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1757 Ergebnisse für „TSE“

  • 1111. 44_012019.pdf

    1 § 44 Zuwendungen, Verwaltungen von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1112. 44_1_anbest_institutionell_012019.pdf

    Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1113. 44_2_anbst_p_012019.pdf

    Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)- Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Thüringer… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1114. 44_3_anbest_p_gk_012019.pdf

    Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) – Die… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1115. 44_4_anbest_p_kosten_012019.pdf

    Anlage 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) – Die ANBest-P-Kosten enthalten Nebenbestimmungen im… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1116. 44_5_ergaenzung_bau_012019.pdf

    Anlage 5 – Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO (ZBau) – Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Allgemeines Aufgaben der Bauverwaltung Mitwirkung bei der… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1117. 44_012019_aenderungen_kommentare.pdf

    1 § 44 Zuwendungen, Verwaltungen von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1118. 63_08062015.pdf

    § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind. (2)… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1119. 64_112018.pdf

    § 64 Grundstücke (1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten. (2) Haben Grundstücke… mehr

    09.02.2022 09:51
  • 1120. 70_bis_72_75_bis_80.pdf

    6300 Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 – 72 und 75 – 80 ThürLHO (VV-ZBR) Thüringer Finanzministerium vom 11. November 2015 (Az.: H… mehr

    09.02.2022 09:51

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