Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zur Bildergalerie . Zum Seiteninhalt

Finanzministerin Heike Taubert informiert über steuerliche Entlastungen ab 2023. Kindergeld wird einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht. Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp bleibt einkommensteuerfrei.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Zum Jahreswechsel greifen eine ganze Reihe steuerliche Entlastungen, die sich aus dem Inflationsausgleichsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben. Neben der Anhebung von verschiedenen Freibeträgen, können größere Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp (Kilowattpeak) einkommensteuerfrei betrieben werden. Die Regeln zur Homeoffice-Pauschale werden ausgeweitet und eine Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer darf abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet“, so Finanzministerin Heike Taubert (SPD).

In 2023 wird der Grundfreibetrag für ledige Steuerpflichtige um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für Ehegatten, die sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, steigt der Betrag auf 21.816 Euro. „Alle Einkünfte bis zum Erreichen des Grundfreibetrags sind steuerfrei“, so die Finanzministerin.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent greift ab 2023 ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro. Bisher wurden bereits Einkünfte ab einer Höhe von 58.597 Euro mit dem Spitzensatz versteuert. Durch diese Abmilderung der sogenannten „kalten Progression“ machen sich Lohnsteigerungen und Entlastungen trotz steigender Inflation bei den Bürgerinnen und Bürgern bemerkbar.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind einheitlich 250 Euro. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro je Elternteil pro Jahr.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.000 Euro auf 1.230 Euro erhöht. „Um diesen Betrag werden die Lohneinkünfte der Steuerpflichtigen automatisch gemindert. Für die Aufwendungen ist kein Beleg notwendig“, erklärt Taubert.

Für das häusliche Arbeitszimmer wird eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro eingeführt, die die Einkünfte mindert, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Statt der Jahrespauschale, die auch monatsweise zeitanteilig in Anspruch genommen werden kann, ist weiterhin ein höherer Abzug der tatsächlichen Aufwendungen möglich. „Dann sind jedoch auf Verlangen des Finanzamts die entsprechenden Nachweise vorzulegen“, so Heike Taubert. Die Homeofficepauschale steigt auf 6 Euro pro Tag und kann ab 2023 an bis zu 210 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Möglich waren bisher nur maximal 600 Euro pro Jahr, d.h. die Pauschale darf auch im Jahr 2022 an maximal 120 Tagen mit jeweils 5 Euro geltend gemacht werden.

Der Sparer-Pauschbetrag steigt von aktuell 801 Euro auf 1.000 Euro. Steuerpflichtige müssen ab 2023 für Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) bis 1.000 Euro pro Person keine Steuern zahlen. Das ist ein Plus von rund 25 Prozent. Bei zusammenveranlagten Ehegatten klettert er von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

Die beschlossene Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp greift bereits ab 2022. Damit entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung. Auf schriftlichen Antrag wurde bisher ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Photovoltaik-Anlagen bis zu 10 kWp nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und sie damit letztlich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich waren.

„Das ist für viele Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen eine wirklich gute Nachricht. Der Bürokratieabbau an dieser Stelle macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen Photovoltaik-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen Steuerpflichtige mit solchen Photovoltaik-Anlagen vertreten, wenn diese der Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

 

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

Slider im Content-Bereich

Finanzministerin Heike Taubert informiert über steuerliche Entlastungen ab 2023. Kindergeld wird einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht. Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp bleibt einkommensteuerfrei.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Zum Jahreswechsel greifen eine ganze Reihe steuerliche Entlastungen, die sich aus dem Inflationsausgleichsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben. Neben der Anhebung von verschiedenen Freibeträgen, können größere Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp (Kilowattpeak) einkommensteuerfrei betrieben werden. Die Regeln zur Homeoffice-Pauschale werden ausgeweitet und eine Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer darf abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet“, so Finanzministerin Heike Taubert (SPD).

In 2023 wird der Grundfreibetrag für ledige Steuerpflichtige um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für Ehegatten, die sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, steigt der Betrag auf 21.816 Euro. „Alle Einkünfte bis zum Erreichen des Grundfreibetrags sind steuerfrei“, so die Finanzministerin.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent greift ab 2023 ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro. Bisher wurden bereits Einkünfte ab einer Höhe von 58.597 Euro mit dem Spitzensatz versteuert. Durch diese Abmilderung der sogenannten „kalten Progression“ machen sich Lohnsteigerungen und Entlastungen trotz steigender Inflation bei den Bürgerinnen und Bürgern bemerkbar.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind einheitlich 250 Euro. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro je Elternteil pro Jahr.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.000 Euro auf 1.230 Euro erhöht. „Um diesen Betrag werden die Lohneinkünfte der Steuerpflichtigen automatisch gemindert. Für die Aufwendungen ist kein Beleg notwendig“, erklärt Taubert.

Für das häusliche Arbeitszimmer wird eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro eingeführt, die die Einkünfte mindert, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Statt der Jahrespauschale, die auch monatsweise zeitanteilig in Anspruch genommen werden kann, ist weiterhin ein höherer Abzug der tatsächlichen Aufwendungen möglich. „Dann sind jedoch auf Verlangen des Finanzamts die entsprechenden Nachweise vorzulegen“, so Heike Taubert. Die Homeofficepauschale steigt auf 6 Euro pro Tag und kann ab 2023 an bis zu 210 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Möglich waren bisher nur maximal 600 Euro pro Jahr, d.h. die Pauschale darf auch im Jahr 2022 an maximal 120 Tagen mit jeweils 5 Euro geltend gemacht werden.

Der Sparer-Pauschbetrag steigt von aktuell 801 Euro auf 1.000 Euro. Steuerpflichtige müssen ab 2023 für Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) bis 1.000 Euro pro Person keine Steuern zahlen. Das ist ein Plus von rund 25 Prozent. Bei zusammenveranlagten Ehegatten klettert er von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

Die beschlossene Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp greift bereits ab 2022. Damit entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung. Auf schriftlichen Antrag wurde bisher ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Photovoltaik-Anlagen bis zu 10 kWp nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und sie damit letztlich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich waren.

„Das ist für viele Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen eine wirklich gute Nachricht. Der Bürokratieabbau an dieser Stelle macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen Photovoltaik-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen Steuerpflichtige mit solchen Photovoltaik-Anlagen vertreten, wenn diese der Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

 

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

mehr

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

mehr

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

mehr

3 Spalter mit Teasern

Akkordeon

  • Dies ist eine Überschrift

    Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.

  • Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.

  • Und noch eine Überschrift

    Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

    At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum.

    Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.

    Eine dritte Überschrift

    ... mit Unterüberschrift

    Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.

Akkordeon und Linkliste

Teasertypen

Teaser Typ-A

Dies ist ein Teaser #2

weiter ...

Dies ist ein Teaser #2

weiter ...

Teaser Typ-B

Dies ist ein Teaser #1

weiter ...

Dies ist ein Teaser #1

weiter ...

Dies ist ein Teaser #1

weiter ...

Dies ist ein Teaser #1

weiter ...

Teaser Typ-C

Dies ist ein Teaser #3

weiter ...

Dies ist ein Teaser #3

weiter ...

Im Gewölbe

Text

mit diversen Ausstellungsstücken

alternativer Text

Bibliothek

mit Wendeltreppe

Festsaal

in der großen Bibliothek

Im Gewölbe

Text

mit diversen Ausstellungsstücken

alternativer Text

Bibliothek

mit Wendeltreppe

Festsaal

in der großen Bibliothek

Content-Slider: Bild des Tages

Content-Slider: Kacheln

Vollbreit-Slider

Bild 16

Lorem Ipsum ...

Bild 15

Lorem Ipsum ...

alternativer Text

Bild 14

Lorem Ipsum ...

Bild 13

Lorem Ipsum ...

Bild 12

Lorem Ipsum ...

alternativer Text

Bild 11

Lorem Ipsum ...

Bild 11

Lorem Ipsum ...

Kulturland Thüringen

Beispieltext

ERROR: Content Element with uid "4735" and type "mask_thvideo" has no rendering definition!

Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Heike Taubert informiert über steuerliche Entlastungen ab 2023. Kindergeld wird einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht. Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp bleibt einkommensteuerfrei.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Zum Jahreswechsel greifen eine ganze Reihe steuerliche Entlastungen, die sich aus dem Inflationsausgleichsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben. Neben der Anhebung von verschiedenen Freibeträgen, können größere Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp (Kilowattpeak) einkommensteuerfrei betrieben werden. Die Regeln zur Homeoffice-Pauschale werden ausgeweitet und eine Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer darf abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet“, so Finanzministerin Heike Taubert (SPD).

In 2023 wird der Grundfreibetrag für ledige Steuerpflichtige um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für Ehegatten, die sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, steigt der Betrag auf 21.816 Euro. „Alle Einkünfte bis zum Erreichen des Grundfreibetrags sind steuerfrei“, so die Finanzministerin.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent greift ab 2023 ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro. Bisher wurden bereits Einkünfte ab einer Höhe von 58.597 Euro mit dem Spitzensatz versteuert. Durch diese Abmilderung der sogenannten „kalten Progression“ machen sich Lohnsteigerungen und Entlastungen trotz steigender Inflation bei den Bürgerinnen und Bürgern bemerkbar.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind einheitlich 250 Euro. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro je Elternteil pro Jahr.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.000 Euro auf 1.230 Euro erhöht. „Um diesen Betrag werden die Lohneinkünfte der Steuerpflichtigen automatisch gemindert. Für die Aufwendungen ist kein Beleg notwendig“, erklärt Taubert.

Für das häusliche Arbeitszimmer wird eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro eingeführt, die die Einkünfte mindert, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Statt der Jahrespauschale, die auch monatsweise zeitanteilig in Anspruch genommen werden kann, ist weiterhin ein höherer Abzug der tatsächlichen Aufwendungen möglich. „Dann sind jedoch auf Verlangen des Finanzamts die entsprechenden Nachweise vorzulegen“, so Heike Taubert. Die Homeofficepauschale steigt auf 6 Euro pro Tag und kann ab 2023 an bis zu 210 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Möglich waren bisher nur maximal 600 Euro pro Jahr, d.h. die Pauschale darf auch im Jahr 2022 an maximal 120 Tagen mit jeweils 5 Euro geltend gemacht werden.

Der Sparer-Pauschbetrag steigt von aktuell 801 Euro auf 1.000 Euro. Steuerpflichtige müssen ab 2023 für Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) bis 1.000 Euro pro Person keine Steuern zahlen. Das ist ein Plus von rund 25 Prozent. Bei zusammenveranlagten Ehegatten klettert er von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

Die beschlossene Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp greift bereits ab 2022. Damit entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung. Auf schriftlichen Antrag wurde bisher ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Photovoltaik-Anlagen bis zu 10 kWp nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und sie damit letztlich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich waren.

„Das ist für viele Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen eine wirklich gute Nachricht. Der Bürokratieabbau an dieser Stelle macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen Photovoltaik-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen Steuerpflichtige mit solchen Photovoltaik-Anlagen vertreten, wenn diese der Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

 

Test

Timeline

Finanzministerin Heike Taubert informiert über steuerliche Entlastungen ab 2023. Kindergeld wird einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht. Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp bleibt einkommensteuerfrei.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Zum Jahreswechsel greifen eine ganze Reihe steuerliche Entlastungen, die sich aus dem Inflationsausgleichsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben. Neben der Anhebung von verschiedenen Freibeträgen, können größere Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp (Kilowattpeak) einkommensteuerfrei betrieben werden. Die Regeln zur Homeoffice-Pauschale werden ausgeweitet und eine Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer darf abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet“, so Finanzministerin Heike Taubert (SPD).

In 2023 wird der Grundfreibetrag für ledige Steuerpflichtige um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für Ehegatten, die sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, steigt der Betrag auf 21.816 Euro. „Alle Einkünfte bis zum Erreichen des Grundfreibetrags sind steuerfrei“, so die Finanzministerin.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent greift ab 2023 ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro. Bisher wurden bereits Einkünfte ab einer Höhe von 58.597 Euro mit dem Spitzensatz versteuert. Durch diese Abmilderung der sogenannten „kalten Progression“ machen sich Lohnsteigerungen und Entlastungen trotz steigender Inflation bei den Bürgerinnen und Bürgern bemerkbar.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind einheitlich 250 Euro. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro je Elternteil pro Jahr.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.000 Euro auf 1.230 Euro erhöht. „Um diesen Betrag werden die Lohneinkünfte der Steuerpflichtigen automatisch gemindert. Für die Aufwendungen ist kein Beleg notwendig“, erklärt Taubert.

Für das häusliche Arbeitszimmer wird eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro eingeführt, die die Einkünfte mindert, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Statt der Jahrespauschale, die auch monatsweise zeitanteilig in Anspruch genommen werden kann, ist weiterhin ein höherer Abzug der tatsächlichen Aufwendungen möglich. „Dann sind jedoch auf Verlangen des Finanzamts die entsprechenden Nachweise vorzulegen“, so Heike Taubert. Die Homeofficepauschale steigt auf 6 Euro pro Tag und kann ab 2023 an bis zu 210 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Möglich waren bisher nur maximal 600 Euro pro Jahr, d.h. die Pauschale darf auch im Jahr 2022 an maximal 120 Tagen mit jeweils 5 Euro geltend gemacht werden.

Der Sparer-Pauschbetrag steigt von aktuell 801 Euro auf 1.000 Euro. Steuerpflichtige müssen ab 2023 für Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) bis 1.000 Euro pro Person keine Steuern zahlen. Das ist ein Plus von rund 25 Prozent. Bei zusammenveranlagten Ehegatten klettert er von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

Die beschlossene Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp greift bereits ab 2022. Damit entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung. Auf schriftlichen Antrag wurde bisher ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Photovoltaik-Anlagen bis zu 10 kWp nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und sie damit letztlich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich waren.

„Das ist für viele Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen eine wirklich gute Nachricht. Der Bürokratieabbau an dieser Stelle macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen Photovoltaik-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen Steuerpflichtige mit solchen Photovoltaik-Anlagen vertreten, wenn diese der Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

 

Stellenangebote des Öffentlichen Dienstes in Thüringen

Der Freistaat Thüringen in den sozialen Netzwerken: