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Finanzministerin Heike Taubert begrüßt Verlängerung der Übergangsfrist bei der Einführung der Umsatzsteuer: Gute Nachrichten für Städte, Gemeinden und Landkreise


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) begrüßt die Zusicherung des Bundesfinanzministers Olaf Scholz, einen Aufschub der Umsatzsteuerpflicht unter anderem für Städte, Gemeinden und Landkreise bis Ende 2022 in das kommende Woche zu verabschiedende „Coronasteuergesetz“ einzubeziehen. Die Anwendung des § 2b UStG soll um zwei Jahre verzögert werden, um ausstehende rechtliche Fragen für Kommunen zu klären.

Taubert hatte sich seit langem für einen Aufschub der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts stark gemacht. Die Thüringer Finanzministerin stellt sich damit hinter die Forderungen der Städte, Gemeinden und Landkreise nach mehr Zeit für Vorbereitungen und Klärung rechtlicher, vor allem auch steuerrechtlicher Fragen. Unter den jetzigen Bedingungen sei es nach Auffassung der Ministerin für die meisten Gemeinden, Städte und Landkreise ohnehin nicht möglich, bis Jahresende die Voraussetzungen für das Besteuerungsverfahren zu schaffen.

Sie sagt: „Die Bewältigung der Corona-Pandemie muss in unseren Kommunen Priorität haben. Dadurch wird gegenwärtig das fachliche Personal im Bereich Steuern und Finanzen gebunden. Wir dürfen nicht durch unausgegorene Regelungen die positiven Effekte moderner Kooperationsformen unserer Kommunen und regionaler Zusammenarbeit verschiedener kommunaler Dienstleister zerstören. Zusätzliche Zeit wird allen Beteiligten helfen.“

Betroffen sind beispielsweise Kooperationen zwischen Kommunen und kommunalen Dienstleistern in Bereichen wie Winterdienst, Müllabfuhr oder auch IT-Rechenzentren. Hier wird befürchtet, dass effektive und kostengünstige Strukturen zerschlagen werden müssen.

Hintergrund

Nach einer geänderten EU-Richtlinie müssen künftig Bund, Länder und Kommunen auf marktrelevante Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen könnten, Umsatzsteuer entrichten. Auch Verwaltungsleistungen, die auf einer rechtlichen Grundlage, wie etwa einer Satzung, beruhen, können einer Besteuerung unterliegen. Gegenüber der Finanzministerkonferenz hat Bundesminister Olaf Scholz zugesagt, den Übergangszeitraum in der Übergangsregelung (§ 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz) um zwei Jahre zu verlängern. Dies war bereits Gegenstand einer von Thüringen mit auf den Weg gebrachten Entschließung des Bundesrats im Dezember 2019.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert begrüßt Verlängerung der Übergangsfrist bei der Einführung der Umsatzsteuer: Gute Nachrichten für Städte, Gemeinden und Landkreise


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) begrüßt die Zusicherung des Bundesfinanzministers Olaf Scholz, einen Aufschub der Umsatzsteuerpflicht unter anderem für Städte, Gemeinden und Landkreise bis Ende 2022 in das kommende Woche zu verabschiedende „Coronasteuergesetz“ einzubeziehen. Die Anwendung des § 2b UStG soll um zwei Jahre verzögert werden, um ausstehende rechtliche Fragen für Kommunen zu klären.

Taubert hatte sich seit langem für einen Aufschub der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts stark gemacht. Die Thüringer Finanzministerin stellt sich damit hinter die Forderungen der Städte, Gemeinden und Landkreise nach mehr Zeit für Vorbereitungen und Klärung rechtlicher, vor allem auch steuerrechtlicher Fragen. Unter den jetzigen Bedingungen sei es nach Auffassung der Ministerin für die meisten Gemeinden, Städte und Landkreise ohnehin nicht möglich, bis Jahresende die Voraussetzungen für das Besteuerungsverfahren zu schaffen.

Sie sagt: „Die Bewältigung der Corona-Pandemie muss in unseren Kommunen Priorität haben. Dadurch wird gegenwärtig das fachliche Personal im Bereich Steuern und Finanzen gebunden. Wir dürfen nicht durch unausgegorene Regelungen die positiven Effekte moderner Kooperationsformen unserer Kommunen und regionaler Zusammenarbeit verschiedener kommunaler Dienstleister zerstören. Zusätzliche Zeit wird allen Beteiligten helfen.“

Betroffen sind beispielsweise Kooperationen zwischen Kommunen und kommunalen Dienstleistern in Bereichen wie Winterdienst, Müllabfuhr oder auch IT-Rechenzentren. Hier wird befürchtet, dass effektive und kostengünstige Strukturen zerschlagen werden müssen.

Hintergrund

Nach einer geänderten EU-Richtlinie müssen künftig Bund, Länder und Kommunen auf marktrelevante Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen könnten, Umsatzsteuer entrichten. Auch Verwaltungsleistungen, die auf einer rechtlichen Grundlage, wie etwa einer Satzung, beruhen, können einer Besteuerung unterliegen. Gegenüber der Finanzministerkonferenz hat Bundesminister Olaf Scholz zugesagt, den Übergangszeitraum in der Übergangsregelung (§ 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz) um zwei Jahre zu verlängern. Dies war bereits Gegenstand einer von Thüringen mit auf den Weg gebrachten Entschließung des Bundesrats im Dezember 2019.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

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Finanzministerin Heike Taubert begrüßt Verlängerung der Übergangsfrist bei der Einführung der Umsatzsteuer: Gute Nachrichten für Städte, Gemeinden und Landkreise


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) begrüßt die Zusicherung des Bundesfinanzministers Olaf Scholz, einen Aufschub der Umsatzsteuerpflicht unter anderem für Städte, Gemeinden und Landkreise bis Ende 2022 in das kommende Woche zu verabschiedende „Coronasteuergesetz“ einzubeziehen. Die Anwendung des § 2b UStG soll um zwei Jahre verzögert werden, um ausstehende rechtliche Fragen für Kommunen zu klären.

Taubert hatte sich seit langem für einen Aufschub der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts stark gemacht. Die Thüringer Finanzministerin stellt sich damit hinter die Forderungen der Städte, Gemeinden und Landkreise nach mehr Zeit für Vorbereitungen und Klärung rechtlicher, vor allem auch steuerrechtlicher Fragen. Unter den jetzigen Bedingungen sei es nach Auffassung der Ministerin für die meisten Gemeinden, Städte und Landkreise ohnehin nicht möglich, bis Jahresende die Voraussetzungen für das Besteuerungsverfahren zu schaffen.

Sie sagt: „Die Bewältigung der Corona-Pandemie muss in unseren Kommunen Priorität haben. Dadurch wird gegenwärtig das fachliche Personal im Bereich Steuern und Finanzen gebunden. Wir dürfen nicht durch unausgegorene Regelungen die positiven Effekte moderner Kooperationsformen unserer Kommunen und regionaler Zusammenarbeit verschiedener kommunaler Dienstleister zerstören. Zusätzliche Zeit wird allen Beteiligten helfen.“

Betroffen sind beispielsweise Kooperationen zwischen Kommunen und kommunalen Dienstleistern in Bereichen wie Winterdienst, Müllabfuhr oder auch IT-Rechenzentren. Hier wird befürchtet, dass effektive und kostengünstige Strukturen zerschlagen werden müssen.

Hintergrund

Nach einer geänderten EU-Richtlinie müssen künftig Bund, Länder und Kommunen auf marktrelevante Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen könnten, Umsatzsteuer entrichten. Auch Verwaltungsleistungen, die auf einer rechtlichen Grundlage, wie etwa einer Satzung, beruhen, können einer Besteuerung unterliegen. Gegenüber der Finanzministerkonferenz hat Bundesminister Olaf Scholz zugesagt, den Übergangszeitraum in der Übergangsregelung (§ 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz) um zwei Jahre zu verlängern. Dies war bereits Gegenstand einer von Thüringen mit auf den Weg gebrachten Entschließung des Bundesrats im Dezember 2019.

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Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) begrüßt die Zusicherung des Bundesfinanzministers Olaf Scholz, einen Aufschub der Umsatzsteuerpflicht unter anderem für Städte, Gemeinden und Landkreise bis Ende 2022 in das kommende Woche zu verabschiedende „Coronasteuergesetz“ einzubeziehen. Die Anwendung des § 2b UStG soll um zwei Jahre verzögert werden, um ausstehende rechtliche Fragen für Kommunen zu klären.

Taubert hatte sich seit langem für einen Aufschub der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts stark gemacht. Die Thüringer Finanzministerin stellt sich damit hinter die Forderungen der Städte, Gemeinden und Landkreise nach mehr Zeit für Vorbereitungen und Klärung rechtlicher, vor allem auch steuerrechtlicher Fragen. Unter den jetzigen Bedingungen sei es nach Auffassung der Ministerin für die meisten Gemeinden, Städte und Landkreise ohnehin nicht möglich, bis Jahresende die Voraussetzungen für das Besteuerungsverfahren zu schaffen.

Sie sagt: „Die Bewältigung der Corona-Pandemie muss in unseren Kommunen Priorität haben. Dadurch wird gegenwärtig das fachliche Personal im Bereich Steuern und Finanzen gebunden. Wir dürfen nicht durch unausgegorene Regelungen die positiven Effekte moderner Kooperationsformen unserer Kommunen und regionaler Zusammenarbeit verschiedener kommunaler Dienstleister zerstören. Zusätzliche Zeit wird allen Beteiligten helfen.“

Betroffen sind beispielsweise Kooperationen zwischen Kommunen und kommunalen Dienstleistern in Bereichen wie Winterdienst, Müllabfuhr oder auch IT-Rechenzentren. Hier wird befürchtet, dass effektive und kostengünstige Strukturen zerschlagen werden müssen.

Hintergrund

Nach einer geänderten EU-Richtlinie müssen künftig Bund, Länder und Kommunen auf marktrelevante Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen könnten, Umsatzsteuer entrichten. Auch Verwaltungsleistungen, die auf einer rechtlichen Grundlage, wie etwa einer Satzung, beruhen, können einer Besteuerung unterliegen. Gegenüber der Finanzministerkonferenz hat Bundesminister Olaf Scholz zugesagt, den Übergangszeitraum in der Übergangsregelung (§ 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz) um zwei Jahre zu verlängern. Dies war bereits Gegenstand einer von Thüringen mit auf den Weg gebrachten Entschließung des Bundesrats im Dezember 2019.

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