Der Thüringer Landtag hat gestern am frühen Abend über den „Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften“ (kurz: Besoldungsgesetz) beraten und diesen zur Beschlussempfehlung in den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.
„Ich erhalte immer wieder Nachfragen, wann das Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Freistaat übertragen wird. Dazu bedarf es zunächst einer rechtlichen Grundlage, genauer gesagt einer Änderung des Besoldungsgesetzes. Nach der Beschlussempfehlung durch den Haushalts- und Finanzausschuss wird das Gesetz voraussichtlich im Juni-Plenum verabschiedet werden können“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.
Im Ergebnis wird die Besoldung zum 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht. Eine weitere Anpassung um 5,5 Prozent erfolgt sodann zum 1. Februar 2025. Zudem wird in 2024 eine Sonderzahlung für die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt. „Bereits mit dem Besoldungsgesetz vom 10. Juni 2023 haben wir im Vorgriff auf die Tarifeinigung die Besoldung um 3,25 Prozent angepasst und steuerfreie Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt“, erinnert die Finanzministerin. Diese Besoldungsanpassung und die bereits gewährten Sonderzahlungen werden bei der Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten und Richter angerechnet.
„In Summe der Besoldungsanpassungen und Sonderzahlungen in den Jahren 2023 und 2024 erhalten durch die Anrechnung die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter das tarifvertraglich Vereinbarte“, so Taubert.
Auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind entsprechende Zahlungen vorgesehen. Überdies werden die Anwärtergrundbeträge auf der Basis der ab 1. Dezember 2022 gültigen Beträge zum 1. November 2024 um 100 Euro angehoben. Zum 1. Februar 2025 erfolgt eine Anhebung um 5,5 Prozent, da die prozentuale Erhöhung günstiger ist als der Festbetrag von 50 Euro.
Zudem gewährleistet der Gesetzentwurf eine verfassungsgemäße Alimentation für die Jahre 2024 und 2025, indem temporäre Erhöhungsbeträge zusätzlich zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für das dritte, vierte und jedes weitere Kind sowie ein alimentativer Ergänzungszuschlag für tatsächliche Alleinverdienerfamilien mit Kindern gewährt werden.
Mit Alleinverdienerfamilien sind Familien gemeint, in denen der Ehegatte der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters Einkommen unterhalb der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt (2024 = 538 Euro pro Monat). Der Zuschlag wird im Jahr 2024 531,23 Euro und im Jahr 2025 332,79 Euro betragen. „Der alimentative Ergänzungszuschlag ist dabei so ausgestaltet, dass er nicht dazu geeignet ist, in die Wahlfreiheit der Beamten hinsichtlich ihres Familienstatus und ihrer Familienplanung einzugreifen. Er gewährleistet jedoch all denen verheirateten Beamten mit Kindern eine verfassungsgemäße Alimentation, die tatsächlich in einer Alleinverdiener-Ehe leben“, so Heike Taubert. Ein Beispiel, das in der Praxis immer wieder vorkommt, sind insbesondere Familien, in denen ein Ehegatte dauerhaft ein krankes oder behindertes Kind pflegt, deshalb nicht (mehr) arbeiten gehen kann und der andere Ehegatte verbeamtet ist.
Zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes wird in allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt (alle Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2) die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe gestrichen. Zudem wird die allgemeine Zulage aus Attraktivitätsgründen für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes mit Wirkung ab 1. November 2024 einheitlich gestaltet, indem auch die Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 den für die Besoldungsgruppe A 9 vorgesehenen Betrag erhalten.