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Arbeitgeber müssen künftig auch Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer aus dem Ausland elektronisch abrufen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Ab dem 1. Januar 2020 wird der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auch für sogenannte beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingeführt.

Die inländischen Arbeitgeber sind in der Pflicht. Betroffen sind im Wesentlichen Betriebe, die mit Saisonkräften, Erntehelfern oder Grenzpendlern arbeiten.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind Personen, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind, keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben und sich auch nicht dauerhaft im Inland aufhalten. Sie sind in der Regel nicht meldepflichtig.

Arbeitgeber, die beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ab dem kommenden Jahr die ELStAM dieser Arbeitnehmer elektronisch abrufen. Genau wie sie das bei jedem inländischen Arbeitnehmer auch tun. Aber es gibt Ausnahmen.

Für Arbeitnehmer aus dem Ausland war der Lohnsteuerabzug bislang nur mittels Papierbescheinigungen der Finanzämter vorzunehmen. „Die Einbindung dieses Personenkreises in das elektronische Verfahren ELStAM ist eine wesentliche Vereinfachung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern und die Arbeitgeber sparen dadurch Papier und wertvolle Zeit “, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) erteilt wird. Erst mit dieser ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich. Sofern noch keine Steuer-IdNr. vorhanden ist, wird die Vergabe durch das zuständige Finanzamt des Arbeitgebers veranlasst.

 

Freibeträge schließen das elektronische Verfahren noch aus

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen ein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu gewähren ist (z.B. ein Freibetrag für Werbungskosten), können noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen. In diesem Fall gilt vorerst das alte Verfahren der Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug weiter.

Das Verfahren kommt auch nicht zum Einsatz, wenn der Arbeitslohn nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug gemindert oder begrenzt wird. Auch dann muss der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch die Papierbescheinigung unverzüglich vorlegen.

Betroffene Arbeitgeber können sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden, um nähere Informationen zu erhalten.

Keine Änderungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus dem Ausland

Eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist weiterhin bei auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ausgeschlossen. Gleiches gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber nicht bei einer inländischen Meldebehörde gemeldet sind.

Für diesen Personenkreis ändert sich vorerst nichts. Auf Antrag werden in diesen Fällen vom Finanzamt wie bisher Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen sind.

Hintergrund

Seit 2013 sind die ELStAM von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie werden von der Finanzverwaltung bereitgestellt und beinhalten die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge.

Grundlage für die Teilnahme beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.11.2019.

Für den Antrag auf Vergabe einer Steuer-IdNr. für nicht meldepflichtige Personen gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck. Er ist unter www.formulare-bfinv.de abrufbar. Mit dem Antrag muss ein Legitimationsnachweis (z.B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vollmacht zur Beantragung der Steuer-IdNr. erteilen.

Wer als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen möchte, kann dies mit dem Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ tun. Dieser ist ebenfalls unter www.formulare-bfinv.de abrufbar.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Arbeitgeber müssen künftig auch Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer aus dem Ausland elektronisch abrufen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Ab dem 1. Januar 2020 wird der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auch für sogenannte beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingeführt.

Die inländischen Arbeitgeber sind in der Pflicht. Betroffen sind im Wesentlichen Betriebe, die mit Saisonkräften, Erntehelfern oder Grenzpendlern arbeiten.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind Personen, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind, keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben und sich auch nicht dauerhaft im Inland aufhalten. Sie sind in der Regel nicht meldepflichtig.

Arbeitgeber, die beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ab dem kommenden Jahr die ELStAM dieser Arbeitnehmer elektronisch abrufen. Genau wie sie das bei jedem inländischen Arbeitnehmer auch tun. Aber es gibt Ausnahmen.

Für Arbeitnehmer aus dem Ausland war der Lohnsteuerabzug bislang nur mittels Papierbescheinigungen der Finanzämter vorzunehmen. „Die Einbindung dieses Personenkreises in das elektronische Verfahren ELStAM ist eine wesentliche Vereinfachung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern und die Arbeitgeber sparen dadurch Papier und wertvolle Zeit “, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) erteilt wird. Erst mit dieser ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich. Sofern noch keine Steuer-IdNr. vorhanden ist, wird die Vergabe durch das zuständige Finanzamt des Arbeitgebers veranlasst.

 

Freibeträge schließen das elektronische Verfahren noch aus

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen ein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu gewähren ist (z.B. ein Freibetrag für Werbungskosten), können noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen. In diesem Fall gilt vorerst das alte Verfahren der Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug weiter.

Das Verfahren kommt auch nicht zum Einsatz, wenn der Arbeitslohn nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug gemindert oder begrenzt wird. Auch dann muss der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch die Papierbescheinigung unverzüglich vorlegen.

Betroffene Arbeitgeber können sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden, um nähere Informationen zu erhalten.

Keine Änderungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus dem Ausland

Eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist weiterhin bei auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ausgeschlossen. Gleiches gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber nicht bei einer inländischen Meldebehörde gemeldet sind.

Für diesen Personenkreis ändert sich vorerst nichts. Auf Antrag werden in diesen Fällen vom Finanzamt wie bisher Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen sind.

Hintergrund

Seit 2013 sind die ELStAM von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie werden von der Finanzverwaltung bereitgestellt und beinhalten die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge.

Grundlage für die Teilnahme beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.11.2019.

Für den Antrag auf Vergabe einer Steuer-IdNr. für nicht meldepflichtige Personen gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck. Er ist unter www.formulare-bfinv.de abrufbar. Mit dem Antrag muss ein Legitimationsnachweis (z.B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vollmacht zur Beantragung der Steuer-IdNr. erteilen.

Wer als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen möchte, kann dies mit dem Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ tun. Dieser ist ebenfalls unter www.formulare-bfinv.de abrufbar.

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Arbeitgeber müssen künftig auch Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer aus dem Ausland elektronisch abrufen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Ab dem 1. Januar 2020 wird der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auch für sogenannte beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingeführt.

Die inländischen Arbeitgeber sind in der Pflicht. Betroffen sind im Wesentlichen Betriebe, die mit Saisonkräften, Erntehelfern oder Grenzpendlern arbeiten.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind Personen, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind, keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben und sich auch nicht dauerhaft im Inland aufhalten. Sie sind in der Regel nicht meldepflichtig.

Arbeitgeber, die beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ab dem kommenden Jahr die ELStAM dieser Arbeitnehmer elektronisch abrufen. Genau wie sie das bei jedem inländischen Arbeitnehmer auch tun. Aber es gibt Ausnahmen.

Für Arbeitnehmer aus dem Ausland war der Lohnsteuerabzug bislang nur mittels Papierbescheinigungen der Finanzämter vorzunehmen. „Die Einbindung dieses Personenkreises in das elektronische Verfahren ELStAM ist eine wesentliche Vereinfachung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern und die Arbeitgeber sparen dadurch Papier und wertvolle Zeit “, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) erteilt wird. Erst mit dieser ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich. Sofern noch keine Steuer-IdNr. vorhanden ist, wird die Vergabe durch das zuständige Finanzamt des Arbeitgebers veranlasst.

 

Freibeträge schließen das elektronische Verfahren noch aus

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen ein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu gewähren ist (z.B. ein Freibetrag für Werbungskosten), können noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen. In diesem Fall gilt vorerst das alte Verfahren der Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug weiter.

Das Verfahren kommt auch nicht zum Einsatz, wenn der Arbeitslohn nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug gemindert oder begrenzt wird. Auch dann muss der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch die Papierbescheinigung unverzüglich vorlegen.

Betroffene Arbeitgeber können sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden, um nähere Informationen zu erhalten.

Keine Änderungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus dem Ausland

Eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist weiterhin bei auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ausgeschlossen. Gleiches gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber nicht bei einer inländischen Meldebehörde gemeldet sind.

Für diesen Personenkreis ändert sich vorerst nichts. Auf Antrag werden in diesen Fällen vom Finanzamt wie bisher Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen sind.

Hintergrund

Seit 2013 sind die ELStAM von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie werden von der Finanzverwaltung bereitgestellt und beinhalten die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge.

Grundlage für die Teilnahme beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.11.2019.

Für den Antrag auf Vergabe einer Steuer-IdNr. für nicht meldepflichtige Personen gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck. Er ist unter www.formulare-bfinv.de abrufbar. Mit dem Antrag muss ein Legitimationsnachweis (z.B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vollmacht zur Beantragung der Steuer-IdNr. erteilen.

Wer als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen möchte, kann dies mit dem Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ tun. Dieser ist ebenfalls unter www.formulare-bfinv.de abrufbar.

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Arbeitgeber müssen künftig auch Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer aus dem Ausland elektronisch abrufen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Ab dem 1. Januar 2020 wird der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auch für sogenannte beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingeführt.

Die inländischen Arbeitgeber sind in der Pflicht. Betroffen sind im Wesentlichen Betriebe, die mit Saisonkräften, Erntehelfern oder Grenzpendlern arbeiten.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind Personen, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind, keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben und sich auch nicht dauerhaft im Inland aufhalten. Sie sind in der Regel nicht meldepflichtig.

Arbeitgeber, die beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ab dem kommenden Jahr die ELStAM dieser Arbeitnehmer elektronisch abrufen. Genau wie sie das bei jedem inländischen Arbeitnehmer auch tun. Aber es gibt Ausnahmen.

Für Arbeitnehmer aus dem Ausland war der Lohnsteuerabzug bislang nur mittels Papierbescheinigungen der Finanzämter vorzunehmen. „Die Einbindung dieses Personenkreises in das elektronische Verfahren ELStAM ist eine wesentliche Vereinfachung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern und die Arbeitgeber sparen dadurch Papier und wertvolle Zeit “, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) erteilt wird. Erst mit dieser ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich. Sofern noch keine Steuer-IdNr. vorhanden ist, wird die Vergabe durch das zuständige Finanzamt des Arbeitgebers veranlasst.

 

Freibeträge schließen das elektronische Verfahren noch aus

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen ein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu gewähren ist (z.B. ein Freibetrag für Werbungskosten), können noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen. In diesem Fall gilt vorerst das alte Verfahren der Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug weiter.

Das Verfahren kommt auch nicht zum Einsatz, wenn der Arbeitslohn nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug gemindert oder begrenzt wird. Auch dann muss der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch die Papierbescheinigung unverzüglich vorlegen.

Betroffene Arbeitgeber können sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden, um nähere Informationen zu erhalten.

Keine Änderungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus dem Ausland

Eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist weiterhin bei auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ausgeschlossen. Gleiches gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber nicht bei einer inländischen Meldebehörde gemeldet sind.

Für diesen Personenkreis ändert sich vorerst nichts. Auf Antrag werden in diesen Fällen vom Finanzamt wie bisher Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen sind.

Hintergrund

Seit 2013 sind die ELStAM von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie werden von der Finanzverwaltung bereitgestellt und beinhalten die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge.

Grundlage für die Teilnahme beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.11.2019.

Für den Antrag auf Vergabe einer Steuer-IdNr. für nicht meldepflichtige Personen gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck. Er ist unter www.formulare-bfinv.de abrufbar. Mit dem Antrag muss ein Legitimationsnachweis (z.B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vollmacht zur Beantragung der Steuer-IdNr. erteilen.

Wer als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen möchte, kann dies mit dem Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ tun. Dieser ist ebenfalls unter www.formulare-bfinv.de abrufbar.

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