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Die Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2026.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Am 4. Dezember 2025 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen und der Bundesrat am 19. Dezember 2025 diesem zugestimmt. Das Gesetz enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.

Entlastung für Pendlerinnen und Pendler

Zum 1. Januar 2026 erfolgt die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Auch die Mobilitätsprämie wird entfristet und somit auch nach 2026 weiterhin gewährt.

Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert.

Stärkung des Ehrenamts und des bürgerschaftlichen Engagements

Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2026. Zudem erfolgt die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro ab dem 1. Januar 2026. Weiterhin wird die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro ab dem 1. Januar 2026 angehoben.

Die Freigrenze für die Erhebung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für steuerbegünstigte Körperschaften wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben, um kleinere Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Solange die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, diese Schwelle nicht überschreiten, erfolgt keine Steuererhebung.

Zudem entfällt die Pflicht zur Abgrenzung und Aufteilung der Einnahmen zwischen steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb gemäß §§ 65 bis 68 Abgabenordnung für Körperschaften, die unter der Freigrenze liegen.

E-Sport soll künftig als gemeinnützig behandelt werden.

Sonstiges

Überdies können Beiträge an Gewerkschaften, ab dem Veranlagungszeitraum 2026, neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden.

Außerdem werden ab dem Veranlagungszeitraum 2026 die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden verdoppelt.

Aktivrentengesetz

Zudem hat der Bundestag am 5. Dezember 2025 das Aktivrentengesetz verabschiedet. Diesem hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung im Jahr 2025, am 19. Dezember, zugestimmt. Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern.

Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Menschen, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten, können dann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung). Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Die Aktivrente gilt nicht für Einnahmen aus selbständigen Tätigkeiten, aus einem Beamtenverhältnis, von Abgeordneten oder aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung).

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

 

Außenansicht Dienstgebäude des Thüringer Finanzministeriums

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