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Finanzministerin Heike Taubert informiert: Bereits geleistete Steuervorauszahlungen für 2019 können jetzt nachträglich herabgesetzt werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Unternehmen, Selbständige sowie auch Vermieter, die aktuell in Folge der Corona-Krise Verluste erleiden, können bereits im Jahr 2019 geleistete Steuervorauszahlungen neu berechnen lassen. Für bereits geleistete Zahlungen entsteht ein Erstattungsanspruch“, informiert Finanzministerin Heike Taubert über die neue steuerliche Maßnahme für Unternehmen jeder Größe. Sie sagt weiter: „Somit verbessern wir die Liquiditätssituation der Betroffenen.“

Auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 nachträglich herabgesetzt werden. Bereits jetzt ist es möglich, die Steuervorauszahlungen für 2020 herabzusetzen.

Wichtig: Der Antrag muss schriftlich erfolgen oder ist elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

„Unsere Finanzämter sind in der Krise eine wichtige Säule, um Unternehmen, Selbständigen oder auch Vereinen zu helfen“, sagt Heike Taubert und betont: „Die Thüringer können sich auf die Finanzverwaltung im Freistaat verlassen.“

Informationen zu den Steuererleichterungen und Steuer-FAQs finden sich auf der Webseite der Thüringer Finanzämter:

www.finanzamt.thueringen.de

Hintergrund

Durch die Corona-Krise haben sich Einkünfte von vielen Steuerpflichtigen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert. Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist ein so genannter rücktragsfähiger Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) zu erwarten.

Anträge auf nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 für jene, die noch nicht veranlagt worden sind, werden auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 vereinfacht abgewickelt.

Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Wird später die Veranlagung für 2019 durchgeführt, führt dies in der Regel zwar zunächst zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2020 vorgenommen werden kann. Hieraus ergeben sich für die Steuerpflichtigen aber keine Nachteile, da die entsprechende Nachzahlung auf Antrag bis zur Durchführung der Veranlagung 2020 zinslos gestundet werden kann.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. April 2020

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert informiert: Bereits geleistete Steuervorauszahlungen für 2019 können jetzt nachträglich herabgesetzt werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Unternehmen, Selbständige sowie auch Vermieter, die aktuell in Folge der Corona-Krise Verluste erleiden, können bereits im Jahr 2019 geleistete Steuervorauszahlungen neu berechnen lassen. Für bereits geleistete Zahlungen entsteht ein Erstattungsanspruch“, informiert Finanzministerin Heike Taubert über die neue steuerliche Maßnahme für Unternehmen jeder Größe. Sie sagt weiter: „Somit verbessern wir die Liquiditätssituation der Betroffenen.“

Auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 nachträglich herabgesetzt werden. Bereits jetzt ist es möglich, die Steuervorauszahlungen für 2020 herabzusetzen.

Wichtig: Der Antrag muss schriftlich erfolgen oder ist elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

„Unsere Finanzämter sind in der Krise eine wichtige Säule, um Unternehmen, Selbständigen oder auch Vereinen zu helfen“, sagt Heike Taubert und betont: „Die Thüringer können sich auf die Finanzverwaltung im Freistaat verlassen.“

Informationen zu den Steuererleichterungen und Steuer-FAQs finden sich auf der Webseite der Thüringer Finanzämter:

www.finanzamt.thueringen.de

Hintergrund

Durch die Corona-Krise haben sich Einkünfte von vielen Steuerpflichtigen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert. Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist ein so genannter rücktragsfähiger Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) zu erwarten.

Anträge auf nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 für jene, die noch nicht veranlagt worden sind, werden auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 vereinfacht abgewickelt.

Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Wird später die Veranlagung für 2019 durchgeführt, führt dies in der Regel zwar zunächst zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2020 vorgenommen werden kann. Hieraus ergeben sich für die Steuerpflichtigen aber keine Nachteile, da die entsprechende Nachzahlung auf Antrag bis zur Durchführung der Veranlagung 2020 zinslos gestundet werden kann.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. April 2020

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Heike Taubert informiert: Bereits geleistete Steuervorauszahlungen für 2019 können jetzt nachträglich herabgesetzt werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Unternehmen, Selbständige sowie auch Vermieter, die aktuell in Folge der Corona-Krise Verluste erleiden, können bereits im Jahr 2019 geleistete Steuervorauszahlungen neu berechnen lassen. Für bereits geleistete Zahlungen entsteht ein Erstattungsanspruch“, informiert Finanzministerin Heike Taubert über die neue steuerliche Maßnahme für Unternehmen jeder Größe. Sie sagt weiter: „Somit verbessern wir die Liquiditätssituation der Betroffenen.“

Auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 nachträglich herabgesetzt werden. Bereits jetzt ist es möglich, die Steuervorauszahlungen für 2020 herabzusetzen.

Wichtig: Der Antrag muss schriftlich erfolgen oder ist elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

„Unsere Finanzämter sind in der Krise eine wichtige Säule, um Unternehmen, Selbständigen oder auch Vereinen zu helfen“, sagt Heike Taubert und betont: „Die Thüringer können sich auf die Finanzverwaltung im Freistaat verlassen.“

Informationen zu den Steuererleichterungen und Steuer-FAQs finden sich auf der Webseite der Thüringer Finanzämter:

www.finanzamt.thueringen.de

Hintergrund

Durch die Corona-Krise haben sich Einkünfte von vielen Steuerpflichtigen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert. Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist ein so genannter rücktragsfähiger Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) zu erwarten.

Anträge auf nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 für jene, die noch nicht veranlagt worden sind, werden auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 vereinfacht abgewickelt.

Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Wird später die Veranlagung für 2019 durchgeführt, führt dies in der Regel zwar zunächst zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2020 vorgenommen werden kann. Hieraus ergeben sich für die Steuerpflichtigen aber keine Nachteile, da die entsprechende Nachzahlung auf Antrag bis zur Durchführung der Veranlagung 2020 zinslos gestundet werden kann.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. April 2020

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„Unternehmen, Selbständige sowie auch Vermieter, die aktuell in Folge der Corona-Krise Verluste erleiden, können bereits im Jahr 2019 geleistete Steuervorauszahlungen neu berechnen lassen. Für bereits geleistete Zahlungen entsteht ein Erstattungsanspruch“, informiert Finanzministerin Heike Taubert über die neue steuerliche Maßnahme für Unternehmen jeder Größe. Sie sagt weiter: „Somit verbessern wir die Liquiditätssituation der Betroffenen.“

Auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 nachträglich herabgesetzt werden. Bereits jetzt ist es möglich, die Steuervorauszahlungen für 2020 herabzusetzen.

Wichtig: Der Antrag muss schriftlich erfolgen oder ist elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

„Unsere Finanzämter sind in der Krise eine wichtige Säule, um Unternehmen, Selbständigen oder auch Vereinen zu helfen“, sagt Heike Taubert und betont: „Die Thüringer können sich auf die Finanzverwaltung im Freistaat verlassen.“

Informationen zu den Steuererleichterungen und Steuer-FAQs finden sich auf der Webseite der Thüringer Finanzämter:

www.finanzamt.thueringen.de

Hintergrund

Durch die Corona-Krise haben sich Einkünfte von vielen Steuerpflichtigen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert. Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist ein so genannter rücktragsfähiger Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) zu erwarten.

Anträge auf nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 für jene, die noch nicht veranlagt worden sind, werden auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 vereinfacht abgewickelt.

Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Wird später die Veranlagung für 2019 durchgeführt, führt dies in der Regel zwar zunächst zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2020 vorgenommen werden kann. Hieraus ergeben sich für die Steuerpflichtigen aber keine Nachteile, da die entsprechende Nachzahlung auf Antrag bis zur Durchführung der Veranlagung 2020 zinslos gestundet werden kann.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. April 2020

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