Sabbatical
Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte genannt) des Landes interessieren sich für die Möglichkeit eines Sabbaticals. Insbesondere die Beschäftigten der rentennahen Jahrgänge wünschen sich die gleiche Möglichkeit zum gleitenden Übergang in die Altersrente, wie sie für die Beamten des Landes vorgesehen ist.
Das Sabbatical ist ein zeitlich befristetes Arbeitszeitmodell, in dem durch Vorarbeit eine Freistellung vom Dienst von bis zu zwei Jahren erreicht werden kann. Innerhalb des festgesetzten Gesamtzeitraums eines Sabbaticals wird mit Ihnen eine durchgehende Teilzeitbeschäftigung vereinbart. Der Gesamtzeitraum besteht aus einer Arbeitsphase, in der Sie ohne Arbeitszeitverkürzung vollzeitbeschäftigt sind, und einer Freistellungsphase, in der Sie Ihren eigenen Interessen nachgehen können. Während der Gesamtzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) erhalten Sie anteilige Bezüge.
Der Gesamtzeitraum des Sabbaticals darf grundsätzlich höchstens zehn Jahre betragen, wobei der Zeitraum der Arbeitsphase mindestens ein Jahr und der Zeitraum der Freistellungsphase höchstens zwei Jahre andauern darf. In Abweichung der „Höchstgrenzen“ können Sabbaticals, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt beziehen, bis zu einem Gesamtzeitraum von zwölf Jahren vereinbart werden, wobei dann die Freistellungsphase bis zu sechs Jahre andauern darf. Innerhalb dieser Zeitrahmen sind verschiedene Varianten der Verteilung von Arbeits- und Freistellungsphasen möglich.
Die Freistellungsphase ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen und schließt sich grundsätzlich an die Arbeitsphase an. Es kann jedoch vereinbart werden, dass sie bis zu einem, bei Vertragsabschluss feststehenden späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis vor den Eintritt in die Altersrente, hinausgeschoben wird. Im Übrigen kann ein Sabbatical auch mit Erholungsurlaub kombiniert werden. Dadurch kann die Dauer der Freistellungsphase entsprechend verlängert werden.
Die Angebote gelten grundsätzlich auch für das Hochschulpersonal mit Lehraufgaben sowie für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte. Zur Aufrechterhaltung des Lehr- bzw. Schulbetriebes kann jedoch das zuständige Ministerium für diesen Personenkreis gesonderte Regelungen mit Zustimmung des Thüringer Finanzministeriums erlassen.
Zeitvarianten eines Sabbaticals
(beispielhafte Aufzählung)
Krankheit im Sabbatical
Erkrankt der Beschäftigte während der Arbeitsphase, wird sein Entgelt gemäß § 22 Abs. 1 TV-L für sechs Wochen fortgezahlt. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhält er von der Krankenkasse Krankengeld, das sich jedoch der Höhe nach an dem ausgezahlten Entgelt bemisst. Auf die höhere tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung kommt es nicht an. Auch der vom Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2 und 3 TV-L zusätzlich gewährte Krankengeldzuschuss orientiert sich an dem bislang zur Auszahlung gekommenen Nettoentgelt.
Der Wegfall der Entgeltzahlung hat zur Folge, dass nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist (§ 22 Abs. 1 TV-L) kein Wertguthaben mehr aufgebaut wird. Auch während einer Arbeitsbefreiung aus besonderen Anlässen, Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts, Pflege- oder Familienpflegezeit, während der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit werden keine Wertguthaben aufgebaut. Treten diese vorgenannten Fälle in der Arbeitsphase ein, ist vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Freistellungsphase rechtzeitig eine Anpassung des Arbeitsvertrages notwendig.
Sollte der Beschäftigte während der Freistellungsphase erkranken (oder an Streikmaßnahmen teilnehmen), verlängert sich die Freistellungsphase nicht. Entsprechendes gilt auch für Kuren.
Auswirkungen auf finanzielle Leistungen und andere Rechte sowie der betrieblichen Altersversorgung und die Sozialversicherung
Das Sabbatical hat Auswirkungen auf finanzielle Leistungen, insbesondere Entgelt, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung und Sterbegeld sowie andere Rechte, insbesondere Nebentätigkeit und Erholungsurlaub. Diesbezügliche Einzelheiten sind mit der Dienststelle abzuklären.
Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersvorsorge wird festgehalten, dass alle erforderlichen Wartezeiten und Mindestversicherungszeiten auch mit Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden können. Bei Zweifelsfragen zur Auswirkung einer Teilzeitbeschäftigung auf die späteren Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung wird empfohlen, eine Auskunft bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern, den Beratungsstellen oder den Versichertenältesten einzuholen.
Die Pflichtversicherung bei der VBL bleibt unter Berücksichtigung des geringeren beitragspflichtigen Einkommens bestehen. Auch hier ergeben sich aufgrund des geringeren Arbeitsentgeltes durch die Teilzeitbeschäftigung geringere Versorgungspunkte für die Rentenberechnung, und damit geringere Betriebsrentenansprüche.
Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der VBL oder einer Direktversicherung werden durch die Teilzeitbeschäftigung nicht beeinträchtigt. Die Teilzeitbeschäftigung führt jedoch zu geringeren Entgelten, was bei Vereinbarung der Höhe der Entgeltumwandlung beachtet werden sollte.
Nähere Informationen hierzu erteilt die VBL.
Auswirkungen der Freistellungsphase mit unmittelbarem Übergang in eine Altersrente auf den Beitragssatz in der Krankenversicherung
Wenn davon auszugehen ist, dass der Beschäftigte unmittelbar zum Ende der Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben austritt, ist nach Ablauf der Arbeitsphase ein Bezug von Krankengeld faktisch ausgeschlossen. Aus diesem Grund kommt in der Freistellungsphase des Sabbaticals für diese Beschäftigten der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 14 v. H.) zur Anwendung. Ein ggf. privat krankenversicherter Beschäftigter hat sich über den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V und dessen Auswirkungen bei seiner Privaten Krankenversicherung zu informieren.
Sofern vereinbart wird, dass der Beschäftigte unmittelbar zum Ende der Freistellungsphase eine Altersrente in Anspruch nehmen wird, hat er dies der Thüringer Landesfinanzdirektion - Abteilung Bezüge - zu erklären. Zudem ist eine entsprechende Bescheinigung der Rentenversicherung vom Beschäftigten vorzulegen.
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