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Finanzministerin Heike Taubert begrüßt steuerfreie Sonderzahlungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Thüringer Finanzämter geben steuerliche Informationen für von der Corona-Krise Betroffene und sind auf neue Regelungen eingestellt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Erfasst werden Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber an Beschäftigte vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus gewähren. Ein entsprechendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern herausgegeben.

Finanzministerin Heike Taubert betont dazu: „Viele Menschen arbeiten in diesen Tagen sehr hart, sei es an der Supermarktkasse, hinter dem Lkw-Lenkrad, als Pflegekräfte und Ärzte im Krankenhaus und den Sozialeinrichtungen. Sie verdienen unseren Respekt und unsere Unterstützung.“ Die Ministerin sagt weiter: „Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt. Es ist ein Zeichen der Wertschätzung, wenn Unternehmen ihren Beschäftigen Sonderzahlungen gewähren. Ich habe die Steuerfreistellung der Sonderzahlungen gern unterstützt und sehe darin einen weiteren Baustein der unbürokratischen staatlichen Hilfe für Beschäftigte aller Branchen.“

Die Ministerin weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit nur greift, wenn die im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach müssen die Geld- oder Sachleistungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und als steuerfreie Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Der steuerfeie Arbeitslohn ist nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020 und somit auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Es ist zu beachten, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter die Steuerbefreiung fallen.

Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik BMF-Schreiben abgerufen werden.

Bei Fragen können sich Thüringer Unternehmerinnen und Unternehmen telefonisch an die Finanzämter wenden. Die Telefonsprechzeiten wurden ausgeweitet, um den Hilfesuchenden Informationen zu geben und um trotz der gestiegenen Zahl der Anfragen, adäquat antworten zu können.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert begrüßt steuerfreie Sonderzahlungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Thüringer Finanzämter geben steuerliche Informationen für von der Corona-Krise Betroffene und sind auf neue Regelungen eingestellt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Erfasst werden Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber an Beschäftigte vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus gewähren. Ein entsprechendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern herausgegeben.

Finanzministerin Heike Taubert betont dazu: „Viele Menschen arbeiten in diesen Tagen sehr hart, sei es an der Supermarktkasse, hinter dem Lkw-Lenkrad, als Pflegekräfte und Ärzte im Krankenhaus und den Sozialeinrichtungen. Sie verdienen unseren Respekt und unsere Unterstützung.“ Die Ministerin sagt weiter: „Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt. Es ist ein Zeichen der Wertschätzung, wenn Unternehmen ihren Beschäftigen Sonderzahlungen gewähren. Ich habe die Steuerfreistellung der Sonderzahlungen gern unterstützt und sehe darin einen weiteren Baustein der unbürokratischen staatlichen Hilfe für Beschäftigte aller Branchen.“

Die Ministerin weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit nur greift, wenn die im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach müssen die Geld- oder Sachleistungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und als steuerfreie Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Der steuerfeie Arbeitslohn ist nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020 und somit auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Es ist zu beachten, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter die Steuerbefreiung fallen.

Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik BMF-Schreiben abgerufen werden.

Bei Fragen können sich Thüringer Unternehmerinnen und Unternehmen telefonisch an die Finanzämter wenden. Die Telefonsprechzeiten wurden ausgeweitet, um den Hilfesuchenden Informationen zu geben und um trotz der gestiegenen Zahl der Anfragen, adäquat antworten zu können.

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Heike Taubert begrüßt steuerfreie Sonderzahlungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Thüringer Finanzämter geben steuerliche Informationen für von der Corona-Krise Betroffene und sind auf neue Regelungen eingestellt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Erfasst werden Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber an Beschäftigte vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus gewähren. Ein entsprechendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern herausgegeben.

Finanzministerin Heike Taubert betont dazu: „Viele Menschen arbeiten in diesen Tagen sehr hart, sei es an der Supermarktkasse, hinter dem Lkw-Lenkrad, als Pflegekräfte und Ärzte im Krankenhaus und den Sozialeinrichtungen. Sie verdienen unseren Respekt und unsere Unterstützung.“ Die Ministerin sagt weiter: „Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt. Es ist ein Zeichen der Wertschätzung, wenn Unternehmen ihren Beschäftigen Sonderzahlungen gewähren. Ich habe die Steuerfreistellung der Sonderzahlungen gern unterstützt und sehe darin einen weiteren Baustein der unbürokratischen staatlichen Hilfe für Beschäftigte aller Branchen.“

Die Ministerin weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit nur greift, wenn die im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach müssen die Geld- oder Sachleistungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und als steuerfreie Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Der steuerfeie Arbeitslohn ist nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020 und somit auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Es ist zu beachten, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter die Steuerbefreiung fallen.

Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik BMF-Schreiben abgerufen werden.

Bei Fragen können sich Thüringer Unternehmerinnen und Unternehmen telefonisch an die Finanzämter wenden. Die Telefonsprechzeiten wurden ausgeweitet, um den Hilfesuchenden Informationen zu geben und um trotz der gestiegenen Zahl der Anfragen, adäquat antworten zu können.

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Finanzministerin Heike Taubert begrüßt steuerfreie Sonderzahlungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Thüringer Finanzämter geben steuerliche Informationen für von der Corona-Krise Betroffene und sind auf neue Regelungen eingestellt.


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In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Erfasst werden Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber an Beschäftigte vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus gewähren. Ein entsprechendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern herausgegeben.

Finanzministerin Heike Taubert betont dazu: „Viele Menschen arbeiten in diesen Tagen sehr hart, sei es an der Supermarktkasse, hinter dem Lkw-Lenkrad, als Pflegekräfte und Ärzte im Krankenhaus und den Sozialeinrichtungen. Sie verdienen unseren Respekt und unsere Unterstützung.“ Die Ministerin sagt weiter: „Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt. Es ist ein Zeichen der Wertschätzung, wenn Unternehmen ihren Beschäftigen Sonderzahlungen gewähren. Ich habe die Steuerfreistellung der Sonderzahlungen gern unterstützt und sehe darin einen weiteren Baustein der unbürokratischen staatlichen Hilfe für Beschäftigte aller Branchen.“

Die Ministerin weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit nur greift, wenn die im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach müssen die Geld- oder Sachleistungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und als steuerfreie Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Der steuerfeie Arbeitslohn ist nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020 und somit auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Es ist zu beachten, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter die Steuerbefreiung fallen.

Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik BMF-Schreiben abgerufen werden.

Bei Fragen können sich Thüringer Unternehmerinnen und Unternehmen telefonisch an die Finanzämter wenden. Die Telefonsprechzeiten wurden ausgeweitet, um den Hilfesuchenden Informationen zu geben und um trotz der gestiegenen Zahl der Anfragen, adäquat antworten zu können.

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