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Finanzministerin Heike Taubert: Thüringer Finanzministerium vereinfacht die Regelungen für Zuwendungsempfänger öffentlicher Gelder.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat zum Jahreswechsel die Vorschriften für die Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsrecht gelockert. Damit bleiben die Auflagen des komplexen Vergaberechts für eine große Anzahl der Empfänger von Zuwendungen, z.B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Stiftungen und...


Hintergrund

Finanzielle Fördermaßnahmen des Landes werden in der Regel über Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts, §§ 23, 44 ThürLHO und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften, gewährt. Sie bilden das so genannte Zuwendungsrecht. Im Zuge der Aktualisierung des Zuwendungsrechtes sollte eine praktikablere Regelung geschaffen werden.

Dabei galt es, ein ausgewogenes Gleichgewicht zu finden: zwischen der notwendigen staatlichen Kontrolle, auf die bei der Vergabe öffentlicher Mittel nicht verzichtet werden kann, und der möglichen Entbürokratisierung, die das Förderverfahren für Zuwendungsempfänger vereinfacht und auch Verwaltungsaufwand reduziert.

Mit der Neuregelung ist das Finanzministerium einen entscheidenden Schritt bei der Entbürokratisierung gegangen. Sowohl bei der institutionellen als auch bei der Projektförderung wird in den allgemeinen Nebenbestimmungen nun einheitlich geregelt, dass der Zuwendungsempfänger nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben hat. Hierfür sind grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen. Abweichungen davon und die Auswahlgründe sind zu dokumentieren. Eine Auflage spezieller vergaberechtlicher Bestimmungen erfolgt nicht mehr.

Nur im Bereich der Förderung von Gebietskörperschaften kann nicht darauf verzichtet werden, da diese bereits originär an die gesetzlichen Regelungen des Vergaberechts gebunden sind.

Das bisherige „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ wird durch die neue Ausgestaltung umgekehrt. Während bisher strengere Vorgaben galten und Ausnahmen hiervon ausdrücklich erfolgen mussten, gelten nun als Regelfall die niedrigeren Anforderungen. Insgesamt betrachtet führt dies zu einer erheblichen Erleichterung in diesem Bereich.

Zuwendungsempfänger, die sich in ihrer Kernarbeit nicht originär an die gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts halten mussten, war das Rechtsgebiet bei der Vergabe oft völlig fremd. Zwar wurden bei der Projektförderung bisher Schwellenwerte vorgesehen, um „kleine“ Zuwendungsempfänger zu entlasten. Doch reichten die Freiräume der Regelungen in der Praxis oftmals nicht aus.

 

Das Thüringer Finanzministerium hat zum Jahreswechsel die Vorschriften für die Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsrecht gelockert. Damit bleiben die Auflagen des komplexen Vergaberechts für eine große Anzahl der Empfänger von Zuwendungen, z.B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Stiftungen und gemeinnützige Vereine künftig erspart. Ministerin Taubert sagt: „Für viele Projekte bedeutete die Anwendung des Vergaberechtes eine sehr hohe, wenn nicht gar unüberwindbare Hürde. Gute Ideen und viel Enthusiasmus wurden durch Bürokratie ausgebremst. Das ändert sich nun. Thüringen führt nach Schleswig-Holstein die liberalsten Regelungen in diesem Bereich ein.“ Das Thüringer Finanzministerium ermöglicht dadurch einen großen Schritt hin zur Entbürokratisierung. Die nun geltenden Regeln besagen im Kern, dass bei der Verwendung der öffentlichen Gelder, grundsätzlich nur noch mindestens drei Angebote einzuholen sind. Dabei spielen die Höhe der Förderung und das Projektvolumen selbst keine Rolle mehr. Sowohl bei einer institutionellen Förderung (Förderung der gesamten Einrichtung) als auch bei einer Projektförderung (Förderung von abgegrenzten Vorhaben) gelten die neuen Regeln. Insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der europäischen Regelungen für die EU-Förderperiode ab 2021 verbindet Thüringen damit auch die Erwartung weiterer Vereinfachungen auf europäischer Ebene.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert: Thüringer Finanzministerium vereinfacht die Regelungen für Zuwendungsempfänger öffentlicher Gelder.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat zum Jahreswechsel die Vorschriften für die Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsrecht gelockert. Damit bleiben die Auflagen des komplexen Vergaberechts für eine große Anzahl der Empfänger von Zuwendungen, z.B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Stiftungen und...


Hintergrund

Finanzielle Fördermaßnahmen des Landes werden in der Regel über Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts, §§ 23, 44 ThürLHO und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften, gewährt. Sie bilden das so genannte Zuwendungsrecht. Im Zuge der Aktualisierung des Zuwendungsrechtes sollte eine praktikablere Regelung geschaffen werden.

Dabei galt es, ein ausgewogenes Gleichgewicht zu finden: zwischen der notwendigen staatlichen Kontrolle, auf die bei der Vergabe öffentlicher Mittel nicht verzichtet werden kann, und der möglichen Entbürokratisierung, die das Förderverfahren für Zuwendungsempfänger vereinfacht und auch Verwaltungsaufwand reduziert.

Mit der Neuregelung ist das Finanzministerium einen entscheidenden Schritt bei der Entbürokratisierung gegangen. Sowohl bei der institutionellen als auch bei der Projektförderung wird in den allgemeinen Nebenbestimmungen nun einheitlich geregelt, dass der Zuwendungsempfänger nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben hat. Hierfür sind grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen. Abweichungen davon und die Auswahlgründe sind zu dokumentieren. Eine Auflage spezieller vergaberechtlicher Bestimmungen erfolgt nicht mehr.

Nur im Bereich der Förderung von Gebietskörperschaften kann nicht darauf verzichtet werden, da diese bereits originär an die gesetzlichen Regelungen des Vergaberechts gebunden sind.

Das bisherige „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ wird durch die neue Ausgestaltung umgekehrt. Während bisher strengere Vorgaben galten und Ausnahmen hiervon ausdrücklich erfolgen mussten, gelten nun als Regelfall die niedrigeren Anforderungen. Insgesamt betrachtet führt dies zu einer erheblichen Erleichterung in diesem Bereich.

Zuwendungsempfänger, die sich in ihrer Kernarbeit nicht originär an die gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts halten mussten, war das Rechtsgebiet bei der Vergabe oft völlig fremd. Zwar wurden bei der Projektförderung bisher Schwellenwerte vorgesehen, um „kleine“ Zuwendungsempfänger zu entlasten. Doch reichten die Freiräume der Regelungen in der Praxis oftmals nicht aus.

 

Das Thüringer Finanzministerium hat zum Jahreswechsel die Vorschriften für die Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsrecht gelockert. Damit bleiben die Auflagen des komplexen Vergaberechts für eine große Anzahl der Empfänger von Zuwendungen, z.B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Stiftungen und gemeinnützige Vereine künftig erspart. Ministerin Taubert sagt: „Für viele Projekte bedeutete die Anwendung des Vergaberechtes eine sehr hohe, wenn nicht gar unüberwindbare Hürde. Gute Ideen und viel Enthusiasmus wurden durch Bürokratie ausgebremst. Das ändert sich nun. Thüringen führt nach Schleswig-Holstein die liberalsten Regelungen in diesem Bereich ein.“ Das Thüringer Finanzministerium ermöglicht dadurch einen großen Schritt hin zur Entbürokratisierung. Die nun geltenden Regeln besagen im Kern, dass bei der Verwendung der öffentlichen Gelder, grundsätzlich nur noch mindestens drei Angebote einzuholen sind. Dabei spielen die Höhe der Förderung und das Projektvolumen selbst keine Rolle mehr. Sowohl bei einer institutionellen Förderung (Förderung der gesamten Einrichtung) als auch bei einer Projektförderung (Förderung von abgegrenzten Vorhaben) gelten die neuen Regeln. Insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der europäischen Regelungen für die EU-Förderperiode ab 2021 verbindet Thüringen damit auch die Erwartung weiterer Vereinfachungen auf europäischer Ebene.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Heike Taubert: Thüringer Finanzministerium vereinfacht die Regelungen für Zuwendungsempfänger öffentlicher Gelder.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat zum Jahreswechsel die Vorschriften für die Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsrecht gelockert. Damit bleiben die Auflagen des komplexen Vergaberechts für eine große Anzahl der Empfänger von Zuwendungen, z.B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Stiftungen und...


Hintergrund

Finanzielle Fördermaßnahmen des Landes werden in der Regel über Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts, §§ 23, 44 ThürLHO und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften, gewährt. Sie bilden das so genannte Zuwendungsrecht. Im Zuge der Aktualisierung des Zuwendungsrechtes sollte eine praktikablere Regelung geschaffen werden.

Dabei galt es, ein ausgewogenes Gleichgewicht zu finden: zwischen der notwendigen staatlichen Kontrolle, auf die bei der Vergabe öffentlicher Mittel nicht verzichtet werden kann, und der möglichen Entbürokratisierung, die das Förderverfahren für Zuwendungsempfänger vereinfacht und auch Verwaltungsaufwand reduziert.

Mit der Neuregelung ist das Finanzministerium einen entscheidenden Schritt bei der Entbürokratisierung gegangen. Sowohl bei der institutionellen als auch bei der Projektförderung wird in den allgemeinen Nebenbestimmungen nun einheitlich geregelt, dass der Zuwendungsempfänger nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben hat. Hierfür sind grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen. Abweichungen davon und die Auswahlgründe sind zu dokumentieren. Eine Auflage spezieller vergaberechtlicher Bestimmungen erfolgt nicht mehr.

Nur im Bereich der Förderung von Gebietskörperschaften kann nicht darauf verzichtet werden, da diese bereits originär an die gesetzlichen Regelungen des Vergaberechts gebunden sind.

Das bisherige „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ wird durch die neue Ausgestaltung umgekehrt. Während bisher strengere Vorgaben galten und Ausnahmen hiervon ausdrücklich erfolgen mussten, gelten nun als Regelfall die niedrigeren Anforderungen. Insgesamt betrachtet führt dies zu einer erheblichen Erleichterung in diesem Bereich.

Zuwendungsempfänger, die sich in ihrer Kernarbeit nicht originär an die gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts halten mussten, war das Rechtsgebiet bei der Vergabe oft völlig fremd. Zwar wurden bei der Projektförderung bisher Schwellenwerte vorgesehen, um „kleine“ Zuwendungsempfänger zu entlasten. Doch reichten die Freiräume der Regelungen in der Praxis oftmals nicht aus.

 

Das Thüringer Finanzministerium hat zum Jahreswechsel die Vorschriften für die Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsrecht gelockert. Damit bleiben die Auflagen des komplexen Vergaberechts für eine große Anzahl der Empfänger von Zuwendungen, z.B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Stiftungen und gemeinnützige Vereine künftig erspart. Ministerin Taubert sagt: „Für viele Projekte bedeutete die Anwendung des Vergaberechtes eine sehr hohe, wenn nicht gar unüberwindbare Hürde. Gute Ideen und viel Enthusiasmus wurden durch Bürokratie ausgebremst. Das ändert sich nun. Thüringen führt nach Schleswig-Holstein die liberalsten Regelungen in diesem Bereich ein.“ Das Thüringer Finanzministerium ermöglicht dadurch einen großen Schritt hin zur Entbürokratisierung. Die nun geltenden Regeln besagen im Kern, dass bei der Verwendung der öffentlichen Gelder, grundsätzlich nur noch mindestens drei Angebote einzuholen sind. Dabei spielen die Höhe der Förderung und das Projektvolumen selbst keine Rolle mehr. Sowohl bei einer institutionellen Förderung (Förderung der gesamten Einrichtung) als auch bei einer Projektförderung (Förderung von abgegrenzten Vorhaben) gelten die neuen Regeln. Insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der europäischen Regelungen für die EU-Förderperiode ab 2021 verbindet Thüringen damit auch die Erwartung weiterer Vereinfachungen auf europäischer Ebene.

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Finanzministerin Heike Taubert: Thüringer Finanzministerium vereinfacht die Regelungen für Zuwendungsempfänger öffentlicher Gelder.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat zum Jahreswechsel die Vorschriften für die Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsrecht gelockert. Damit bleiben die Auflagen des komplexen Vergaberechts für eine große Anzahl der Empfänger von Zuwendungen, z.B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Stiftungen und...


Hintergrund

Finanzielle Fördermaßnahmen des Landes werden in der Regel über Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts, §§ 23, 44 ThürLHO und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften, gewährt. Sie bilden das so genannte Zuwendungsrecht. Im Zuge der Aktualisierung des Zuwendungsrechtes sollte eine praktikablere Regelung geschaffen werden.

Dabei galt es, ein ausgewogenes Gleichgewicht zu finden: zwischen der notwendigen staatlichen Kontrolle, auf die bei der Vergabe öffentlicher Mittel nicht verzichtet werden kann, und der möglichen Entbürokratisierung, die das Förderverfahren für Zuwendungsempfänger vereinfacht und auch Verwaltungsaufwand reduziert.

Mit der Neuregelung ist das Finanzministerium einen entscheidenden Schritt bei der Entbürokratisierung gegangen. Sowohl bei der institutionellen als auch bei der Projektförderung wird in den allgemeinen Nebenbestimmungen nun einheitlich geregelt, dass der Zuwendungsempfänger nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben hat. Hierfür sind grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen. Abweichungen davon und die Auswahlgründe sind zu dokumentieren. Eine Auflage spezieller vergaberechtlicher Bestimmungen erfolgt nicht mehr.

Nur im Bereich der Förderung von Gebietskörperschaften kann nicht darauf verzichtet werden, da diese bereits originär an die gesetzlichen Regelungen des Vergaberechts gebunden sind.

Das bisherige „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ wird durch die neue Ausgestaltung umgekehrt. Während bisher strengere Vorgaben galten und Ausnahmen hiervon ausdrücklich erfolgen mussten, gelten nun als Regelfall die niedrigeren Anforderungen. Insgesamt betrachtet führt dies zu einer erheblichen Erleichterung in diesem Bereich.

Zuwendungsempfänger, die sich in ihrer Kernarbeit nicht originär an die gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts halten mussten, war das Rechtsgebiet bei der Vergabe oft völlig fremd. Zwar wurden bei der Projektförderung bisher Schwellenwerte vorgesehen, um „kleine“ Zuwendungsempfänger zu entlasten. Doch reichten die Freiräume der Regelungen in der Praxis oftmals nicht aus.

 

Das Thüringer Finanzministerium hat zum Jahreswechsel die Vorschriften für die Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsrecht gelockert. Damit bleiben die Auflagen des komplexen Vergaberechts für eine große Anzahl der Empfänger von Zuwendungen, z.B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Stiftungen und gemeinnützige Vereine künftig erspart. Ministerin Taubert sagt: „Für viele Projekte bedeutete die Anwendung des Vergaberechtes eine sehr hohe, wenn nicht gar unüberwindbare Hürde. Gute Ideen und viel Enthusiasmus wurden durch Bürokratie ausgebremst. Das ändert sich nun. Thüringen führt nach Schleswig-Holstein die liberalsten Regelungen in diesem Bereich ein.“ Das Thüringer Finanzministerium ermöglicht dadurch einen großen Schritt hin zur Entbürokratisierung. Die nun geltenden Regeln besagen im Kern, dass bei der Verwendung der öffentlichen Gelder, grundsätzlich nur noch mindestens drei Angebote einzuholen sind. Dabei spielen die Höhe der Förderung und das Projektvolumen selbst keine Rolle mehr. Sowohl bei einer institutionellen Förderung (Förderung der gesamten Einrichtung) als auch bei einer Projektförderung (Förderung von abgegrenzten Vorhaben) gelten die neuen Regeln. Insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der europäischen Regelungen für die EU-Förderperiode ab 2021 verbindet Thüringen damit auch die Erwartung weiterer Vereinfachungen auf europäischer Ebene.

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