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Finanzministerin Heike Taubert zu elektronischen Kassensystemen mit cloudbasierter TSE: Antrag auf Bewilligung von Erleichterungen trotz Fristablauf zum 31. März 2021 möglich.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert hatte im Juli 2020 für die im Freistaat Thüringen ansässigen Unternehmen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme gewährt. Aus Billigkeitsgründen und unter bestimmten Voraussetzungen wurde es von den Finanzämtern längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn der Einbau einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Registrierkasse noch nicht erfolgte. Diese Frist wurde nicht verlängert.

Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass der flächendeckende Einsatz von cloudbasierten TSE noch Zeit benötigt. Viele Unternehmen, die sich für eine solche cloudbasierte Lösung entschieden haben, konnten diese noch nicht implementieren.

Aus diesem Grund weist die Thüringer Finanzministerin darauf hin, dass von den Vorschriften des § 146a der Abgabenordnung (AO) betroffene Unternehmen die Möglichkeit nutzen sollten, einen formlosen Antrag zur Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO zu stellen. Dieser ist an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten.

„Unternehmen, welche von Verzögerungen bei der Einrichtung betroffen sind, werden zeitlich entlastet und haben trotz Fristablauf die Möglichkeit, den Einsatz einer cloudbasierten TSE rechtssicher umzusetzen“, so Heike Taubert.

Dem Antrag sollte unter Benennung von Art und Anzahl der eingesetzten Kassen und des TSE-Anbieters die Bestellbestätigung, der Vertrag oder sonstige Unterlagen, aus denen die Durchführung der Implementierung der Cloud-TSE hervorgeht, beigefügt werden. Soweit bisher noch keine Bestellung vorgenommen beziehungsweise noch kein Auftrag erteilt wurde, ist im Antrag zu erklären, dass die verbindliche Bestellung oder Auftragserteilung bis spätestens 31. Mai 2021 nachgeholt wird und soweit diese erfolgt ist, dem Finanzamt unverzüglich ein Nachweis vorgelegt wird. Der Antrag muss zudem den genauen Zeitpunkt des Einsatzes der Cloud-TSE benennen. Hierzu ist dem Finanzamt ein Rolloutplan und gegebenenfalls ein Schulungsplan für das Personal vorzulegen. Zeitaufwendige Rückfragen sollen so gering gehalten werden.

Die Finanzämter entscheiden auf Grundlage der Anträge individuell, welche weiteren zeitlichen Erleichterungen beim Einsatz der TSE - längstens bis zum 30. September 2021 - gewährt werden.

Thüringer Finanzämter im Internet

 

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Heike Taubert zu elektronischen Kassensystemen mit cloudbasierter TSE: Antrag auf Bewilligung von Erleichterungen trotz Fristablauf zum 31. März 2021 möglich.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert hatte im Juli 2020 für die im Freistaat Thüringen ansässigen Unternehmen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme gewährt. Aus Billigkeitsgründen und unter bestimmten Voraussetzungen wurde es von den Finanzämtern längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn der Einbau einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Registrierkasse noch nicht erfolgte. Diese Frist wurde nicht verlängert.

Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass der flächendeckende Einsatz von cloudbasierten TSE noch Zeit benötigt. Viele Unternehmen, die sich für eine solche cloudbasierte Lösung entschieden haben, konnten diese noch nicht implementieren.

Aus diesem Grund weist die Thüringer Finanzministerin darauf hin, dass von den Vorschriften des § 146a der Abgabenordnung (AO) betroffene Unternehmen die Möglichkeit nutzen sollten, einen formlosen Antrag zur Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO zu stellen. Dieser ist an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten.

„Unternehmen, welche von Verzögerungen bei der Einrichtung betroffen sind, werden zeitlich entlastet und haben trotz Fristablauf die Möglichkeit, den Einsatz einer cloudbasierten TSE rechtssicher umzusetzen“, so Heike Taubert.

Dem Antrag sollte unter Benennung von Art und Anzahl der eingesetzten Kassen und des TSE-Anbieters die Bestellbestätigung, der Vertrag oder sonstige Unterlagen, aus denen die Durchführung der Implementierung der Cloud-TSE hervorgeht, beigefügt werden. Soweit bisher noch keine Bestellung vorgenommen beziehungsweise noch kein Auftrag erteilt wurde, ist im Antrag zu erklären, dass die verbindliche Bestellung oder Auftragserteilung bis spätestens 31. Mai 2021 nachgeholt wird und soweit diese erfolgt ist, dem Finanzamt unverzüglich ein Nachweis vorgelegt wird. Der Antrag muss zudem den genauen Zeitpunkt des Einsatzes der Cloud-TSE benennen. Hierzu ist dem Finanzamt ein Rolloutplan und gegebenenfalls ein Schulungsplan für das Personal vorzulegen. Zeitaufwendige Rückfragen sollen so gering gehalten werden.

Die Finanzämter entscheiden auf Grundlage der Anträge individuell, welche weiteren zeitlichen Erleichterungen beim Einsatz der TSE - längstens bis zum 30. September 2021 - gewährt werden.

Thüringer Finanzämter im Internet

 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Heike Taubert zu elektronischen Kassensystemen mit cloudbasierter TSE: Antrag auf Bewilligung von Erleichterungen trotz Fristablauf zum 31. März 2021 möglich.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert hatte im Juli 2020 für die im Freistaat Thüringen ansässigen Unternehmen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme gewährt. Aus Billigkeitsgründen und unter bestimmten Voraussetzungen wurde es von den Finanzämtern längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn der Einbau einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Registrierkasse noch nicht erfolgte. Diese Frist wurde nicht verlängert.

Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass der flächendeckende Einsatz von cloudbasierten TSE noch Zeit benötigt. Viele Unternehmen, die sich für eine solche cloudbasierte Lösung entschieden haben, konnten diese noch nicht implementieren.

Aus diesem Grund weist die Thüringer Finanzministerin darauf hin, dass von den Vorschriften des § 146a der Abgabenordnung (AO) betroffene Unternehmen die Möglichkeit nutzen sollten, einen formlosen Antrag zur Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO zu stellen. Dieser ist an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten.

„Unternehmen, welche von Verzögerungen bei der Einrichtung betroffen sind, werden zeitlich entlastet und haben trotz Fristablauf die Möglichkeit, den Einsatz einer cloudbasierten TSE rechtssicher umzusetzen“, so Heike Taubert.

Dem Antrag sollte unter Benennung von Art und Anzahl der eingesetzten Kassen und des TSE-Anbieters die Bestellbestätigung, der Vertrag oder sonstige Unterlagen, aus denen die Durchführung der Implementierung der Cloud-TSE hervorgeht, beigefügt werden. Soweit bisher noch keine Bestellung vorgenommen beziehungsweise noch kein Auftrag erteilt wurde, ist im Antrag zu erklären, dass die verbindliche Bestellung oder Auftragserteilung bis spätestens 31. Mai 2021 nachgeholt wird und soweit diese erfolgt ist, dem Finanzamt unverzüglich ein Nachweis vorgelegt wird. Der Antrag muss zudem den genauen Zeitpunkt des Einsatzes der Cloud-TSE benennen. Hierzu ist dem Finanzamt ein Rolloutplan und gegebenenfalls ein Schulungsplan für das Personal vorzulegen. Zeitaufwendige Rückfragen sollen so gering gehalten werden.

Die Finanzämter entscheiden auf Grundlage der Anträge individuell, welche weiteren zeitlichen Erleichterungen beim Einsatz der TSE - längstens bis zum 30. September 2021 - gewährt werden.

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Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert hatte im Juli 2020 für die im Freistaat Thüringen ansässigen Unternehmen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme gewährt. Aus Billigkeitsgründen und unter bestimmten Voraussetzungen wurde es von den Finanzämtern längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn der Einbau einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Registrierkasse noch nicht erfolgte. Diese Frist wurde nicht verlängert.

Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass der flächendeckende Einsatz von cloudbasierten TSE noch Zeit benötigt. Viele Unternehmen, die sich für eine solche cloudbasierte Lösung entschieden haben, konnten diese noch nicht implementieren.

Aus diesem Grund weist die Thüringer Finanzministerin darauf hin, dass von den Vorschriften des § 146a der Abgabenordnung (AO) betroffene Unternehmen die Möglichkeit nutzen sollten, einen formlosen Antrag zur Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO zu stellen. Dieser ist an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten.

„Unternehmen, welche von Verzögerungen bei der Einrichtung betroffen sind, werden zeitlich entlastet und haben trotz Fristablauf die Möglichkeit, den Einsatz einer cloudbasierten TSE rechtssicher umzusetzen“, so Heike Taubert.

Dem Antrag sollte unter Benennung von Art und Anzahl der eingesetzten Kassen und des TSE-Anbieters die Bestellbestätigung, der Vertrag oder sonstige Unterlagen, aus denen die Durchführung der Implementierung der Cloud-TSE hervorgeht, beigefügt werden. Soweit bisher noch keine Bestellung vorgenommen beziehungsweise noch kein Auftrag erteilt wurde, ist im Antrag zu erklären, dass die verbindliche Bestellung oder Auftragserteilung bis spätestens 31. Mai 2021 nachgeholt wird und soweit diese erfolgt ist, dem Finanzamt unverzüglich ein Nachweis vorgelegt wird. Der Antrag muss zudem den genauen Zeitpunkt des Einsatzes der Cloud-TSE benennen. Hierzu ist dem Finanzamt ein Rolloutplan und gegebenenfalls ein Schulungsplan für das Personal vorzulegen. Zeitaufwendige Rückfragen sollen so gering gehalten werden.

Die Finanzämter entscheiden auf Grundlage der Anträge individuell, welche weiteren zeitlichen Erleichterungen beim Einsatz der TSE - längstens bis zum 30. September 2021 - gewährt werden.

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