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Finanzministerin Heike Taubert hält die Vorschläge der Handwerkskammer Erfurt für weitere finanzielle Entlastungen mehrheitlich für nicht umsetzbar. Keine Stundung der Lohnsteuer. Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2019


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Handwerkskammer Erfurt hat wegen der Corona-Krise weitere finanzielle Entlastungen für das Handwerk gefordert. Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) zeigt Verständnis für die Beweggründe des Präsidenten der Handwerkskammer Erfurt, Stefan Lobenstein. Die von ihm geforderten Maßnahmen seien nicht immer wirkungsvoll und aktuell rechtlich ohne Grundlage.

Sie sagt: „Wir haben bereits eine Vielzahl steuerliche Erleichterungen und Sofort-Maßnahmen beschlossen. Wir entlasten damit betroffene Unternehmen und genauso auch Handwerker erheblich. So sorgen wir bereits für mehr Liquidität in den Unternehmen; zum Beispiel durch Steuerstundungen und Minderung der Vorauszahlungen. Der Bildung einer gewinnmindernden Rücklage oder der Stundung der Lohnsteuer bedarf es dafür nicht. Zudem fehlt dafür eine geeignete gesetzliche Regelung. Die geforderte Anwendung der Ist-Besteuerung werde gegenwärtig bereits praktiziert.“

Hintergrund

Die Liquiditätssituation von Handwerksbetrieben und Selbständigen kann zum Beispiel auch durch Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 verbessert werden. Negative Einkünfte aus dem laufenden Jahr können mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden. Im Ergebnis wird so auch das Steuerergebnis 2019 gemindert.

Darüber hinaus können Geschädigte zinslose Stundungen von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern beantragen, die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2020 herabsetzen lassen, auch wenn der entstandene Schaden noch nicht wertmäßig beziffert werden kann.

Die Unternehmerinnen und Unternehmer im Freistaat nutzen die geschaffenen Möglichkeiten. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden in den Thüringer Finanzämtern schon über 19.000 Anträge zu Billigkeitsmaßnahmen oder Erleichterungen zusätzlich bearbeitet.

Stefan Lobenstein fordert auch die Lohnsteuer zu stunden. „Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen eine Stundung der Lohnsteuer gar nicht zu, weil die Lohnsteuer zu den Abzugsteuern gehört“, so Taubert. Die Geldbeträge sind den Arbeitnehmern zuzurechnen; diese Beträge zu stunden, um damit die Liquidität des Arbeitgebers zu erhöhen, ist laut Taubert unzulässig.

Lobenstein verlangt weiter, dass alle Betriebe die Ist-Besteuerung anwenden können, nach der nur die Umsatzsteuer abzuführen ist, die die Betriebe bereits erhalten haben. Laut Taubert ist eine pauschale Bewilligung der Ist-Besteuerung nicht möglich: „Es handelt sich um einen Antragstatbestand; jeder Handwerker, dessen Umsatz unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen liegt, entscheidet selbst, ob er den Antrag stellt oder nicht.“ Die Umsatzgrenze lag bis zum 31.12.2019 noch bei 500.000 Euro und wurde durch Gesetz vom 21.12.2019 auf 600.000 Euro angehoben. Insgesamt konnten bereits 84 Prozent aller zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichteten Unternehmerinnen und Unternehmer im Freistaat von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen. Mit der Anhebung der Umsatzgrenze steigt die Zahl der potenziellen Istbesteuerer noch einmal an.

Lobenstein will auch eine Fristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Verschiebung der Fristen für alle Steuererklärungen 2019 auf den 31.07.2021. „Fristverlängerungsanträge bei Umsatzsteuervoranmeldungen werden von den Thüringer Finanzämtern bereits großzügig bearbeitet. Außerdem besteht im Voranmeldeverfahren ohnehin die Möglichkeit eine Dauerfristverlängerung zu beantragen“, so Taubert.

Und weiter: „Ob eine Verschiebung der Abgabetermine für die Jahreserklärungen 2019 notwendig werden wird, müssen wir abwarten. Es hängt davon ab,  wie sich die Krise entwickelt“, so die Finanzministerin.Die Steuererklärungen 2019 müssen aktuell bis zum 31.07.2020 oder bis zum 28.02.2021 (für steuerlich beratene Steuerpflichtige) abgegeben werden.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert hält die Vorschläge der Handwerkskammer Erfurt für weitere finanzielle Entlastungen mehrheitlich für nicht umsetzbar. Keine Stundung der Lohnsteuer. Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2019


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Handwerkskammer Erfurt hat wegen der Corona-Krise weitere finanzielle Entlastungen für das Handwerk gefordert. Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) zeigt Verständnis für die Beweggründe des Präsidenten der Handwerkskammer Erfurt, Stefan Lobenstein. Die von ihm geforderten Maßnahmen seien nicht immer wirkungsvoll und aktuell rechtlich ohne Grundlage.

Sie sagt: „Wir haben bereits eine Vielzahl steuerliche Erleichterungen und Sofort-Maßnahmen beschlossen. Wir entlasten damit betroffene Unternehmen und genauso auch Handwerker erheblich. So sorgen wir bereits für mehr Liquidität in den Unternehmen; zum Beispiel durch Steuerstundungen und Minderung der Vorauszahlungen. Der Bildung einer gewinnmindernden Rücklage oder der Stundung der Lohnsteuer bedarf es dafür nicht. Zudem fehlt dafür eine geeignete gesetzliche Regelung. Die geforderte Anwendung der Ist-Besteuerung werde gegenwärtig bereits praktiziert.“

Hintergrund

Die Liquiditätssituation von Handwerksbetrieben und Selbständigen kann zum Beispiel auch durch Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 verbessert werden. Negative Einkünfte aus dem laufenden Jahr können mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden. Im Ergebnis wird so auch das Steuerergebnis 2019 gemindert.

Darüber hinaus können Geschädigte zinslose Stundungen von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern beantragen, die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2020 herabsetzen lassen, auch wenn der entstandene Schaden noch nicht wertmäßig beziffert werden kann.

Die Unternehmerinnen und Unternehmer im Freistaat nutzen die geschaffenen Möglichkeiten. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden in den Thüringer Finanzämtern schon über 19.000 Anträge zu Billigkeitsmaßnahmen oder Erleichterungen zusätzlich bearbeitet.

Stefan Lobenstein fordert auch die Lohnsteuer zu stunden. „Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen eine Stundung der Lohnsteuer gar nicht zu, weil die Lohnsteuer zu den Abzugsteuern gehört“, so Taubert. Die Geldbeträge sind den Arbeitnehmern zuzurechnen; diese Beträge zu stunden, um damit die Liquidität des Arbeitgebers zu erhöhen, ist laut Taubert unzulässig.

Lobenstein verlangt weiter, dass alle Betriebe die Ist-Besteuerung anwenden können, nach der nur die Umsatzsteuer abzuführen ist, die die Betriebe bereits erhalten haben. Laut Taubert ist eine pauschale Bewilligung der Ist-Besteuerung nicht möglich: „Es handelt sich um einen Antragstatbestand; jeder Handwerker, dessen Umsatz unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen liegt, entscheidet selbst, ob er den Antrag stellt oder nicht.“ Die Umsatzgrenze lag bis zum 31.12.2019 noch bei 500.000 Euro und wurde durch Gesetz vom 21.12.2019 auf 600.000 Euro angehoben. Insgesamt konnten bereits 84 Prozent aller zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichteten Unternehmerinnen und Unternehmer im Freistaat von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen. Mit der Anhebung der Umsatzgrenze steigt die Zahl der potenziellen Istbesteuerer noch einmal an.

Lobenstein will auch eine Fristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Verschiebung der Fristen für alle Steuererklärungen 2019 auf den 31.07.2021. „Fristverlängerungsanträge bei Umsatzsteuervoranmeldungen werden von den Thüringer Finanzämtern bereits großzügig bearbeitet. Außerdem besteht im Voranmeldeverfahren ohnehin die Möglichkeit eine Dauerfristverlängerung zu beantragen“, so Taubert.

Und weiter: „Ob eine Verschiebung der Abgabetermine für die Jahreserklärungen 2019 notwendig werden wird, müssen wir abwarten. Es hängt davon ab,  wie sich die Krise entwickelt“, so die Finanzministerin.Die Steuererklärungen 2019 müssen aktuell bis zum 31.07.2020 oder bis zum 28.02.2021 (für steuerlich beratene Steuerpflichtige) abgegeben werden.

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

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Finanzministerin Heike Taubert hält die Vorschläge der Handwerkskammer Erfurt für weitere finanzielle Entlastungen mehrheitlich für nicht umsetzbar. Keine Stundung der Lohnsteuer. Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2019


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Handwerkskammer Erfurt hat wegen der Corona-Krise weitere finanzielle Entlastungen für das Handwerk gefordert. Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) zeigt Verständnis für die Beweggründe des Präsidenten der Handwerkskammer Erfurt, Stefan Lobenstein. Die von ihm geforderten Maßnahmen seien nicht immer wirkungsvoll und aktuell rechtlich ohne Grundlage.

Sie sagt: „Wir haben bereits eine Vielzahl steuerliche Erleichterungen und Sofort-Maßnahmen beschlossen. Wir entlasten damit betroffene Unternehmen und genauso auch Handwerker erheblich. So sorgen wir bereits für mehr Liquidität in den Unternehmen; zum Beispiel durch Steuerstundungen und Minderung der Vorauszahlungen. Der Bildung einer gewinnmindernden Rücklage oder der Stundung der Lohnsteuer bedarf es dafür nicht. Zudem fehlt dafür eine geeignete gesetzliche Regelung. Die geforderte Anwendung der Ist-Besteuerung werde gegenwärtig bereits praktiziert.“

Hintergrund

Die Liquiditätssituation von Handwerksbetrieben und Selbständigen kann zum Beispiel auch durch Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 verbessert werden. Negative Einkünfte aus dem laufenden Jahr können mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden. Im Ergebnis wird so auch das Steuerergebnis 2019 gemindert.

Darüber hinaus können Geschädigte zinslose Stundungen von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern beantragen, die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2020 herabsetzen lassen, auch wenn der entstandene Schaden noch nicht wertmäßig beziffert werden kann.

Die Unternehmerinnen und Unternehmer im Freistaat nutzen die geschaffenen Möglichkeiten. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden in den Thüringer Finanzämtern schon über 19.000 Anträge zu Billigkeitsmaßnahmen oder Erleichterungen zusätzlich bearbeitet.

Stefan Lobenstein fordert auch die Lohnsteuer zu stunden. „Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen eine Stundung der Lohnsteuer gar nicht zu, weil die Lohnsteuer zu den Abzugsteuern gehört“, so Taubert. Die Geldbeträge sind den Arbeitnehmern zuzurechnen; diese Beträge zu stunden, um damit die Liquidität des Arbeitgebers zu erhöhen, ist laut Taubert unzulässig.

Lobenstein verlangt weiter, dass alle Betriebe die Ist-Besteuerung anwenden können, nach der nur die Umsatzsteuer abzuführen ist, die die Betriebe bereits erhalten haben. Laut Taubert ist eine pauschale Bewilligung der Ist-Besteuerung nicht möglich: „Es handelt sich um einen Antragstatbestand; jeder Handwerker, dessen Umsatz unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen liegt, entscheidet selbst, ob er den Antrag stellt oder nicht.“ Die Umsatzgrenze lag bis zum 31.12.2019 noch bei 500.000 Euro und wurde durch Gesetz vom 21.12.2019 auf 600.000 Euro angehoben. Insgesamt konnten bereits 84 Prozent aller zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichteten Unternehmerinnen und Unternehmer im Freistaat von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen. Mit der Anhebung der Umsatzgrenze steigt die Zahl der potenziellen Istbesteuerer noch einmal an.

Lobenstein will auch eine Fristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Verschiebung der Fristen für alle Steuererklärungen 2019 auf den 31.07.2021. „Fristverlängerungsanträge bei Umsatzsteuervoranmeldungen werden von den Thüringer Finanzämtern bereits großzügig bearbeitet. Außerdem besteht im Voranmeldeverfahren ohnehin die Möglichkeit eine Dauerfristverlängerung zu beantragen“, so Taubert.

Und weiter: „Ob eine Verschiebung der Abgabetermine für die Jahreserklärungen 2019 notwendig werden wird, müssen wir abwarten. Es hängt davon ab,  wie sich die Krise entwickelt“, so die Finanzministerin.Die Steuererklärungen 2019 müssen aktuell bis zum 31.07.2020 oder bis zum 28.02.2021 (für steuerlich beratene Steuerpflichtige) abgegeben werden.

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Finanzministerin Heike Taubert hält die Vorschläge der Handwerkskammer Erfurt für weitere finanzielle Entlastungen mehrheitlich für nicht umsetzbar. Keine Stundung der Lohnsteuer. Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2019


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Handwerkskammer Erfurt hat wegen der Corona-Krise weitere finanzielle Entlastungen für das Handwerk gefordert. Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) zeigt Verständnis für die Beweggründe des Präsidenten der Handwerkskammer Erfurt, Stefan Lobenstein. Die von ihm geforderten Maßnahmen seien nicht immer wirkungsvoll und aktuell rechtlich ohne Grundlage.

Sie sagt: „Wir haben bereits eine Vielzahl steuerliche Erleichterungen und Sofort-Maßnahmen beschlossen. Wir entlasten damit betroffene Unternehmen und genauso auch Handwerker erheblich. So sorgen wir bereits für mehr Liquidität in den Unternehmen; zum Beispiel durch Steuerstundungen und Minderung der Vorauszahlungen. Der Bildung einer gewinnmindernden Rücklage oder der Stundung der Lohnsteuer bedarf es dafür nicht. Zudem fehlt dafür eine geeignete gesetzliche Regelung. Die geforderte Anwendung der Ist-Besteuerung werde gegenwärtig bereits praktiziert.“

Hintergrund

Die Liquiditätssituation von Handwerksbetrieben und Selbständigen kann zum Beispiel auch durch Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 verbessert werden. Negative Einkünfte aus dem laufenden Jahr können mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden. Im Ergebnis wird so auch das Steuerergebnis 2019 gemindert.

Darüber hinaus können Geschädigte zinslose Stundungen von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern beantragen, die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2020 herabsetzen lassen, auch wenn der entstandene Schaden noch nicht wertmäßig beziffert werden kann.

Die Unternehmerinnen und Unternehmer im Freistaat nutzen die geschaffenen Möglichkeiten. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden in den Thüringer Finanzämtern schon über 19.000 Anträge zu Billigkeitsmaßnahmen oder Erleichterungen zusätzlich bearbeitet.

Stefan Lobenstein fordert auch die Lohnsteuer zu stunden. „Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen eine Stundung der Lohnsteuer gar nicht zu, weil die Lohnsteuer zu den Abzugsteuern gehört“, so Taubert. Die Geldbeträge sind den Arbeitnehmern zuzurechnen; diese Beträge zu stunden, um damit die Liquidität des Arbeitgebers zu erhöhen, ist laut Taubert unzulässig.

Lobenstein verlangt weiter, dass alle Betriebe die Ist-Besteuerung anwenden können, nach der nur die Umsatzsteuer abzuführen ist, die die Betriebe bereits erhalten haben. Laut Taubert ist eine pauschale Bewilligung der Ist-Besteuerung nicht möglich: „Es handelt sich um einen Antragstatbestand; jeder Handwerker, dessen Umsatz unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen liegt, entscheidet selbst, ob er den Antrag stellt oder nicht.“ Die Umsatzgrenze lag bis zum 31.12.2019 noch bei 500.000 Euro und wurde durch Gesetz vom 21.12.2019 auf 600.000 Euro angehoben. Insgesamt konnten bereits 84 Prozent aller zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichteten Unternehmerinnen und Unternehmer im Freistaat von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen. Mit der Anhebung der Umsatzgrenze steigt die Zahl der potenziellen Istbesteuerer noch einmal an.

Lobenstein will auch eine Fristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Verschiebung der Fristen für alle Steuererklärungen 2019 auf den 31.07.2021. „Fristverlängerungsanträge bei Umsatzsteuervoranmeldungen werden von den Thüringer Finanzämtern bereits großzügig bearbeitet. Außerdem besteht im Voranmeldeverfahren ohnehin die Möglichkeit eine Dauerfristverlängerung zu beantragen“, so Taubert.

Und weiter: „Ob eine Verschiebung der Abgabetermine für die Jahreserklärungen 2019 notwendig werden wird, müssen wir abwarten. Es hängt davon ab,  wie sich die Krise entwickelt“, so die Finanzministerin.Die Steuererklärungen 2019 müssen aktuell bis zum 31.07.2020 oder bis zum 28.02.2021 (für steuerlich beratene Steuerpflichtige) abgegeben werden.

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