Der Schwerpunkt lag dabei auf den nötigen Rechtsgrundlagen, um zügig Auszahlungen zur Bewältigung der Energiekrise zu ermöglichen.
Heike Taubert sagte: „Einige Richtlinien bestehen bereits, wie die für das Thüringer Existenzsicherungsprogramm. Bei einigen Maßnahmen wie dem ÖPNV konnte auf bereits bestehende Richtlinien zurückgegriffen werden. Ich bin zuversichtlich, dass wir in ungefähr zwei Monaten einen Großteil der Maßnahmen mit Richtlinien untersetzt haben und dort, wo es notwendig ist, ergänzende Hilfen leisten können."
Laut Thüringer Finanzministerin sind die tatsächlichen Bedarfe ausschlaggebend, wie die Richtlinien oder auch anderweitige Grundlagen für Auszahlungen ausgestaltet werden. Ein reines Gießkannenprinzip bei der Verteilung der Mittel könne und dürfe nicht der Maßstab sein.
„Auch aus anderen Gründen ist ein sorgsamer Umgang mit den Mitteln notwendig. Die Laufzeit des Sondervermögens wurde im Zuge der Zweckerweiterung im Oktober 2022 bis Ende 2025 verlängert. Die verfügbaren Mittel müssen somit über diesen Zeitraum von fast drei Jahren ausreichend sein. Und auch wenn die Corona-Pandemie überwunden scheint, bestehen auch hier nach wie vor Verpflichtungen, die zu leisten sind“, sagte Heike Taubert.
Daher ist es nicht möglich, Ausgaben für Maßnahmen zu veranschlagen, die nicht vom Zweck des Sondervermögens umfasst sind. Eine Ausdehnung auf anderweitige Bereiche komme laut Taubert nicht in Frage.
„Wir müssen uns auf tatsächliche Härtefälle beschränken. Der Zweck des Sondervermögens ist dabei klar definiert. Ebenso die Maßnahmen, die daraus finanziert werden können, insbesondere die Härtefallhilfen“, sagte Heike Taubert.
Hintergrund: Das Sondervermögen war in 2020 mit einer kreditfinanzierten Zuführung in Höhe von 695 Millionen Euro errichtet worden, um kurzfristig den Folgen der Corona-Pandemie begegnen zu können. Im Oktober 2022 wurde die Zweckbestimmung des Sondervermögens um den Teil „Bewältigung der Energiekrise“ erweitert, verbunden mit einer Zuführung von über 350 Millionen Euro.