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Finanzministerin Heike Taubert bekräftigt: Mehr Zeit für die Umrüstung auf betrugssichere Registrierkassen/ Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende März 2021


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) hat bekräftigt, dass die für die im Freistaat ansässigen Unternehmen erlassenen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 gelten. Daran ändert auch die am 18. August 2020 vorgenommene Neuveröffentlichung eines Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) mit der zum 30. September endenden bisherigen bundeseinheitlichen Nichtbeanstandungsregelung nichts.

Die Regelung Thüringens gilt uneingeschränkt weiter, weil sie im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung erlassen wurde. Die Finanzämter sind deshalb angewiesen worden, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten.

Ursprünglich hätten bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden müssen. Da sich aber gezeigt hatte, dass nicht alle Unternehmen diese Frist einhalten können, hatte die Thüringer Finanzministerin schon Ende Juli eine vereinfachte Anzeigepflicht zur Fristverlängerung angewiesen.

„Gerade im Einzelhandel, Handwerk und in der Gastronomie kämpfen aufgrund der Corona-Pandemie viele ums Überleben. Dazu kam die erforderliche Umstellung auf die geänderten Mehrwertsteuersätze, die viele Kapazitäten gebunden hat. Das musste einfach berücksichtigt werden“, sagte Heike Taubert. Zudem wies sie darauf hin, dass es bislang noch keine zertifizierten Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme gibt.

Die Thüringer Finanzministerin betonte: „Ein bundeseinheitliches Vorgehen wäre die beste Lösung gewesen. Das war leider nicht möglich. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, die erforderlichen Regelungen im Wege von Allgemeinverfügungen zu schaffen.“

Aufgrund dieser einheitlichen Allgemeinverfügungen der Finanzämter reicht es aus, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis spätestens 31. März 2021 mit einer TSE ausgerüstet wird, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und das dem Finanzamt angezeigt wird:

a) Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.

oder

b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.

Ein gesonderter Antrag ist dafür nach wie vor nicht erforderlich. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite der Thüringer Finanzämter heruntergeladen werden kann.

„Wir heben die gesetzlichen Fristen nicht allgemein auf, aber wir verschaffen allen betroffenen Unternehmen etwas mehr Zeit für deren Umsetzung. Das Ziel, manipulationssichere Systeme zu schaffen, wird durch die zielgenaue Thüringer Vorgehensweise nicht gefährdet, denn der Nachweis, dass ein Unternehmen in eine der genannten Fallgruppen fällt und die Fristverlängerung in Anspruch nehmen kann, ist aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen bei Außenprüfungen und Nachschauen vorzulegen“, so Heike Taubert.

https://finanzamt.thueringen.de/service/haeufig-gestellte-fragen/

 

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert bekräftigt: Mehr Zeit für die Umrüstung auf betrugssichere Registrierkassen/ Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende März 2021


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) hat bekräftigt, dass die für die im Freistaat ansässigen Unternehmen erlassenen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 gelten. Daran ändert auch die am 18. August 2020 vorgenommene Neuveröffentlichung eines Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) mit der zum 30. September endenden bisherigen bundeseinheitlichen Nichtbeanstandungsregelung nichts.

Die Regelung Thüringens gilt uneingeschränkt weiter, weil sie im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung erlassen wurde. Die Finanzämter sind deshalb angewiesen worden, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten.

Ursprünglich hätten bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden müssen. Da sich aber gezeigt hatte, dass nicht alle Unternehmen diese Frist einhalten können, hatte die Thüringer Finanzministerin schon Ende Juli eine vereinfachte Anzeigepflicht zur Fristverlängerung angewiesen.

„Gerade im Einzelhandel, Handwerk und in der Gastronomie kämpfen aufgrund der Corona-Pandemie viele ums Überleben. Dazu kam die erforderliche Umstellung auf die geänderten Mehrwertsteuersätze, die viele Kapazitäten gebunden hat. Das musste einfach berücksichtigt werden“, sagte Heike Taubert. Zudem wies sie darauf hin, dass es bislang noch keine zertifizierten Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme gibt.

Die Thüringer Finanzministerin betonte: „Ein bundeseinheitliches Vorgehen wäre die beste Lösung gewesen. Das war leider nicht möglich. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, die erforderlichen Regelungen im Wege von Allgemeinverfügungen zu schaffen.“

Aufgrund dieser einheitlichen Allgemeinverfügungen der Finanzämter reicht es aus, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis spätestens 31. März 2021 mit einer TSE ausgerüstet wird, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und das dem Finanzamt angezeigt wird:

a) Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.

oder

b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.

Ein gesonderter Antrag ist dafür nach wie vor nicht erforderlich. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite der Thüringer Finanzämter heruntergeladen werden kann.

„Wir heben die gesetzlichen Fristen nicht allgemein auf, aber wir verschaffen allen betroffenen Unternehmen etwas mehr Zeit für deren Umsetzung. Das Ziel, manipulationssichere Systeme zu schaffen, wird durch die zielgenaue Thüringer Vorgehensweise nicht gefährdet, denn der Nachweis, dass ein Unternehmen in eine der genannten Fallgruppen fällt und die Fristverlängerung in Anspruch nehmen kann, ist aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen bei Außenprüfungen und Nachschauen vorzulegen“, so Heike Taubert.

https://finanzamt.thueringen.de/service/haeufig-gestellte-fragen/

 

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Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Heike Taubert bekräftigt: Mehr Zeit für die Umrüstung auf betrugssichere Registrierkassen/ Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende März 2021


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) hat bekräftigt, dass die für die im Freistaat ansässigen Unternehmen erlassenen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 gelten. Daran ändert auch die am 18. August 2020 vorgenommene Neuveröffentlichung eines Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) mit der zum 30. September endenden bisherigen bundeseinheitlichen Nichtbeanstandungsregelung nichts.

Die Regelung Thüringens gilt uneingeschränkt weiter, weil sie im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung erlassen wurde. Die Finanzämter sind deshalb angewiesen worden, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten.

Ursprünglich hätten bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden müssen. Da sich aber gezeigt hatte, dass nicht alle Unternehmen diese Frist einhalten können, hatte die Thüringer Finanzministerin schon Ende Juli eine vereinfachte Anzeigepflicht zur Fristverlängerung angewiesen.

„Gerade im Einzelhandel, Handwerk und in der Gastronomie kämpfen aufgrund der Corona-Pandemie viele ums Überleben. Dazu kam die erforderliche Umstellung auf die geänderten Mehrwertsteuersätze, die viele Kapazitäten gebunden hat. Das musste einfach berücksichtigt werden“, sagte Heike Taubert. Zudem wies sie darauf hin, dass es bislang noch keine zertifizierten Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme gibt.

Die Thüringer Finanzministerin betonte: „Ein bundeseinheitliches Vorgehen wäre die beste Lösung gewesen. Das war leider nicht möglich. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, die erforderlichen Regelungen im Wege von Allgemeinverfügungen zu schaffen.“

Aufgrund dieser einheitlichen Allgemeinverfügungen der Finanzämter reicht es aus, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis spätestens 31. März 2021 mit einer TSE ausgerüstet wird, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und das dem Finanzamt angezeigt wird:

a) Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.

oder

b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.

Ein gesonderter Antrag ist dafür nach wie vor nicht erforderlich. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite der Thüringer Finanzämter heruntergeladen werden kann.

„Wir heben die gesetzlichen Fristen nicht allgemein auf, aber wir verschaffen allen betroffenen Unternehmen etwas mehr Zeit für deren Umsetzung. Das Ziel, manipulationssichere Systeme zu schaffen, wird durch die zielgenaue Thüringer Vorgehensweise nicht gefährdet, denn der Nachweis, dass ein Unternehmen in eine der genannten Fallgruppen fällt und die Fristverlängerung in Anspruch nehmen kann, ist aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen bei Außenprüfungen und Nachschauen vorzulegen“, so Heike Taubert.

https://finanzamt.thueringen.de/service/haeufig-gestellte-fragen/

 

Test

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Finanzministerin Heike Taubert bekräftigt: Mehr Zeit für die Umrüstung auf betrugssichere Registrierkassen/ Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende März 2021


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) hat bekräftigt, dass die für die im Freistaat ansässigen Unternehmen erlassenen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 gelten. Daran ändert auch die am 18. August 2020 vorgenommene Neuveröffentlichung eines Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) mit der zum 30. September endenden bisherigen bundeseinheitlichen Nichtbeanstandungsregelung nichts.

Die Regelung Thüringens gilt uneingeschränkt weiter, weil sie im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung erlassen wurde. Die Finanzämter sind deshalb angewiesen worden, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten.

Ursprünglich hätten bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden müssen. Da sich aber gezeigt hatte, dass nicht alle Unternehmen diese Frist einhalten können, hatte die Thüringer Finanzministerin schon Ende Juli eine vereinfachte Anzeigepflicht zur Fristverlängerung angewiesen.

„Gerade im Einzelhandel, Handwerk und in der Gastronomie kämpfen aufgrund der Corona-Pandemie viele ums Überleben. Dazu kam die erforderliche Umstellung auf die geänderten Mehrwertsteuersätze, die viele Kapazitäten gebunden hat. Das musste einfach berücksichtigt werden“, sagte Heike Taubert. Zudem wies sie darauf hin, dass es bislang noch keine zertifizierten Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme gibt.

Die Thüringer Finanzministerin betonte: „Ein bundeseinheitliches Vorgehen wäre die beste Lösung gewesen. Das war leider nicht möglich. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, die erforderlichen Regelungen im Wege von Allgemeinverfügungen zu schaffen.“

Aufgrund dieser einheitlichen Allgemeinverfügungen der Finanzämter reicht es aus, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis spätestens 31. März 2021 mit einer TSE ausgerüstet wird, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und das dem Finanzamt angezeigt wird:

a) Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.

oder

b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.

Ein gesonderter Antrag ist dafür nach wie vor nicht erforderlich. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite der Thüringer Finanzämter heruntergeladen werden kann.

„Wir heben die gesetzlichen Fristen nicht allgemein auf, aber wir verschaffen allen betroffenen Unternehmen etwas mehr Zeit für deren Umsetzung. Das Ziel, manipulationssichere Systeme zu schaffen, wird durch die zielgenaue Thüringer Vorgehensweise nicht gefährdet, denn der Nachweis, dass ein Unternehmen in eine der genannten Fallgruppen fällt und die Fristverlängerung in Anspruch nehmen kann, ist aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen bei Außenprüfungen und Nachschauen vorzulegen“, so Heike Taubert.

https://finanzamt.thueringen.de/service/haeufig-gestellte-fragen/

 

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