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Finanzministerin Heike Taubert informiert: Prozess- und Verzugszinsen zwischen Verfahrensbeteiligten sind steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung des Empfängers angegeben werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden, führen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen.

Diese Kapitalerträge müssen von dem Empfänger in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. „Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der sogenannten Abgeltungsteuer. Die Ausnahmeregelung greift immer dann, wenn Kapitalerträge durch Privatpersonen ausgezahlt werden. Das ist regelmäßig bei privaten Darlehen der Fall“, so Finanzministerin Heike Taubert.

Die Zinsen sind in der Anlage KAP zu erfassen, soweit diese nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen und dort zu erfassen sind (z.B. bei gewerblichen Einkünften oder Vermietungseinkünften).

Im Regelfall werden Kapitalerträge in Deutschland durch die Kreditinstitute bereits bei Auszahlung besteuert. Sie brauchen dann nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden (Abgeltungsteuer).

Außenansicht Dienstgebäude des Thüringer Finanzministeriums

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