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Finanzministerin Taubert berichtet im Haushalts- und Finanzausschuss zum Prüfungsvorgehen der Innenrevision im Thüringer Finanzministerium.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Finanzministerin Heike Taubert hat heute im Haushalts- und Finanzausschuss den Abgeordneten dargestellt, wie der Prüfungsprozess der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen gegenüber zwei Bediensteten im Finanzamt Jena ablief. Anlass war ein Bericht des MDR. Die Innenrevision prüft unter anderem, ob Dienstanweisungen und...

 


Hintergrund

Hinweis zum Steuergeheimnis § 30 Abgabenordnung

Das Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass die im Besteuerungsverfahren dem Finanzamt offenbarten Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird immer dann verletzt, wenn ein Amtsträger Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten unbefugt Dritten gegenüber offenbart. Es bildet das notwendige "Gegengewicht" zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und der anderen Beteiligten gegenüber der Finanzbehörde.

Die Verletzung des Steuergeheimnisses steht unter Strafandrohung - die unbefugte Verletzung kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche möglich.

Auch die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums unterliegt dem Steuergeheimnis des § 30 AO, da sie Teil des Besteuerungsverfahrens ist. Auch sie darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen Erkenntnisse in Steuersachen an Dritte weiter geben.


Aufgabe der Innenrevision

Die Innenrevision im Thüringer Finanzministerium ist seit 1995 eingerichtet, Arbeitsgrundlage ist die Dienstanweisung für die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums (aktueller Stand: 18. Februar 2009). Die Innenrevision ist eine wichtige Instanz zur Prüfung des Verwaltungshandelns und zur Bekämpfung der Korruption.

Die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums nimmt eine unabhängige Prüf-, Kontroll- und Beratungsfunktion im Auftrag der Hausleitung des Thüringer Finanzministeriums wahr. Sie überprüft die Dienststellen im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums auf deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Sie geht dem Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen bzw. Verletzungen von arbeitsvertraglichen Pflichten nach. Verwaltungsinterne Ermittlungen bei strafbaren Handlungen von Bediensteten zum Nachteil des Landes werden von der Innenrevision durchgeführt.

Bei Verdacht auf Straftaten im Amt entscheidet der Dienstvorgesetzte, ob die zuständigen Behörden zu unterrichten sind. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch Erteilung eines Prüfungsauftrags (Vorermittlungen sind möglich).

Die Prüfungsfeststellungen sind vertraulich zu behandeln.


Umgang der Innenrevision in Bezug auf das Steuergeheimnis

Grundsätzlich liegt das Hauptaugenmerk der Prüfungshandlungen der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums auf der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des internen Verwaltungshandelns.

Dabei bleibt es in manchen Fällen nicht aus, dass steuerrechtliche Sachverhalte einer steuerlichen Würdigung unterzogen werden müssen. Werden hierbei aufzugreifende Sachverhalte festgestellt, die dem Steuergeheimnis unterliegen, besteht die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses auch innerhalb des Thüringer Finanzministeriums. Weder das für Disziplinarverfahren verantwortliche Referat des Thüringer Finanzministeriums, noch die Finanzministerin/ der Finanzminister werden über steuerliche Angelegenheiten informiert.

Lediglich der ermittelte Sachverhalt in Bezug auf das Verwaltungshandeln wird dargestellt. Soweit es erforderlich ist, zur Erläuterung den steuerlichen Sachverhalt darzustellen, geschieht dies ausschließlich in anonymisierter Form.

Die Finanzministerin hat im Zuge der Prüfung der Innenrevision keine Information über die in den untersuchten Besteuerungsverfahren betroffenen Steuerpflichtigen erhalten. Dies verbietet das Steuergeheimnis. Das Steuergeheimnis wird auch innerhalb des Thüringer Finanzministeriums und so auch im Rahmen der Arbeit der Innenrevision streng beachtet.

Die Innenrevision prüft die Rechtmäßigkeit des internen Verwaltungshandelns. Entsprechend sind bei den erkannten Unregelmäßigkeiten im Finanzamt disziplinarische Maßnahmen durch das Thüringer Finanzministerium ergriffen worden, um Sachverhalte bestmöglich untersuchen zu können.

Das hier in Rede stehende Prüfverfahren wurde und wird entsprechend anonymisiert in Bezug auf die Steuerpflichtigen geführt. Die Namen des Steuerpflichtigen sind in den Berichten der Innenrevision nicht genannt. Namen von Steuerpflichtigen sind für die Untersuchung des Verwaltungshandelns nicht relevant.

Die unablässige und regelmäßige Durchführung der Prüfverfahren kennzeichnen die Arbeit der Innenrevision im Thüringer Finanzministerium. Ziel ist es, die Verwaltungsarbeit in allen Behörden der Finanzverwaltung zu kontrollieren und stetig zu verbessern. In Bezug auf das Besteuerungsverfahren soll eine gleichmäßige Anwendung des Rechtes gewährleistet werden.


Zeichnungsrecht in den Finanzämtern

Das Zeichnungsrecht ist im Grundsatz bundeseinheitlich geregelt. Es hat seine Grundlage in der bundeseinheitlichen Geschäftsordnung der Finanzämter.

Einzelne Zeichnungsvorbehalte durch Vorsteher werden durch die obersten Landesfinanzbehörden und auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

Das Zeichnungsrecht in der abgestuften Form z.B.  Bearbeiter / Sachbearbeiter – Sachgebietsleiter – Vorsteher dient dem Schutz der Bediensteten und des am Steuerfall arbeitenden Mitarbeiters ebenso wie es dem Schutz des Steuerpflichtigen dient.

 

Finanzministerin Heike Taubert hat heute im Haushalts- und Finanzausschuss den Abgeordneten dargestellt, wie der Prüfungsprozess der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen gegenüber zwei Bediensteten im Finanzamt Jena ablief. Anlass war ein Bericht des MDR. Die Innenrevision prüft unter anderem, ob Dienstanweisungen und verwaltungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden, ob gesetzesgemäß gehandelt wurde. Tritt der Verdacht auf, dass Straftaten durch Bedienstete begangen worden sein könnten, erfolgt eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Im Rahmen einer Prüfung der Innenrevision im Finanzamt Jena haben sich Unregelmäßigkeiten gezeigt. In Folge dessen wurden von der Ministerin disziplinarische Maßnahmen getroffen, um weitere Untersuchungen vornehmen zu können. Die Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Über die hier betroffenen Steuerverfahren und die involvierten Steuerpflichtigen lagen und liegen der Ministerin keine Kenntnisse vor. Die Ministerin zeigte sich mit den internen Kontrollmechanismen zufrieden. Sie sagt dazu: „Die internen Kontrollmechanismen funktionieren. Die Innenrevision hat eine solide Arbeit gezeigt.“

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Finanzministerin Taubert berichtet im Haushalts- und Finanzausschuss zum Prüfungsvorgehen der Innenrevision im Thüringer Finanzministerium.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Finanzministerin Heike Taubert hat heute im Haushalts- und Finanzausschuss den Abgeordneten dargestellt, wie der Prüfungsprozess der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen gegenüber zwei Bediensteten im Finanzamt Jena ablief. Anlass war ein Bericht des MDR. Die Innenrevision prüft unter anderem, ob Dienstanweisungen und...

 


Hintergrund

Hinweis zum Steuergeheimnis § 30 Abgabenordnung

Das Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass die im Besteuerungsverfahren dem Finanzamt offenbarten Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird immer dann verletzt, wenn ein Amtsträger Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten unbefugt Dritten gegenüber offenbart. Es bildet das notwendige "Gegengewicht" zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und der anderen Beteiligten gegenüber der Finanzbehörde.

Die Verletzung des Steuergeheimnisses steht unter Strafandrohung - die unbefugte Verletzung kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche möglich.

Auch die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums unterliegt dem Steuergeheimnis des § 30 AO, da sie Teil des Besteuerungsverfahrens ist. Auch sie darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen Erkenntnisse in Steuersachen an Dritte weiter geben.


Aufgabe der Innenrevision

Die Innenrevision im Thüringer Finanzministerium ist seit 1995 eingerichtet, Arbeitsgrundlage ist die Dienstanweisung für die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums (aktueller Stand: 18. Februar 2009). Die Innenrevision ist eine wichtige Instanz zur Prüfung des Verwaltungshandelns und zur Bekämpfung der Korruption.

Die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums nimmt eine unabhängige Prüf-, Kontroll- und Beratungsfunktion im Auftrag der Hausleitung des Thüringer Finanzministeriums wahr. Sie überprüft die Dienststellen im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums auf deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Sie geht dem Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen bzw. Verletzungen von arbeitsvertraglichen Pflichten nach. Verwaltungsinterne Ermittlungen bei strafbaren Handlungen von Bediensteten zum Nachteil des Landes werden von der Innenrevision durchgeführt.

Bei Verdacht auf Straftaten im Amt entscheidet der Dienstvorgesetzte, ob die zuständigen Behörden zu unterrichten sind. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch Erteilung eines Prüfungsauftrags (Vorermittlungen sind möglich).

Die Prüfungsfeststellungen sind vertraulich zu behandeln.


Umgang der Innenrevision in Bezug auf das Steuergeheimnis

Grundsätzlich liegt das Hauptaugenmerk der Prüfungshandlungen der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums auf der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des internen Verwaltungshandelns.

Dabei bleibt es in manchen Fällen nicht aus, dass steuerrechtliche Sachverhalte einer steuerlichen Würdigung unterzogen werden müssen. Werden hierbei aufzugreifende Sachverhalte festgestellt, die dem Steuergeheimnis unterliegen, besteht die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses auch innerhalb des Thüringer Finanzministeriums. Weder das für Disziplinarverfahren verantwortliche Referat des Thüringer Finanzministeriums, noch die Finanzministerin/ der Finanzminister werden über steuerliche Angelegenheiten informiert.

Lediglich der ermittelte Sachverhalt in Bezug auf das Verwaltungshandeln wird dargestellt. Soweit es erforderlich ist, zur Erläuterung den steuerlichen Sachverhalt darzustellen, geschieht dies ausschließlich in anonymisierter Form.

Die Finanzministerin hat im Zuge der Prüfung der Innenrevision keine Information über die in den untersuchten Besteuerungsverfahren betroffenen Steuerpflichtigen erhalten. Dies verbietet das Steuergeheimnis. Das Steuergeheimnis wird auch innerhalb des Thüringer Finanzministeriums und so auch im Rahmen der Arbeit der Innenrevision streng beachtet.

Die Innenrevision prüft die Rechtmäßigkeit des internen Verwaltungshandelns. Entsprechend sind bei den erkannten Unregelmäßigkeiten im Finanzamt disziplinarische Maßnahmen durch das Thüringer Finanzministerium ergriffen worden, um Sachverhalte bestmöglich untersuchen zu können.

Das hier in Rede stehende Prüfverfahren wurde und wird entsprechend anonymisiert in Bezug auf die Steuerpflichtigen geführt. Die Namen des Steuerpflichtigen sind in den Berichten der Innenrevision nicht genannt. Namen von Steuerpflichtigen sind für die Untersuchung des Verwaltungshandelns nicht relevant.

Die unablässige und regelmäßige Durchführung der Prüfverfahren kennzeichnen die Arbeit der Innenrevision im Thüringer Finanzministerium. Ziel ist es, die Verwaltungsarbeit in allen Behörden der Finanzverwaltung zu kontrollieren und stetig zu verbessern. In Bezug auf das Besteuerungsverfahren soll eine gleichmäßige Anwendung des Rechtes gewährleistet werden.


Zeichnungsrecht in den Finanzämtern

Das Zeichnungsrecht ist im Grundsatz bundeseinheitlich geregelt. Es hat seine Grundlage in der bundeseinheitlichen Geschäftsordnung der Finanzämter.

Einzelne Zeichnungsvorbehalte durch Vorsteher werden durch die obersten Landesfinanzbehörden und auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

Das Zeichnungsrecht in der abgestuften Form z.B.  Bearbeiter / Sachbearbeiter – Sachgebietsleiter – Vorsteher dient dem Schutz der Bediensteten und des am Steuerfall arbeitenden Mitarbeiters ebenso wie es dem Schutz des Steuerpflichtigen dient.

 

Finanzministerin Heike Taubert hat heute im Haushalts- und Finanzausschuss den Abgeordneten dargestellt, wie der Prüfungsprozess der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen gegenüber zwei Bediensteten im Finanzamt Jena ablief. Anlass war ein Bericht des MDR. Die Innenrevision prüft unter anderem, ob Dienstanweisungen und verwaltungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden, ob gesetzesgemäß gehandelt wurde. Tritt der Verdacht auf, dass Straftaten durch Bedienstete begangen worden sein könnten, erfolgt eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Im Rahmen einer Prüfung der Innenrevision im Finanzamt Jena haben sich Unregelmäßigkeiten gezeigt. In Folge dessen wurden von der Ministerin disziplinarische Maßnahmen getroffen, um weitere Untersuchungen vornehmen zu können. Die Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Über die hier betroffenen Steuerverfahren und die involvierten Steuerpflichtigen lagen und liegen der Ministerin keine Kenntnisse vor. Die Ministerin zeigte sich mit den internen Kontrollmechanismen zufrieden. Sie sagt dazu: „Die internen Kontrollmechanismen funktionieren. Die Innenrevision hat eine solide Arbeit gezeigt.“

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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3 Spalter mit Teasern

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Finanzministerin Taubert berichtet im Haushalts- und Finanzausschuss zum Prüfungsvorgehen der Innenrevision im Thüringer Finanzministerium.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Finanzministerin Heike Taubert hat heute im Haushalts- und Finanzausschuss den Abgeordneten dargestellt, wie der Prüfungsprozess der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen gegenüber zwei Bediensteten im Finanzamt Jena ablief. Anlass war ein Bericht des MDR. Die Innenrevision prüft unter anderem, ob Dienstanweisungen und...

 


Hintergrund

Hinweis zum Steuergeheimnis § 30 Abgabenordnung

Das Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass die im Besteuerungsverfahren dem Finanzamt offenbarten Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird immer dann verletzt, wenn ein Amtsträger Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten unbefugt Dritten gegenüber offenbart. Es bildet das notwendige "Gegengewicht" zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und der anderen Beteiligten gegenüber der Finanzbehörde.

Die Verletzung des Steuergeheimnisses steht unter Strafandrohung - die unbefugte Verletzung kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche möglich.

Auch die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums unterliegt dem Steuergeheimnis des § 30 AO, da sie Teil des Besteuerungsverfahrens ist. Auch sie darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen Erkenntnisse in Steuersachen an Dritte weiter geben.


Aufgabe der Innenrevision

Die Innenrevision im Thüringer Finanzministerium ist seit 1995 eingerichtet, Arbeitsgrundlage ist die Dienstanweisung für die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums (aktueller Stand: 18. Februar 2009). Die Innenrevision ist eine wichtige Instanz zur Prüfung des Verwaltungshandelns und zur Bekämpfung der Korruption.

Die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums nimmt eine unabhängige Prüf-, Kontroll- und Beratungsfunktion im Auftrag der Hausleitung des Thüringer Finanzministeriums wahr. Sie überprüft die Dienststellen im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums auf deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Sie geht dem Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen bzw. Verletzungen von arbeitsvertraglichen Pflichten nach. Verwaltungsinterne Ermittlungen bei strafbaren Handlungen von Bediensteten zum Nachteil des Landes werden von der Innenrevision durchgeführt.

Bei Verdacht auf Straftaten im Amt entscheidet der Dienstvorgesetzte, ob die zuständigen Behörden zu unterrichten sind. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch Erteilung eines Prüfungsauftrags (Vorermittlungen sind möglich).

Die Prüfungsfeststellungen sind vertraulich zu behandeln.


Umgang der Innenrevision in Bezug auf das Steuergeheimnis

Grundsätzlich liegt das Hauptaugenmerk der Prüfungshandlungen der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums auf der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des internen Verwaltungshandelns.

Dabei bleibt es in manchen Fällen nicht aus, dass steuerrechtliche Sachverhalte einer steuerlichen Würdigung unterzogen werden müssen. Werden hierbei aufzugreifende Sachverhalte festgestellt, die dem Steuergeheimnis unterliegen, besteht die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses auch innerhalb des Thüringer Finanzministeriums. Weder das für Disziplinarverfahren verantwortliche Referat des Thüringer Finanzministeriums, noch die Finanzministerin/ der Finanzminister werden über steuerliche Angelegenheiten informiert.

Lediglich der ermittelte Sachverhalt in Bezug auf das Verwaltungshandeln wird dargestellt. Soweit es erforderlich ist, zur Erläuterung den steuerlichen Sachverhalt darzustellen, geschieht dies ausschließlich in anonymisierter Form.

Die Finanzministerin hat im Zuge der Prüfung der Innenrevision keine Information über die in den untersuchten Besteuerungsverfahren betroffenen Steuerpflichtigen erhalten. Dies verbietet das Steuergeheimnis. Das Steuergeheimnis wird auch innerhalb des Thüringer Finanzministeriums und so auch im Rahmen der Arbeit der Innenrevision streng beachtet.

Die Innenrevision prüft die Rechtmäßigkeit des internen Verwaltungshandelns. Entsprechend sind bei den erkannten Unregelmäßigkeiten im Finanzamt disziplinarische Maßnahmen durch das Thüringer Finanzministerium ergriffen worden, um Sachverhalte bestmöglich untersuchen zu können.

Das hier in Rede stehende Prüfverfahren wurde und wird entsprechend anonymisiert in Bezug auf die Steuerpflichtigen geführt. Die Namen des Steuerpflichtigen sind in den Berichten der Innenrevision nicht genannt. Namen von Steuerpflichtigen sind für die Untersuchung des Verwaltungshandelns nicht relevant.

Die unablässige und regelmäßige Durchführung der Prüfverfahren kennzeichnen die Arbeit der Innenrevision im Thüringer Finanzministerium. Ziel ist es, die Verwaltungsarbeit in allen Behörden der Finanzverwaltung zu kontrollieren und stetig zu verbessern. In Bezug auf das Besteuerungsverfahren soll eine gleichmäßige Anwendung des Rechtes gewährleistet werden.


Zeichnungsrecht in den Finanzämtern

Das Zeichnungsrecht ist im Grundsatz bundeseinheitlich geregelt. Es hat seine Grundlage in der bundeseinheitlichen Geschäftsordnung der Finanzämter.

Einzelne Zeichnungsvorbehalte durch Vorsteher werden durch die obersten Landesfinanzbehörden und auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

Das Zeichnungsrecht in der abgestuften Form z.B.  Bearbeiter / Sachbearbeiter – Sachgebietsleiter – Vorsteher dient dem Schutz der Bediensteten und des am Steuerfall arbeitenden Mitarbeiters ebenso wie es dem Schutz des Steuerpflichtigen dient.

 

Finanzministerin Heike Taubert hat heute im Haushalts- und Finanzausschuss den Abgeordneten dargestellt, wie der Prüfungsprozess der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen gegenüber zwei Bediensteten im Finanzamt Jena ablief. Anlass war ein Bericht des MDR. Die Innenrevision prüft unter anderem, ob Dienstanweisungen und verwaltungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden, ob gesetzesgemäß gehandelt wurde. Tritt der Verdacht auf, dass Straftaten durch Bedienstete begangen worden sein könnten, erfolgt eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Im Rahmen einer Prüfung der Innenrevision im Finanzamt Jena haben sich Unregelmäßigkeiten gezeigt. In Folge dessen wurden von der Ministerin disziplinarische Maßnahmen getroffen, um weitere Untersuchungen vornehmen zu können. Die Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Über die hier betroffenen Steuerverfahren und die involvierten Steuerpflichtigen lagen und liegen der Ministerin keine Kenntnisse vor. Die Ministerin zeigte sich mit den internen Kontrollmechanismen zufrieden. Sie sagt dazu: „Die internen Kontrollmechanismen funktionieren. Die Innenrevision hat eine solide Arbeit gezeigt.“

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Finanzministerin Taubert berichtet im Haushalts- und Finanzausschuss zum Prüfungsvorgehen der Innenrevision im Thüringer Finanzministerium.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Finanzministerin Heike Taubert hat heute im Haushalts- und Finanzausschuss den Abgeordneten dargestellt, wie der Prüfungsprozess der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen gegenüber zwei Bediensteten im Finanzamt Jena ablief. Anlass war ein Bericht des MDR. Die Innenrevision prüft unter anderem, ob Dienstanweisungen und...

 


Hintergrund

Hinweis zum Steuergeheimnis § 30 Abgabenordnung

Das Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass die im Besteuerungsverfahren dem Finanzamt offenbarten Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird immer dann verletzt, wenn ein Amtsträger Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten unbefugt Dritten gegenüber offenbart. Es bildet das notwendige "Gegengewicht" zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und der anderen Beteiligten gegenüber der Finanzbehörde.

Die Verletzung des Steuergeheimnisses steht unter Strafandrohung - die unbefugte Verletzung kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche möglich.

Auch die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums unterliegt dem Steuergeheimnis des § 30 AO, da sie Teil des Besteuerungsverfahrens ist. Auch sie darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen Erkenntnisse in Steuersachen an Dritte weiter geben.


Aufgabe der Innenrevision

Die Innenrevision im Thüringer Finanzministerium ist seit 1995 eingerichtet, Arbeitsgrundlage ist die Dienstanweisung für die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums (aktueller Stand: 18. Februar 2009). Die Innenrevision ist eine wichtige Instanz zur Prüfung des Verwaltungshandelns und zur Bekämpfung der Korruption.

Die Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums nimmt eine unabhängige Prüf-, Kontroll- und Beratungsfunktion im Auftrag der Hausleitung des Thüringer Finanzministeriums wahr. Sie überprüft die Dienststellen im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums auf deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Sie geht dem Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen bzw. Verletzungen von arbeitsvertraglichen Pflichten nach. Verwaltungsinterne Ermittlungen bei strafbaren Handlungen von Bediensteten zum Nachteil des Landes werden von der Innenrevision durchgeführt.

Bei Verdacht auf Straftaten im Amt entscheidet der Dienstvorgesetzte, ob die zuständigen Behörden zu unterrichten sind. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch Erteilung eines Prüfungsauftrags (Vorermittlungen sind möglich).

Die Prüfungsfeststellungen sind vertraulich zu behandeln.


Umgang der Innenrevision in Bezug auf das Steuergeheimnis

Grundsätzlich liegt das Hauptaugenmerk der Prüfungshandlungen der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums auf der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des internen Verwaltungshandelns.

Dabei bleibt es in manchen Fällen nicht aus, dass steuerrechtliche Sachverhalte einer steuerlichen Würdigung unterzogen werden müssen. Werden hierbei aufzugreifende Sachverhalte festgestellt, die dem Steuergeheimnis unterliegen, besteht die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses auch innerhalb des Thüringer Finanzministeriums. Weder das für Disziplinarverfahren verantwortliche Referat des Thüringer Finanzministeriums, noch die Finanzministerin/ der Finanzminister werden über steuerliche Angelegenheiten informiert.

Lediglich der ermittelte Sachverhalt in Bezug auf das Verwaltungshandeln wird dargestellt. Soweit es erforderlich ist, zur Erläuterung den steuerlichen Sachverhalt darzustellen, geschieht dies ausschließlich in anonymisierter Form.

Die Finanzministerin hat im Zuge der Prüfung der Innenrevision keine Information über die in den untersuchten Besteuerungsverfahren betroffenen Steuerpflichtigen erhalten. Dies verbietet das Steuergeheimnis. Das Steuergeheimnis wird auch innerhalb des Thüringer Finanzministeriums und so auch im Rahmen der Arbeit der Innenrevision streng beachtet.

Die Innenrevision prüft die Rechtmäßigkeit des internen Verwaltungshandelns. Entsprechend sind bei den erkannten Unregelmäßigkeiten im Finanzamt disziplinarische Maßnahmen durch das Thüringer Finanzministerium ergriffen worden, um Sachverhalte bestmöglich untersuchen zu können.

Das hier in Rede stehende Prüfverfahren wurde und wird entsprechend anonymisiert in Bezug auf die Steuerpflichtigen geführt. Die Namen des Steuerpflichtigen sind in den Berichten der Innenrevision nicht genannt. Namen von Steuerpflichtigen sind für die Untersuchung des Verwaltungshandelns nicht relevant.

Die unablässige und regelmäßige Durchführung der Prüfverfahren kennzeichnen die Arbeit der Innenrevision im Thüringer Finanzministerium. Ziel ist es, die Verwaltungsarbeit in allen Behörden der Finanzverwaltung zu kontrollieren und stetig zu verbessern. In Bezug auf das Besteuerungsverfahren soll eine gleichmäßige Anwendung des Rechtes gewährleistet werden.


Zeichnungsrecht in den Finanzämtern

Das Zeichnungsrecht ist im Grundsatz bundeseinheitlich geregelt. Es hat seine Grundlage in der bundeseinheitlichen Geschäftsordnung der Finanzämter.

Einzelne Zeichnungsvorbehalte durch Vorsteher werden durch die obersten Landesfinanzbehörden und auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

Das Zeichnungsrecht in der abgestuften Form z.B.  Bearbeiter / Sachbearbeiter – Sachgebietsleiter – Vorsteher dient dem Schutz der Bediensteten und des am Steuerfall arbeitenden Mitarbeiters ebenso wie es dem Schutz des Steuerpflichtigen dient.

 

Finanzministerin Heike Taubert hat heute im Haushalts- und Finanzausschuss den Abgeordneten dargestellt, wie der Prüfungsprozess der Innenrevision des Thüringer Finanzministeriums im Zusammenhang mit disziplinarischen Maßnahmen gegenüber zwei Bediensteten im Finanzamt Jena ablief. Anlass war ein Bericht des MDR. Die Innenrevision prüft unter anderem, ob Dienstanweisungen und verwaltungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden, ob gesetzesgemäß gehandelt wurde. Tritt der Verdacht auf, dass Straftaten durch Bedienstete begangen worden sein könnten, erfolgt eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Im Rahmen einer Prüfung der Innenrevision im Finanzamt Jena haben sich Unregelmäßigkeiten gezeigt. In Folge dessen wurden von der Ministerin disziplinarische Maßnahmen getroffen, um weitere Untersuchungen vornehmen zu können. Die Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Über die hier betroffenen Steuerverfahren und die involvierten Steuerpflichtigen lagen und liegen der Ministerin keine Kenntnisse vor. Die Ministerin zeigte sich mit den internen Kontrollmechanismen zufrieden. Sie sagt dazu: „Die internen Kontrollmechanismen funktionieren. Die Innenrevision hat eine solide Arbeit gezeigt.“

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