Die Regelung Thüringens gilt uneingeschränkt weiter, weil sie im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung erlassen wurde. Die Finanzämter sind deshalb angewiesen worden, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten.
Ursprünglich hätten bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden müssen. Da sich aber gezeigt hatte, dass nicht alle Unternehmen diese Frist einhalten können, hatte die Thüringer Finanzministerin schon Ende Juli eine vereinfachte Anzeigepflicht zur Fristverlängerung angewiesen.
„Gerade im Einzelhandel, Handwerk und in der Gastronomie kämpfen aufgrund der Corona-Pandemie viele ums Überleben. Dazu kam die erforderliche Umstellung auf die geänderten Mehrwertsteuersätze, die viele Kapazitäten gebunden hat. Das musste einfach berücksichtigt werden“, sagte Heike Taubert. Zudem wies sie darauf hin, dass es bislang noch keine zertifizierten Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme gibt.
Die Thüringer Finanzministerin betonte: „Ein bundeseinheitliches Vorgehen wäre die beste Lösung gewesen. Das war leider nicht möglich. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, die erforderlichen Regelungen im Wege von Allgemeinverfügungen zu schaffen.“
Aufgrund dieser einheitlichen Allgemeinverfügungen der Finanzämter reicht es aus, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis spätestens 31. März 2021 mit einer TSE ausgerüstet wird, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und das dem Finanzamt angezeigt wird:
a) Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.
oder
b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.
Ein gesonderter Antrag ist dafür nach wie vor nicht erforderlich. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite der Thüringer Finanzämter heruntergeladen werden kann.
„Wir heben die gesetzlichen Fristen nicht allgemein auf, aber wir verschaffen allen betroffenen Unternehmen etwas mehr Zeit für deren Umsetzung. Das Ziel, manipulationssichere Systeme zu schaffen, wird durch die zielgenaue Thüringer Vorgehensweise nicht gefährdet, denn der Nachweis, dass ein Unternehmen in eine der genannten Fallgruppen fällt und die Fristverlängerung in Anspruch nehmen kann, ist aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen bei Außenprüfungen und Nachschauen vorzulegen“, so Heike Taubert.
https://finanzamt.thueringen.de/service/haeufig-gestellte-fragen/