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Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation ist beschlossen. Freistaat setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Es ist gut, dass das Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation heute beschlossen werden konnte. Jetzt können die Zahlungen für betroffene Bedienstete noch in diesem Jahr veranlasst werden“, so Finanzministerin Heike Taubert.

Hintergrund des Gesetzes waren zwei maßgebliche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 4. Mai 2020 hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation. In diesen hatte es zum einen die Prüfkriterien konkretisiert und eindeutige Vorgaben zur Feststellung des erforderlichen Mindestabstands der Besoldung zum Grundsicherungsniveau gemacht sowie zum anderen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Feststellung des Besoldungsbedarfs für das dritte und weitere Kinder aufgrund der sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und der Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts neu aufgestellt.

Um den gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung herzustellen, werden rückwirkend ab 1. Januar 2020 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 jeweils die Erfahrungsstufen 1 gestrichen und die kinderbezogenen Familienzuschläge für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe angehoben. Es wird außerdem das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 (Professorinnen und Professoren) für das Jahr 2020 erhöht, weil es den Berechnungen zufolge mehr als zehn Prozent unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder lag.

Die immer wieder vorgetragene Kritik des Thüringer Beamtenbundes (tbb) an dem Gesetz weist Finanzministerin Heike Taubert entschieden zurück: „Mit dem vorgelegten Gesetz stellen wir sicher, dass alle Besoldungsempfänger im Freistaat amtsangemessen alimentiert werden, auch die, die es bisher nicht waren. Wir setzen damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.“

Der tbb hatte wiederholt kritisiert, das aus seiner Sicht an mangelnder Rechtskunde leidende Gesetz sehe nur eine, wenn überhaupt „gerade so“ nicht evident unzureichende Alimentation bei einer vierköpfigen Beamtenfamilie vor, und gefordert, die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG nicht nur nach haushalterischen Gesichtspunkten vorzunehmen.  In seiner jüngsten Pressemitteilung wirft der tbb dem Finanzministerium sogar vor, es schere sich nicht um verfassungsrechtliche Bedenken.

„Derartige Behauptungen des tbb sind völlig haltlos und entschieden zurückzuweisen. Der tbb sollte sich vielmehr in Erinnerung rufen, dass der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung und das Finanzministerium an Recht und Gesetz gebunden ist. Das nunmehr beschlossene Gesetz gewährleistet eine verfassungsgemäße Alimentation durch Anhebung der Familienzuschläge für alle Beamtenfamilien mit Kindern auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. Alleinstehende Beamte und kinderlose Beamtenehepaare aller Besoldungsgruppen werden bereits nach derzeitigem Thüringer Besoldungsrecht amtsangemessen alimentiert, eine verfassungswidrige Besoldung für diese Gruppe war nie ersichtlich“, so Taubert.

„Für eine Anhebung des Grundgehaltes in allen Besoldungsgruppen sehe ich keine Notwendigkeit. Wir haben verantwortungsvoll gehandelt und da nachgebessert, wo die Alimentation bisher nicht angemessen war“, so die Finanzministerin abschließend.

Die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags deckt sich mit den Vorgaben des BVerfG. Es hat in seinen Beschlüssen ausdrücklich festgestellt, dass eine verfassungsgemäße Alimentation auch über die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags hergestellt werden kann. Die Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation für Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern kann sogar nur ausschließlich über die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags gewährleistet werden.

Mit dem Gesetz werden im Landesbereich die Familienzuschläge für mehr als 21.200 Kinder erhöht. Die jährlichen Mehrkosten betragen dafür rund 50 Mio. Euro.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation ist beschlossen. Freistaat setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Es ist gut, dass das Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation heute beschlossen werden konnte. Jetzt können die Zahlungen für betroffene Bedienstete noch in diesem Jahr veranlasst werden“, so Finanzministerin Heike Taubert.

Hintergrund des Gesetzes waren zwei maßgebliche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 4. Mai 2020 hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation. In diesen hatte es zum einen die Prüfkriterien konkretisiert und eindeutige Vorgaben zur Feststellung des erforderlichen Mindestabstands der Besoldung zum Grundsicherungsniveau gemacht sowie zum anderen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Feststellung des Besoldungsbedarfs für das dritte und weitere Kinder aufgrund der sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und der Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts neu aufgestellt.

Um den gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung herzustellen, werden rückwirkend ab 1. Januar 2020 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 jeweils die Erfahrungsstufen 1 gestrichen und die kinderbezogenen Familienzuschläge für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe angehoben. Es wird außerdem das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 (Professorinnen und Professoren) für das Jahr 2020 erhöht, weil es den Berechnungen zufolge mehr als zehn Prozent unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder lag.

Die immer wieder vorgetragene Kritik des Thüringer Beamtenbundes (tbb) an dem Gesetz weist Finanzministerin Heike Taubert entschieden zurück: „Mit dem vorgelegten Gesetz stellen wir sicher, dass alle Besoldungsempfänger im Freistaat amtsangemessen alimentiert werden, auch die, die es bisher nicht waren. Wir setzen damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.“

Der tbb hatte wiederholt kritisiert, das aus seiner Sicht an mangelnder Rechtskunde leidende Gesetz sehe nur eine, wenn überhaupt „gerade so“ nicht evident unzureichende Alimentation bei einer vierköpfigen Beamtenfamilie vor, und gefordert, die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG nicht nur nach haushalterischen Gesichtspunkten vorzunehmen.  In seiner jüngsten Pressemitteilung wirft der tbb dem Finanzministerium sogar vor, es schere sich nicht um verfassungsrechtliche Bedenken.

„Derartige Behauptungen des tbb sind völlig haltlos und entschieden zurückzuweisen. Der tbb sollte sich vielmehr in Erinnerung rufen, dass der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung und das Finanzministerium an Recht und Gesetz gebunden ist. Das nunmehr beschlossene Gesetz gewährleistet eine verfassungsgemäße Alimentation durch Anhebung der Familienzuschläge für alle Beamtenfamilien mit Kindern auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. Alleinstehende Beamte und kinderlose Beamtenehepaare aller Besoldungsgruppen werden bereits nach derzeitigem Thüringer Besoldungsrecht amtsangemessen alimentiert, eine verfassungswidrige Besoldung für diese Gruppe war nie ersichtlich“, so Taubert.

„Für eine Anhebung des Grundgehaltes in allen Besoldungsgruppen sehe ich keine Notwendigkeit. Wir haben verantwortungsvoll gehandelt und da nachgebessert, wo die Alimentation bisher nicht angemessen war“, so die Finanzministerin abschließend.

Die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags deckt sich mit den Vorgaben des BVerfG. Es hat in seinen Beschlüssen ausdrücklich festgestellt, dass eine verfassungsgemäße Alimentation auch über die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags hergestellt werden kann. Die Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation für Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern kann sogar nur ausschließlich über die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags gewährleistet werden.

Mit dem Gesetz werden im Landesbereich die Familienzuschläge für mehr als 21.200 Kinder erhöht. Die jährlichen Mehrkosten betragen dafür rund 50 Mio. Euro.

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

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Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation ist beschlossen. Freistaat setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Es ist gut, dass das Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation heute beschlossen werden konnte. Jetzt können die Zahlungen für betroffene Bedienstete noch in diesem Jahr veranlasst werden“, so Finanzministerin Heike Taubert.

Hintergrund des Gesetzes waren zwei maßgebliche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 4. Mai 2020 hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation. In diesen hatte es zum einen die Prüfkriterien konkretisiert und eindeutige Vorgaben zur Feststellung des erforderlichen Mindestabstands der Besoldung zum Grundsicherungsniveau gemacht sowie zum anderen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Feststellung des Besoldungsbedarfs für das dritte und weitere Kinder aufgrund der sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und der Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts neu aufgestellt.

Um den gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung herzustellen, werden rückwirkend ab 1. Januar 2020 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 jeweils die Erfahrungsstufen 1 gestrichen und die kinderbezogenen Familienzuschläge für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe angehoben. Es wird außerdem das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 (Professorinnen und Professoren) für das Jahr 2020 erhöht, weil es den Berechnungen zufolge mehr als zehn Prozent unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder lag.

Die immer wieder vorgetragene Kritik des Thüringer Beamtenbundes (tbb) an dem Gesetz weist Finanzministerin Heike Taubert entschieden zurück: „Mit dem vorgelegten Gesetz stellen wir sicher, dass alle Besoldungsempfänger im Freistaat amtsangemessen alimentiert werden, auch die, die es bisher nicht waren. Wir setzen damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.“

Der tbb hatte wiederholt kritisiert, das aus seiner Sicht an mangelnder Rechtskunde leidende Gesetz sehe nur eine, wenn überhaupt „gerade so“ nicht evident unzureichende Alimentation bei einer vierköpfigen Beamtenfamilie vor, und gefordert, die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG nicht nur nach haushalterischen Gesichtspunkten vorzunehmen.  In seiner jüngsten Pressemitteilung wirft der tbb dem Finanzministerium sogar vor, es schere sich nicht um verfassungsrechtliche Bedenken.

„Derartige Behauptungen des tbb sind völlig haltlos und entschieden zurückzuweisen. Der tbb sollte sich vielmehr in Erinnerung rufen, dass der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung und das Finanzministerium an Recht und Gesetz gebunden ist. Das nunmehr beschlossene Gesetz gewährleistet eine verfassungsgemäße Alimentation durch Anhebung der Familienzuschläge für alle Beamtenfamilien mit Kindern auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. Alleinstehende Beamte und kinderlose Beamtenehepaare aller Besoldungsgruppen werden bereits nach derzeitigem Thüringer Besoldungsrecht amtsangemessen alimentiert, eine verfassungswidrige Besoldung für diese Gruppe war nie ersichtlich“, so Taubert.

„Für eine Anhebung des Grundgehaltes in allen Besoldungsgruppen sehe ich keine Notwendigkeit. Wir haben verantwortungsvoll gehandelt und da nachgebessert, wo die Alimentation bisher nicht angemessen war“, so die Finanzministerin abschließend.

Die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags deckt sich mit den Vorgaben des BVerfG. Es hat in seinen Beschlüssen ausdrücklich festgestellt, dass eine verfassungsgemäße Alimentation auch über die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags hergestellt werden kann. Die Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation für Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern kann sogar nur ausschließlich über die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags gewährleistet werden.

Mit dem Gesetz werden im Landesbereich die Familienzuschläge für mehr als 21.200 Kinder erhöht. Die jährlichen Mehrkosten betragen dafür rund 50 Mio. Euro.

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Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Es ist gut, dass das Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation heute beschlossen werden konnte. Jetzt können die Zahlungen für betroffene Bedienstete noch in diesem Jahr veranlasst werden“, so Finanzministerin Heike Taubert.

Hintergrund des Gesetzes waren zwei maßgebliche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 4. Mai 2020 hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation. In diesen hatte es zum einen die Prüfkriterien konkretisiert und eindeutige Vorgaben zur Feststellung des erforderlichen Mindestabstands der Besoldung zum Grundsicherungsniveau gemacht sowie zum anderen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Feststellung des Besoldungsbedarfs für das dritte und weitere Kinder aufgrund der sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und der Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts neu aufgestellt.

Um den gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung herzustellen, werden rückwirkend ab 1. Januar 2020 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 jeweils die Erfahrungsstufen 1 gestrichen und die kinderbezogenen Familienzuschläge für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe angehoben. Es wird außerdem das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 (Professorinnen und Professoren) für das Jahr 2020 erhöht, weil es den Berechnungen zufolge mehr als zehn Prozent unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder lag.

Die immer wieder vorgetragene Kritik des Thüringer Beamtenbundes (tbb) an dem Gesetz weist Finanzministerin Heike Taubert entschieden zurück: „Mit dem vorgelegten Gesetz stellen wir sicher, dass alle Besoldungsempfänger im Freistaat amtsangemessen alimentiert werden, auch die, die es bisher nicht waren. Wir setzen damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.“

Der tbb hatte wiederholt kritisiert, das aus seiner Sicht an mangelnder Rechtskunde leidende Gesetz sehe nur eine, wenn überhaupt „gerade so“ nicht evident unzureichende Alimentation bei einer vierköpfigen Beamtenfamilie vor, und gefordert, die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG nicht nur nach haushalterischen Gesichtspunkten vorzunehmen.  In seiner jüngsten Pressemitteilung wirft der tbb dem Finanzministerium sogar vor, es schere sich nicht um verfassungsrechtliche Bedenken.

„Derartige Behauptungen des tbb sind völlig haltlos und entschieden zurückzuweisen. Der tbb sollte sich vielmehr in Erinnerung rufen, dass der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung und das Finanzministerium an Recht und Gesetz gebunden ist. Das nunmehr beschlossene Gesetz gewährleistet eine verfassungsgemäße Alimentation durch Anhebung der Familienzuschläge für alle Beamtenfamilien mit Kindern auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. Alleinstehende Beamte und kinderlose Beamtenehepaare aller Besoldungsgruppen werden bereits nach derzeitigem Thüringer Besoldungsrecht amtsangemessen alimentiert, eine verfassungswidrige Besoldung für diese Gruppe war nie ersichtlich“, so Taubert.

„Für eine Anhebung des Grundgehaltes in allen Besoldungsgruppen sehe ich keine Notwendigkeit. Wir haben verantwortungsvoll gehandelt und da nachgebessert, wo die Alimentation bisher nicht angemessen war“, so die Finanzministerin abschließend.

Die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags deckt sich mit den Vorgaben des BVerfG. Es hat in seinen Beschlüssen ausdrücklich festgestellt, dass eine verfassungsgemäße Alimentation auch über die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags hergestellt werden kann. Die Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation für Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern kann sogar nur ausschließlich über die Anhebung der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags gewährleistet werden.

Mit dem Gesetz werden im Landesbereich die Familienzuschläge für mehr als 21.200 Kinder erhöht. Die jährlichen Mehrkosten betragen dafür rund 50 Mio. Euro.

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