„Immer wieder höre ich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Bewertungsstellen der Finanzämter, dass viele Erklärungspflichtige bei Anfragen zur Grundsteuer oder Einsprüchen gegen die Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide, wichtige Angaben vergessen und deshalb die Anliegen nicht schnell und eindeutig zugeordnet werden können. Oft geht aus den Schreiben nicht einmal hervor, um welches Grundstück es sich handelt oder gar wer der Absender ist. Daraus resultieren umfangreiche Recherchearbeiten, die die Arbeit der Finanzämter erschweren“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert.
Es ist wichtig, dass in einem Einspruchsschreiben oder einem Änderungsbegehren das 17-stellige Aktenzeichen des Grundstücks mit angegeben wird. Ist das Aktenzeichen für ein Grundstück nicht bekannt oder genau das der Grund für eine schriftliche Anfrage, sollte zumindest die Adresse des Grundstücks und der vollständige Name des Erklärungspflichtigen mit angegeben werden. Auch die Angabe einer Telefonnummer kann in vielen Fällen hilfreich sein. Oft sind Fragen durch einen kurzen Rückruf schneller zu erledigen.
Derzeit liegen in den Thüringer Finanzämtern 11.464 Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessebetragsbescheide vor.
Häufig richten sich die Einspruchsbegehren gegen die Höhe der Bodenrichtwerte. Dazu sagt Finanzministerin Heike Taubert: „Die Einsprüche gegen die Höhe der verwendeten Bodenrichtwerte haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Werte werden von den Gutachterausschüssen der Katasterverwaltung festgesetzt und müssen von den Finanzämtern zwingend als Berechnungsgrundlage übernommen werden. Wir haben gar keine andere Möglichkeit.“ Sie weiß, dass diese Werte gerichtlich nicht überprüfbar sind. „Deshalb machen Einspruchs- oder Klageverfahren zur Höhe des Bodenrichtwertes keinen Sinn.
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die wissen möchten, wie sich die Bodenrichtwerte ergeben, müssen dies bei der zuständigen Katasterverwaltung erfragen“, so Taubert.
Die Finanzverwaltung bittet außerdem von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand der Grundsteuererklärungen abzusehen. Die Grundsteuererklärungen werden in den Finanzämtern nach dem Eingangsdatum abgearbeitet. Bei Rückfragen werden Eigentümerinnen oder Eigentümer angeschrieben, in allen anderen Fällen werden die Bescheide direkt nach der Bearbeitung versendet.