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Grundsteuerreform ≠ Zensus


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Finanzministerin Taubert und Statistikchef Dr. Poppenhäger erklären: Die Erklärungsabgabepflicht im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform ist nicht das Gleiche wie der Zensus 2022. Wer über Wohnraum verfügt, muss zweimal Auskunft geben.

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform abgeben. Diese Erklärungen sind von der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 unabhängig. Aus Datenschutzgründen können die Befragungen nicht zusammengelegt werden.

Seit Mitte April verschickt die Thüringer Finanzverwaltung an alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz im Freistaat ein Informationsschreiben. Aus diesem geht unter anderem die Frist zur Abgabe der Erklärung hervor, welche am 31. Oktober 2022 endet. In der Erklärung werden von den Erklärungspflichtigen grundstücksbezogene Daten (Gemarkung, Wohnfläche, Grundstücksgröße, Grundstücksart, Flurstückbezeichnung und Bodenrichtwert) abgefragt. Im Freistaat sind hiervon knapp 1,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) betroffen, womit die Finanzämter 1,5 Millionen Erklärungen erwarten.

Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 werden Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwaltungen sowie sonstige verfügungs- oder nutzungsberechtigte Personen aller Gebäude mit Wohnraum beziehungsweise Wohnungen ebenfalls befragt. Dafür werden teilweise dieselben Merkmale abgefragt.

„Wer über Wohnraum verfügt, könnte also doppelt angeschrieben werden. Einmal vom zuständigen Finanzamt und einmal vom Thüringer Landesamt für Statistik im Rahmen des Zensus 2022. Darauf müssen zwingend auch zwei unabhängige Reaktionen erfolgen. Neben der Feststellungserklärung für das zuständige Finanzamt muss auch der Online-Fragebogen des Zensus ausgefüllt werden“, erklären Taubert und Poppenhäger einmütig. Beiden Aufforderungen muss nachgekommen werden.

Leider können die erhobenen Daten aus Datenschutzgründen nicht unter den Verwaltungen ausgetauscht werden. Auch eine gegenseitige Kontrolle der erklärten Angaben schließt sich aus.

 

Hintergrund

Der Zensus 2022 ist eines der größten Projekte der amtlichen Statistik in Deutschland.

Der Zensus ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Stichtag ist der 15. Mai 2022. Zum Zensus 2022 gehört eine stichprobenartige Bevölkerungszählung sowie eine Gebäude- und Wohnungszählung, die als Vollerhebung durchgeführt wird. In der Gebäude- und Wohnungszählung werden Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwaltungen sowie sonstige verfügungs- oder nutzungsberechtigte Personen aller Gebäude mit Wohnraum beziehungsweise Wohnungen befragt.

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken müssen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung für ihr Grundstück im Rahmen der Grundsteuerreform abgegeben.

Es gibt keine Verbindung zwischen der Grundsteuer-Feststellungserklärung für das Finanzamt und der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus. Die erhobenen Daten der Gebäude- und Wohnungszählung werden ausschließlich für die Belange des Zensus 2022 verwendet und zum schnellstmöglichen Zeitpunkt anonymisiert. Sie werden nicht für die Kontrolle der bei der Grundsteuer gemachten Angaben verwendet.

 

Informationen zur Grundsteuerreform:

Grundsteuerreform | Offizielle Seite der Länder - GrundsteuerReform

Grundsteuer | Thüringer Finanzministerium (thueringen.de)

Detailseite | Thüringer Finanzministerium (thueringen.de)

 

Informationen zum Zensus:

Zensus | Offizielle Seite des Zensus2022 (zensus2022.de)

Themenseite Zensus | Thüringer Landesamt für Statistik (statistik.thueringen.de)

Außenansicht Dienstgebäude des Thüringer Finanzministeriums

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