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Finanzministerin Heike Taubert informiert: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist neu geregelt. Monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent auf 0,15 Prozent abgesenkt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt.

Bisher betrug der Zinssatz 0,5 Prozent monatlich. Der Bundesrat hatte dem entsprechenden Änderungsgesetz Anfang Juli zugestimmt.

„Wir senken den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von bisher 6 Prozent auf 1,8 Prozent pro Jahr“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 um.

Eine Evaluierungsklausel sorgt dafür, dass der Zinssatz auch in Zukunft angemessen bleibt. Die Absenkung des Zinssatzes gilt ausschließlich für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Der Zinssatz für alle anderen Verzinsungstatbestände (Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen) bleibt unverändert bestehen.

„Die Thüringer Finanzämter haben bereits mit den Vorbereitungen für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung begonnen. Allerdings bitten wir um etwas Geduld, da zunächst die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Sobald die umfangreichen Arbeiten hierzu abgeschlossen sind, erhalten die Bürgerinnen und Bürger ihre Änderungsbescheide von Amts wegen“, so Finanzministerin Heike Taubert. Betroffene Zinsfestsetzungen ergehen deshalb für eine Übergangszeit weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt.

Die Finanzverwaltung bittet deshalb von telefonischen Nachfragen zum Stand der Umsetzung abzusehen.

Für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 werden aus der Absenkung (des Zinssatzes auf 1,8 Prozent) Steuermindereinnahmen der Länder insgesamt in Höhe von 871 Mio. Euro in 2022, 175 Mio. Euro in 2023 sowie 235 Mio. Euro in 2024 erwartet. Ab 2025 kommt die volle Jahreswirkung von 262 Mio. Euro zum Tragen. Die Steuerausfälle resultieren im Saldo, weil die Mindereinnahmen aus der Reduzierung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen die entsprechenden Mehreinnahmen für Erstattungszinsen übersteigen. Für Thüringen ergeben sich daraus Mindereinnahmen in Höhe von ca. 29,9 Mio. Euro in 2022, 6,6 Mio. Euro in 2023, 8,8 Mio. Euro in 2024 sowie 9,8 Mio. Euro ab 2025. Werden künftig durch die Evaluierungsklausel Anpassungen des Zinssatzes erforderlich, ändern sich die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt entsprechend.

Hintergrund

In Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen.

 

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert informiert: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist neu geregelt. Monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent auf 0,15 Prozent abgesenkt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt.

Bisher betrug der Zinssatz 0,5 Prozent monatlich. Der Bundesrat hatte dem entsprechenden Änderungsgesetz Anfang Juli zugestimmt.

„Wir senken den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von bisher 6 Prozent auf 1,8 Prozent pro Jahr“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 um.

Eine Evaluierungsklausel sorgt dafür, dass der Zinssatz auch in Zukunft angemessen bleibt. Die Absenkung des Zinssatzes gilt ausschließlich für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Der Zinssatz für alle anderen Verzinsungstatbestände (Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen) bleibt unverändert bestehen.

„Die Thüringer Finanzämter haben bereits mit den Vorbereitungen für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung begonnen. Allerdings bitten wir um etwas Geduld, da zunächst die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Sobald die umfangreichen Arbeiten hierzu abgeschlossen sind, erhalten die Bürgerinnen und Bürger ihre Änderungsbescheide von Amts wegen“, so Finanzministerin Heike Taubert. Betroffene Zinsfestsetzungen ergehen deshalb für eine Übergangszeit weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt.

Die Finanzverwaltung bittet deshalb von telefonischen Nachfragen zum Stand der Umsetzung abzusehen.

Für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 werden aus der Absenkung (des Zinssatzes auf 1,8 Prozent) Steuermindereinnahmen der Länder insgesamt in Höhe von 871 Mio. Euro in 2022, 175 Mio. Euro in 2023 sowie 235 Mio. Euro in 2024 erwartet. Ab 2025 kommt die volle Jahreswirkung von 262 Mio. Euro zum Tragen. Die Steuerausfälle resultieren im Saldo, weil die Mindereinnahmen aus der Reduzierung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen die entsprechenden Mehreinnahmen für Erstattungszinsen übersteigen. Für Thüringen ergeben sich daraus Mindereinnahmen in Höhe von ca. 29,9 Mio. Euro in 2022, 6,6 Mio. Euro in 2023, 8,8 Mio. Euro in 2024 sowie 9,8 Mio. Euro ab 2025. Werden künftig durch die Evaluierungsklausel Anpassungen des Zinssatzes erforderlich, ändern sich die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt entsprechend.

Hintergrund

In Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen.

 

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Heike Taubert informiert: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist neu geregelt. Monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent auf 0,15 Prozent abgesenkt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt.

Bisher betrug der Zinssatz 0,5 Prozent monatlich. Der Bundesrat hatte dem entsprechenden Änderungsgesetz Anfang Juli zugestimmt.

„Wir senken den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von bisher 6 Prozent auf 1,8 Prozent pro Jahr“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 um.

Eine Evaluierungsklausel sorgt dafür, dass der Zinssatz auch in Zukunft angemessen bleibt. Die Absenkung des Zinssatzes gilt ausschließlich für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Der Zinssatz für alle anderen Verzinsungstatbestände (Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen) bleibt unverändert bestehen.

„Die Thüringer Finanzämter haben bereits mit den Vorbereitungen für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung begonnen. Allerdings bitten wir um etwas Geduld, da zunächst die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Sobald die umfangreichen Arbeiten hierzu abgeschlossen sind, erhalten die Bürgerinnen und Bürger ihre Änderungsbescheide von Amts wegen“, so Finanzministerin Heike Taubert. Betroffene Zinsfestsetzungen ergehen deshalb für eine Übergangszeit weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt.

Die Finanzverwaltung bittet deshalb von telefonischen Nachfragen zum Stand der Umsetzung abzusehen.

Für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 werden aus der Absenkung (des Zinssatzes auf 1,8 Prozent) Steuermindereinnahmen der Länder insgesamt in Höhe von 871 Mio. Euro in 2022, 175 Mio. Euro in 2023 sowie 235 Mio. Euro in 2024 erwartet. Ab 2025 kommt die volle Jahreswirkung von 262 Mio. Euro zum Tragen. Die Steuerausfälle resultieren im Saldo, weil die Mindereinnahmen aus der Reduzierung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen die entsprechenden Mehreinnahmen für Erstattungszinsen übersteigen. Für Thüringen ergeben sich daraus Mindereinnahmen in Höhe von ca. 29,9 Mio. Euro in 2022, 6,6 Mio. Euro in 2023, 8,8 Mio. Euro in 2024 sowie 9,8 Mio. Euro ab 2025. Werden künftig durch die Evaluierungsklausel Anpassungen des Zinssatzes erforderlich, ändern sich die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt entsprechend.

Hintergrund

In Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen.

 

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Bisher betrug der Zinssatz 0,5 Prozent monatlich. Der Bundesrat hatte dem entsprechenden Änderungsgesetz Anfang Juli zugestimmt.

„Wir senken den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von bisher 6 Prozent auf 1,8 Prozent pro Jahr“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 um.

Eine Evaluierungsklausel sorgt dafür, dass der Zinssatz auch in Zukunft angemessen bleibt. Die Absenkung des Zinssatzes gilt ausschließlich für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Der Zinssatz für alle anderen Verzinsungstatbestände (Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen) bleibt unverändert bestehen.

„Die Thüringer Finanzämter haben bereits mit den Vorbereitungen für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung begonnen. Allerdings bitten wir um etwas Geduld, da zunächst die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Sobald die umfangreichen Arbeiten hierzu abgeschlossen sind, erhalten die Bürgerinnen und Bürger ihre Änderungsbescheide von Amts wegen“, so Finanzministerin Heike Taubert. Betroffene Zinsfestsetzungen ergehen deshalb für eine Übergangszeit weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt.

Die Finanzverwaltung bittet deshalb von telefonischen Nachfragen zum Stand der Umsetzung abzusehen.

Für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 werden aus der Absenkung (des Zinssatzes auf 1,8 Prozent) Steuermindereinnahmen der Länder insgesamt in Höhe von 871 Mio. Euro in 2022, 175 Mio. Euro in 2023 sowie 235 Mio. Euro in 2024 erwartet. Ab 2025 kommt die volle Jahreswirkung von 262 Mio. Euro zum Tragen. Die Steuerausfälle resultieren im Saldo, weil die Mindereinnahmen aus der Reduzierung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen die entsprechenden Mehreinnahmen für Erstattungszinsen übersteigen. Für Thüringen ergeben sich daraus Mindereinnahmen in Höhe von ca. 29,9 Mio. Euro in 2022, 6,6 Mio. Euro in 2023, 8,8 Mio. Euro in 2024 sowie 9,8 Mio. Euro ab 2025. Werden künftig durch die Evaluierungsklausel Anpassungen des Zinssatzes erforderlich, ändern sich die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt entsprechend.

Hintergrund

In Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen.

 

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