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Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert informiert: Für Steuererklärungen gelten erneut verlängerte Abgabefristen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) begrüßt die mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 erneut beschlossenen Verlängerungen der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen.

Bürgerinnen und Bürger im Freistaat, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, haben nunmehr bis zum 1. November 2022[5] Zeit, diese für 2021 abzugeben. Für beratene Steuerpflichtige verlängert sich die Abgabefrist u.a. für 2020 bis zum 31. August 2022 und für 2021 bis zum 31. August 2023.

Die erneute Verlängerung soll die Sondersituation der Bürgerinnen und Bürger durch die Corona-Pandemie abmildern.

„Aus vielen Gesprächen mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern weiß ich, wie hoch die Arbeitsbelastung in den Kanzleien auch aktuell noch ist. Die Beantragung der staatlichen Hilfen für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige hat die Beraterinnen und Berater in den vergangenen Monaten immer wieder stark gefordert – zusätzlich zu ihren eigentlichen Aufgaben. Auch die in Kürze einzureichenden Grundsteuererklärungen werden für Mehrarbeit in den Kanzleien sorgen. Mit der Fristverlängerung ist es möglich, dass sowohl die Bearbeitung der Corona-Hilfsanträge als auch die Abgabe aller Steuererklärungen fristgerecht erfolgen kann“, so Finanzministerin Heike Taubert.

Ablauf der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2025
gemäß § 149 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO

Besteuerungszeitraum

Nicht beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO)

Nicht beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO)[1]

Beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Absatz 3 AO)

Beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Absatz 3
i. V. m. Absatz 2
Satz 2 AO)1

2020

1. November 2021[2]

2. Mai 2022

31. August 2022

31. Januar 2023

2021

31. Oktober 2022[3]

2. Mai 2023

31. August 2023

31. Januar 2024

2022

2. Oktober 2023

2. April 2024

31. Juli 2024

31. Dezember 2024

2023

2. September 2024

28. Februar 2025

2. Juni 2025

31. Oktober 2025[4]

2024

31. Juli 2025

2. Februar 2026

30. April 2026

30. September 2026

2025

31. Juli 2026

1. Februar 2027

1. März 2027

2. August 2027

 


[1] Nur Einkommensteuererklärungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. § 149 Absatz 2 Satz 2 AO ist nicht anwendbar, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festgestellt, gilt § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung des Land- oder Forstwirts. Grundannahme der Tabelle: das abweichende Wirtschaftsjahr endet mit Ablauf des 30. Juni des zweiten Kalenderjahres (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG).

[2] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 2. November 2021.

[3] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.

[4] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 3. November 2025.


[1] Reguläres Fristende ist der 31.Oktober 2022, da dieser Tag in Thüringen ein Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 1. November 2022

Außenansicht Dienstgebäude des Thüringer Finanzministeriums

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