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Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Pandemie. Liquiditätserhöhung für betroffene Unternehmen möglich. Abgabefrist für Steuererklärung wird verlängert.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen werden von der Thüringer Finanzverwaltung im Jahr 2021 weiterhin unterstützt. Hierfür wurde, zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen, folgendes beschlossen:

1. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird für das Kalenderjahr 2021 auf Antrag herabgesetzt beziehungsweise erstattet, sofern sie bereits geleistet wurde.

Finanzministerin Heike Taubert erklärt hierzu: „Durch diese Maßnahme kann Unternehmen kurzfristig und auf schnellem Weg Liquidität zur Verfügung gestellt werden.“ Sie weist darauf hin, dass diese Maßnahme bereits im vergangenen Jahr erfolgreich war: „Thüringer Unternehmen konnten sich durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 zusätzliche Liquidität in einem Gesamtvolumen von rund 40 Millionen Euro sichern.“

Eine solche Herabsetzung kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die für das Jahr 2021 erstmals eine Dauerfristverlängerung beantragen.

Aus Vereinfachungsgründen kann mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und einer entsprechenden Begründung über das Online-Portal ELSTER eine gegebenenfalls bis auf null reduzierte Sondervorauszahlung angemeldet werden. In Fällen, in denen die reguläre Sondervorauszahlung bereits angemeldet und entrichtet wurde, kann eine Herabsetzung in Form einer berichtigten Anmeldung oder über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Formular beantragt werden. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. März 2021 möglich. Eine bereits gewährte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.

2. Verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärungen

Vom Bundestag wurde zudem beschlossen, die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2019 steuerlich Beratener um sechs Monate, auf den 31. August 2021, zu verschieben. Mit einer noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrates ist zu rechnen.

Finanzministerin Taubert begrüßt die Beschlussfassung: „Ich bin froh, dass die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 nun beschlossen wurde. Steuerberaterinnen und -berater, die durch Corona-Hilfsanträge nach wie vor zusätzlich gefordert sind, werden durch die Maßnahme entlastet und können die Interessen Ihrer Mandanten besser vertreten.“

Mit der Verlängerung der Abgabefrist wird gleichzeitig auch die zinsfreie Karenzzeit für Steuernachforderungen und -erstattungen für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Eventuell entstehende Zinsen fallen damit erst ab dem 1. Oktober 2021 an. Die abschließende Beratung des Gesetzesentwurfs im Bundesrat ist für den 12. Februar 2021 geplant.

Die Thüringer Finanzämter unterstützen betroffene Unternehmen seit Ausbruch der Corona-Pandemie mit zahlreichen steuerlichen Maßnahmen. Neben den vorgenannten Maßnahmen können folgende Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • Antrag auf Vollstreckungsaufschub
  • Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
  • Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung)

Antragsformulare, die aktuellen FAQ „Corona“ (Steuern) sowie weitere Informationen können der Internetseite der Thüringer Finanzämter unter finanzamt.thueringen.de entnommen werden.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Pandemie. Liquiditätserhöhung für betroffene Unternehmen möglich. Abgabefrist für Steuererklärung wird verlängert.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen werden von der Thüringer Finanzverwaltung im Jahr 2021 weiterhin unterstützt. Hierfür wurde, zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen, folgendes beschlossen:

1. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird für das Kalenderjahr 2021 auf Antrag herabgesetzt beziehungsweise erstattet, sofern sie bereits geleistet wurde.

Finanzministerin Heike Taubert erklärt hierzu: „Durch diese Maßnahme kann Unternehmen kurzfristig und auf schnellem Weg Liquidität zur Verfügung gestellt werden.“ Sie weist darauf hin, dass diese Maßnahme bereits im vergangenen Jahr erfolgreich war: „Thüringer Unternehmen konnten sich durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 zusätzliche Liquidität in einem Gesamtvolumen von rund 40 Millionen Euro sichern.“

Eine solche Herabsetzung kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die für das Jahr 2021 erstmals eine Dauerfristverlängerung beantragen.

Aus Vereinfachungsgründen kann mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und einer entsprechenden Begründung über das Online-Portal ELSTER eine gegebenenfalls bis auf null reduzierte Sondervorauszahlung angemeldet werden. In Fällen, in denen die reguläre Sondervorauszahlung bereits angemeldet und entrichtet wurde, kann eine Herabsetzung in Form einer berichtigten Anmeldung oder über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Formular beantragt werden. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. März 2021 möglich. Eine bereits gewährte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.

2. Verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärungen

Vom Bundestag wurde zudem beschlossen, die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2019 steuerlich Beratener um sechs Monate, auf den 31. August 2021, zu verschieben. Mit einer noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrates ist zu rechnen.

Finanzministerin Taubert begrüßt die Beschlussfassung: „Ich bin froh, dass die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 nun beschlossen wurde. Steuerberaterinnen und -berater, die durch Corona-Hilfsanträge nach wie vor zusätzlich gefordert sind, werden durch die Maßnahme entlastet und können die Interessen Ihrer Mandanten besser vertreten.“

Mit der Verlängerung der Abgabefrist wird gleichzeitig auch die zinsfreie Karenzzeit für Steuernachforderungen und -erstattungen für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Eventuell entstehende Zinsen fallen damit erst ab dem 1. Oktober 2021 an. Die abschließende Beratung des Gesetzesentwurfs im Bundesrat ist für den 12. Februar 2021 geplant.

Die Thüringer Finanzämter unterstützen betroffene Unternehmen seit Ausbruch der Corona-Pandemie mit zahlreichen steuerlichen Maßnahmen. Neben den vorgenannten Maßnahmen können folgende Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • Antrag auf Vollstreckungsaufschub
  • Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
  • Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung)

Antragsformulare, die aktuellen FAQ „Corona“ (Steuern) sowie weitere Informationen können der Internetseite der Thüringer Finanzämter unter finanzamt.thueringen.de entnommen werden.

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Kulturland Thüringen

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Pandemie. Liquiditätserhöhung für betroffene Unternehmen möglich. Abgabefrist für Steuererklärung wird verlängert.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen werden von der Thüringer Finanzverwaltung im Jahr 2021 weiterhin unterstützt. Hierfür wurde, zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen, folgendes beschlossen:

1. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird für das Kalenderjahr 2021 auf Antrag herabgesetzt beziehungsweise erstattet, sofern sie bereits geleistet wurde.

Finanzministerin Heike Taubert erklärt hierzu: „Durch diese Maßnahme kann Unternehmen kurzfristig und auf schnellem Weg Liquidität zur Verfügung gestellt werden.“ Sie weist darauf hin, dass diese Maßnahme bereits im vergangenen Jahr erfolgreich war: „Thüringer Unternehmen konnten sich durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 zusätzliche Liquidität in einem Gesamtvolumen von rund 40 Millionen Euro sichern.“

Eine solche Herabsetzung kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die für das Jahr 2021 erstmals eine Dauerfristverlängerung beantragen.

Aus Vereinfachungsgründen kann mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und einer entsprechenden Begründung über das Online-Portal ELSTER eine gegebenenfalls bis auf null reduzierte Sondervorauszahlung angemeldet werden. In Fällen, in denen die reguläre Sondervorauszahlung bereits angemeldet und entrichtet wurde, kann eine Herabsetzung in Form einer berichtigten Anmeldung oder über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Formular beantragt werden. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. März 2021 möglich. Eine bereits gewährte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.

2. Verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärungen

Vom Bundestag wurde zudem beschlossen, die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2019 steuerlich Beratener um sechs Monate, auf den 31. August 2021, zu verschieben. Mit einer noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrates ist zu rechnen.

Finanzministerin Taubert begrüßt die Beschlussfassung: „Ich bin froh, dass die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 nun beschlossen wurde. Steuerberaterinnen und -berater, die durch Corona-Hilfsanträge nach wie vor zusätzlich gefordert sind, werden durch die Maßnahme entlastet und können die Interessen Ihrer Mandanten besser vertreten.“

Mit der Verlängerung der Abgabefrist wird gleichzeitig auch die zinsfreie Karenzzeit für Steuernachforderungen und -erstattungen für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Eventuell entstehende Zinsen fallen damit erst ab dem 1. Oktober 2021 an. Die abschließende Beratung des Gesetzesentwurfs im Bundesrat ist für den 12. Februar 2021 geplant.

Die Thüringer Finanzämter unterstützen betroffene Unternehmen seit Ausbruch der Corona-Pandemie mit zahlreichen steuerlichen Maßnahmen. Neben den vorgenannten Maßnahmen können folgende Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • Antrag auf Vollstreckungsaufschub
  • Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
  • Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung)

Antragsformulare, die aktuellen FAQ „Corona“ (Steuern) sowie weitere Informationen können der Internetseite der Thüringer Finanzämter unter finanzamt.thueringen.de entnommen werden.

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Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen werden von der Thüringer Finanzverwaltung im Jahr 2021 weiterhin unterstützt. Hierfür wurde, zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen, folgendes beschlossen:

1. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird für das Kalenderjahr 2021 auf Antrag herabgesetzt beziehungsweise erstattet, sofern sie bereits geleistet wurde.

Finanzministerin Heike Taubert erklärt hierzu: „Durch diese Maßnahme kann Unternehmen kurzfristig und auf schnellem Weg Liquidität zur Verfügung gestellt werden.“ Sie weist darauf hin, dass diese Maßnahme bereits im vergangenen Jahr erfolgreich war: „Thüringer Unternehmen konnten sich durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 zusätzliche Liquidität in einem Gesamtvolumen von rund 40 Millionen Euro sichern.“

Eine solche Herabsetzung kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die für das Jahr 2021 erstmals eine Dauerfristverlängerung beantragen.

Aus Vereinfachungsgründen kann mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und einer entsprechenden Begründung über das Online-Portal ELSTER eine gegebenenfalls bis auf null reduzierte Sondervorauszahlung angemeldet werden. In Fällen, in denen die reguläre Sondervorauszahlung bereits angemeldet und entrichtet wurde, kann eine Herabsetzung in Form einer berichtigten Anmeldung oder über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Formular beantragt werden. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. März 2021 möglich. Eine bereits gewährte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.

2. Verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärungen

Vom Bundestag wurde zudem beschlossen, die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2019 steuerlich Beratener um sechs Monate, auf den 31. August 2021, zu verschieben. Mit einer noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrates ist zu rechnen.

Finanzministerin Taubert begrüßt die Beschlussfassung: „Ich bin froh, dass die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 nun beschlossen wurde. Steuerberaterinnen und -berater, die durch Corona-Hilfsanträge nach wie vor zusätzlich gefordert sind, werden durch die Maßnahme entlastet und können die Interessen Ihrer Mandanten besser vertreten.“

Mit der Verlängerung der Abgabefrist wird gleichzeitig auch die zinsfreie Karenzzeit für Steuernachforderungen und -erstattungen für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Eventuell entstehende Zinsen fallen damit erst ab dem 1. Oktober 2021 an. Die abschließende Beratung des Gesetzesentwurfs im Bundesrat ist für den 12. Februar 2021 geplant.

Die Thüringer Finanzämter unterstützen betroffene Unternehmen seit Ausbruch der Corona-Pandemie mit zahlreichen steuerlichen Maßnahmen. Neben den vorgenannten Maßnahmen können folgende Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • Antrag auf Vollstreckungsaufschub
  • Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
  • Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung)

Antragsformulare, die aktuellen FAQ „Corona“ (Steuern) sowie weitere Informationen können der Internetseite der Thüringer Finanzämter unter finanzamt.thueringen.de entnommen werden.

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