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Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen rückwirkend für das Jahr 2024.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Höherer Nettolohn mit Dezemberabrechnung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Dezember über mehr Geld freuen. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18. Oktober 2024 vom Bundestag verabschiedet. Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 um 180 Euro auf nunmehr 11.784 Euro (Ehegatten: um 360 Euro auf 23.568 Euro). Der Kinderfreibetrag steigt um 228 Euro auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil).

„Die sozialrechtlichen Bedarfe sind zum 1. Januar 2024 stärker gestiegen, als bei der letzten Erhöhung der Freibeträge angenommen. Aufgrund der gestiegenen Preisentwicklung, zum Beispiel für Lebenshaltung und Energie, muss nun auch ein höherer Betrag von der Besteuerung ausgenommen werden, um das steuerfreie Existenzminimum zu gewährleisten“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert.

Die erneute Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 wird lohnsteuerlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt (Nachholung). Dieses Verfahren zur Berücksichtigung rückwirkender Begünstigungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vermeidet Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, und hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt. „So fällt der Nettolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dezember höher aus als erwartet. Für viele Familien ein kleiner Segen“, so Heike Taubert.

Im Jahr 2025 soll der Grundfreibetrag dann um weitere 300 Euro auf 12.084 Euro (Ehegatten: um 600 Euro auf 24.168 Euro) und ab 2026 um 252 Euro auf 12.336 (Ehegatten: um 504 Euro auf 24.672 Euro) steigen. Der Kinderfreibetrag soll im kommenden Jahr auf 6.672 Euro und ab 2026 auf 6.828 Euro angehoben werden.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen rückwirkend für das Jahr 2024.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Höherer Nettolohn mit Dezemberabrechnung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Dezember über mehr Geld freuen. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18. Oktober 2024 vom Bundestag verabschiedet. Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 um 180 Euro auf nunmehr 11.784 Euro (Ehegatten: um 360 Euro auf 23.568 Euro). Der Kinderfreibetrag steigt um 228 Euro auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil).

„Die sozialrechtlichen Bedarfe sind zum 1. Januar 2024 stärker gestiegen, als bei der letzten Erhöhung der Freibeträge angenommen. Aufgrund der gestiegenen Preisentwicklung, zum Beispiel für Lebenshaltung und Energie, muss nun auch ein höherer Betrag von der Besteuerung ausgenommen werden, um das steuerfreie Existenzminimum zu gewährleisten“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert.

Die erneute Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 wird lohnsteuerlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt (Nachholung). Dieses Verfahren zur Berücksichtigung rückwirkender Begünstigungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vermeidet Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, und hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt. „So fällt der Nettolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dezember höher aus als erwartet. Für viele Familien ein kleiner Segen“, so Heike Taubert.

Im Jahr 2025 soll der Grundfreibetrag dann um weitere 300 Euro auf 12.084 Euro (Ehegatten: um 600 Euro auf 24.168 Euro) und ab 2026 um 252 Euro auf 12.336 (Ehegatten: um 504 Euro auf 24.672 Euro) steigen. Der Kinderfreibetrag soll im kommenden Jahr auf 6.672 Euro und ab 2026 auf 6.828 Euro angehoben werden.

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen rückwirkend für das Jahr 2024.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Höherer Nettolohn mit Dezemberabrechnung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Dezember über mehr Geld freuen. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18. Oktober 2024 vom Bundestag verabschiedet. Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 um 180 Euro auf nunmehr 11.784 Euro (Ehegatten: um 360 Euro auf 23.568 Euro). Der Kinderfreibetrag steigt um 228 Euro auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil).

„Die sozialrechtlichen Bedarfe sind zum 1. Januar 2024 stärker gestiegen, als bei der letzten Erhöhung der Freibeträge angenommen. Aufgrund der gestiegenen Preisentwicklung, zum Beispiel für Lebenshaltung und Energie, muss nun auch ein höherer Betrag von der Besteuerung ausgenommen werden, um das steuerfreie Existenzminimum zu gewährleisten“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert.

Die erneute Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 wird lohnsteuerlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt (Nachholung). Dieses Verfahren zur Berücksichtigung rückwirkender Begünstigungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vermeidet Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, und hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt. „So fällt der Nettolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dezember höher aus als erwartet. Für viele Familien ein kleiner Segen“, so Heike Taubert.

Im Jahr 2025 soll der Grundfreibetrag dann um weitere 300 Euro auf 12.084 Euro (Ehegatten: um 600 Euro auf 24.168 Euro) und ab 2026 um 252 Euro auf 12.336 (Ehegatten: um 504 Euro auf 24.672 Euro) steigen. Der Kinderfreibetrag soll im kommenden Jahr auf 6.672 Euro und ab 2026 auf 6.828 Euro angehoben werden.

Test

Timeline

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen rückwirkend für das Jahr 2024.


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Höherer Nettolohn mit Dezemberabrechnung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Dezember über mehr Geld freuen. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18. Oktober 2024 vom Bundestag verabschiedet. Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 um 180 Euro auf nunmehr 11.784 Euro (Ehegatten: um 360 Euro auf 23.568 Euro). Der Kinderfreibetrag steigt um 228 Euro auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil).

„Die sozialrechtlichen Bedarfe sind zum 1. Januar 2024 stärker gestiegen, als bei der letzten Erhöhung der Freibeträge angenommen. Aufgrund der gestiegenen Preisentwicklung, zum Beispiel für Lebenshaltung und Energie, muss nun auch ein höherer Betrag von der Besteuerung ausgenommen werden, um das steuerfreie Existenzminimum zu gewährleisten“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert.

Die erneute Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 wird lohnsteuerlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt (Nachholung). Dieses Verfahren zur Berücksichtigung rückwirkender Begünstigungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vermeidet Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, und hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt. „So fällt der Nettolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dezember höher aus als erwartet. Für viele Familien ein kleiner Segen“, so Heike Taubert.

Im Jahr 2025 soll der Grundfreibetrag dann um weitere 300 Euro auf 12.084 Euro (Ehegatten: um 600 Euro auf 24.168 Euro) und ab 2026 um 252 Euro auf 12.336 (Ehegatten: um 504 Euro auf 24.672 Euro) steigen. Der Kinderfreibetrag soll im kommenden Jahr auf 6.672 Euro und ab 2026 auf 6.828 Euro angehoben werden.

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