehr
09.02.2022 09:51 -
1116. 44_5_ergaenzung_bau_012019.pdf
Anlage 5 – Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO (ZBau) – Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Allgemeines Aufgaben der Bauverwaltung Mitwirkung bei der… mehr
09.02.2022 09:51 -
1117. 44_012019_aenderungen_kommentare.pdf
1 § 44 Zuwendungen, Verwaltungen von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die… mehr
09.02.2022 09:51 -
1118. 63_08062015.pdf
§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind. (2)… mehr
09.02.2022 09:51 -
1119. 64_112018.pdf
§ 64 Grundstücke (1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten. (2) Haben Grundstücke… mehr
09.02.2022 09:51 -
1120. 70_bis_72_75_bis_80.pdf
6300 Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 – 72 und 75 – 80 ThürLHO (VV-ZBR) Thüringer Finanzministerium vom 11. November 2015 (Az.: H… mehr
09.02.2022 09:51