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Finanzministerin Heike Taubert informiert: Übergangsfrist zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen wird nochmal bis zum 1. Januar 2025 verlängert.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Alle Organisationseinheiten des Freistaats wenden den § 2b UStG erst ab 2025 an.

Durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in 2017 entfallen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Von der Neuregelung betroffen sind die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder, Kommunen, Landkreise) sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Universitäten, Zweckverbände). Während originär hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Eingriffsverwaltung, klassische Amtshilfe, Meldewesen) auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben, werden Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, unter der neuen Rechtslage nunmehr umsatzsteuerlich relevant.

Leistungen, wie zum Beispiel Personalgestellungen, Beglaubigungen von Dokumenten, Überlassung von Parkplätzen, Sponsoring oder die Unterhaltung interkommunaler Rechenzentren sind daher auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

„Bisher waren Kommunen nur in wenigen Fällen unternehmerisch tätig. Durch die Einführung des § 2b UStG hat sich das grundlegend geändert. Danach sind Kommunen regelmäßig Unternehmer. Ursprünglich sollte die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für Kommunen verpflichtend schon ab dem 1. Januar 2023 greifen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG noch einmal um zwei Jahre verschoben“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Der Freistaat wird die Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die alte Rechtslage noch längstens bis zum 31. Dezember 2024 anwenden oder bereits unter der neuen Rechtslage des § 2b UStG tätig werden.

Konsequenzen

Soweit Kommunen die weitere Verlängerung der Übergangsfrist in Anspruch nehmen, bedeutet dies, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf kommunaler Ebene nur dann steuerbare Umsätze vorliegen, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Nur in diesen Fällen oder wenn eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt wird, muss sich die jPöR beim Finanzamt registrieren. „Unterhält die Kommune weder einen Betrieb gewerblicher Art noch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und bezieht sie auch keine innergemeinschaftlichen Leistungsbezüge, müssen beim Finanzamt auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abgegeben werden“, erklärt die Finanzministerin.

Nur Leistungen, die mit den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen, berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Ein weiterer Vorsteuerabzug scheidet aus.

Für Leistungen einer jPöR außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darf damit in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls wird diese Umsatzsteuer auch gegenüber dem Finanzamt geschuldet.

„Wenn die Kommunen die Verlängerung der Übergangsfrist nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sie ihre ursprüngliche Optionserklärung aktiv gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Spätestens aber zum 1. Januar 2025 müssen die Kommunen und der Freistaat § 2b UStG anwenden und dann für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer ausweisen“, so Taubert.

 

 

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert informiert: Übergangsfrist zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen wird nochmal bis zum 1. Januar 2025 verlängert.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Alle Organisationseinheiten des Freistaats wenden den § 2b UStG erst ab 2025 an.

Durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in 2017 entfallen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Von der Neuregelung betroffen sind die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder, Kommunen, Landkreise) sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Universitäten, Zweckverbände). Während originär hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Eingriffsverwaltung, klassische Amtshilfe, Meldewesen) auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben, werden Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, unter der neuen Rechtslage nunmehr umsatzsteuerlich relevant.

Leistungen, wie zum Beispiel Personalgestellungen, Beglaubigungen von Dokumenten, Überlassung von Parkplätzen, Sponsoring oder die Unterhaltung interkommunaler Rechenzentren sind daher auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

„Bisher waren Kommunen nur in wenigen Fällen unternehmerisch tätig. Durch die Einführung des § 2b UStG hat sich das grundlegend geändert. Danach sind Kommunen regelmäßig Unternehmer. Ursprünglich sollte die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für Kommunen verpflichtend schon ab dem 1. Januar 2023 greifen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG noch einmal um zwei Jahre verschoben“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Der Freistaat wird die Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die alte Rechtslage noch längstens bis zum 31. Dezember 2024 anwenden oder bereits unter der neuen Rechtslage des § 2b UStG tätig werden.

Konsequenzen

Soweit Kommunen die weitere Verlängerung der Übergangsfrist in Anspruch nehmen, bedeutet dies, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf kommunaler Ebene nur dann steuerbare Umsätze vorliegen, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Nur in diesen Fällen oder wenn eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt wird, muss sich die jPöR beim Finanzamt registrieren. „Unterhält die Kommune weder einen Betrieb gewerblicher Art noch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und bezieht sie auch keine innergemeinschaftlichen Leistungsbezüge, müssen beim Finanzamt auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abgegeben werden“, erklärt die Finanzministerin.

Nur Leistungen, die mit den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen, berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Ein weiterer Vorsteuerabzug scheidet aus.

Für Leistungen einer jPöR außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darf damit in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls wird diese Umsatzsteuer auch gegenüber dem Finanzamt geschuldet.

„Wenn die Kommunen die Verlängerung der Übergangsfrist nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sie ihre ursprüngliche Optionserklärung aktiv gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Spätestens aber zum 1. Januar 2025 müssen die Kommunen und der Freistaat § 2b UStG anwenden und dann für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer ausweisen“, so Taubert.

 

 

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Heike Taubert informiert: Übergangsfrist zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen wird nochmal bis zum 1. Januar 2025 verlängert.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Alle Organisationseinheiten des Freistaats wenden den § 2b UStG erst ab 2025 an.

Durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in 2017 entfallen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Von der Neuregelung betroffen sind die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder, Kommunen, Landkreise) sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Universitäten, Zweckverbände). Während originär hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Eingriffsverwaltung, klassische Amtshilfe, Meldewesen) auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben, werden Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, unter der neuen Rechtslage nunmehr umsatzsteuerlich relevant.

Leistungen, wie zum Beispiel Personalgestellungen, Beglaubigungen von Dokumenten, Überlassung von Parkplätzen, Sponsoring oder die Unterhaltung interkommunaler Rechenzentren sind daher auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

„Bisher waren Kommunen nur in wenigen Fällen unternehmerisch tätig. Durch die Einführung des § 2b UStG hat sich das grundlegend geändert. Danach sind Kommunen regelmäßig Unternehmer. Ursprünglich sollte die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für Kommunen verpflichtend schon ab dem 1. Januar 2023 greifen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG noch einmal um zwei Jahre verschoben“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Der Freistaat wird die Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die alte Rechtslage noch längstens bis zum 31. Dezember 2024 anwenden oder bereits unter der neuen Rechtslage des § 2b UStG tätig werden.

Konsequenzen

Soweit Kommunen die weitere Verlängerung der Übergangsfrist in Anspruch nehmen, bedeutet dies, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf kommunaler Ebene nur dann steuerbare Umsätze vorliegen, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Nur in diesen Fällen oder wenn eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt wird, muss sich die jPöR beim Finanzamt registrieren. „Unterhält die Kommune weder einen Betrieb gewerblicher Art noch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und bezieht sie auch keine innergemeinschaftlichen Leistungsbezüge, müssen beim Finanzamt auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abgegeben werden“, erklärt die Finanzministerin.

Nur Leistungen, die mit den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen, berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Ein weiterer Vorsteuerabzug scheidet aus.

Für Leistungen einer jPöR außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darf damit in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls wird diese Umsatzsteuer auch gegenüber dem Finanzamt geschuldet.

„Wenn die Kommunen die Verlängerung der Übergangsfrist nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sie ihre ursprüngliche Optionserklärung aktiv gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Spätestens aber zum 1. Januar 2025 müssen die Kommunen und der Freistaat § 2b UStG anwenden und dann für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer ausweisen“, so Taubert.

 

 

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Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Alle Organisationseinheiten des Freistaats wenden den § 2b UStG erst ab 2025 an.

Durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in 2017 entfallen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Von der Neuregelung betroffen sind die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder, Kommunen, Landkreise) sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Universitäten, Zweckverbände). Während originär hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Eingriffsverwaltung, klassische Amtshilfe, Meldewesen) auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben, werden Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, unter der neuen Rechtslage nunmehr umsatzsteuerlich relevant.

Leistungen, wie zum Beispiel Personalgestellungen, Beglaubigungen von Dokumenten, Überlassung von Parkplätzen, Sponsoring oder die Unterhaltung interkommunaler Rechenzentren sind daher auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

„Bisher waren Kommunen nur in wenigen Fällen unternehmerisch tätig. Durch die Einführung des § 2b UStG hat sich das grundlegend geändert. Danach sind Kommunen regelmäßig Unternehmer. Ursprünglich sollte die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für Kommunen verpflichtend schon ab dem 1. Januar 2023 greifen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG noch einmal um zwei Jahre verschoben“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Der Freistaat wird die Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die alte Rechtslage noch längstens bis zum 31. Dezember 2024 anwenden oder bereits unter der neuen Rechtslage des § 2b UStG tätig werden.

Konsequenzen

Soweit Kommunen die weitere Verlängerung der Übergangsfrist in Anspruch nehmen, bedeutet dies, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf kommunaler Ebene nur dann steuerbare Umsätze vorliegen, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Nur in diesen Fällen oder wenn eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt wird, muss sich die jPöR beim Finanzamt registrieren. „Unterhält die Kommune weder einen Betrieb gewerblicher Art noch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und bezieht sie auch keine innergemeinschaftlichen Leistungsbezüge, müssen beim Finanzamt auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abgegeben werden“, erklärt die Finanzministerin.

Nur Leistungen, die mit den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen, berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Ein weiterer Vorsteuerabzug scheidet aus.

Für Leistungen einer jPöR außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darf damit in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls wird diese Umsatzsteuer auch gegenüber dem Finanzamt geschuldet.

„Wenn die Kommunen die Verlängerung der Übergangsfrist nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sie ihre ursprüngliche Optionserklärung aktiv gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Spätestens aber zum 1. Januar 2025 müssen die Kommunen und der Freistaat § 2b UStG anwenden und dann für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer ausweisen“, so Taubert.

 

 

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