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Grundsteuerreform: Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Pächterinnen und Pächter müssen keine Feststellungserklärung mehr abgeben.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Mit der Grundsteuerreform wird eine „neue“ Rechtslage geschaffen, welche erst ab dem 1. Januar 2025 zum Tragen kommt.

Neu ist, dass nunmehr die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer des Grundstücks.

Deshalb sind aktuell nur die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, eine Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Aus dieser Verpflichtung resultieren dann im Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide.

In Umsetzung der Grundsteuerreform wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen mit einem allgemeinen Informationsschreiben auf ihre Erklärungsabgabeverpflichtung hingewiesen. Finanzministerin Heike Taubert erklärt: „Dabei wurden die Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben als bisherige Erklärungspflichtige bewusst außen vorgelassen, da sie durch die Reform nicht mehr erklärungspflichtig sind. Leider konnte dies nicht in allen Fällen programmtechnisch berücksichtigt werden, weshalb es vereinzelt zu einem Informationsschreiben an Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben gekommen ist.“ Aufgrund des Wechsels von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung sind in einigen Fällen noch die Daten der Pächterinnen und Pächter beim Finanzamt hinterlegt.

Betroffene können das Informationsschreiben als gegenstandlos betrachten. Fest steht: Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z. B. Garagen oder Gartenlauben) ist nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer der Garage oder des Kleingartens.

Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Grundsteuerreform zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung. Damit sind zukünftig die Eigentümerinnen und Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Grundsteuerreform: Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Pächterinnen und Pächter müssen keine Feststellungserklärung mehr abgeben.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Mit der Grundsteuerreform wird eine „neue“ Rechtslage geschaffen, welche erst ab dem 1. Januar 2025 zum Tragen kommt.

Neu ist, dass nunmehr die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer des Grundstücks.

Deshalb sind aktuell nur die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, eine Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Aus dieser Verpflichtung resultieren dann im Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide.

In Umsetzung der Grundsteuerreform wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen mit einem allgemeinen Informationsschreiben auf ihre Erklärungsabgabeverpflichtung hingewiesen. Finanzministerin Heike Taubert erklärt: „Dabei wurden die Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben als bisherige Erklärungspflichtige bewusst außen vorgelassen, da sie durch die Reform nicht mehr erklärungspflichtig sind. Leider konnte dies nicht in allen Fällen programmtechnisch berücksichtigt werden, weshalb es vereinzelt zu einem Informationsschreiben an Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben gekommen ist.“ Aufgrund des Wechsels von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung sind in einigen Fällen noch die Daten der Pächterinnen und Pächter beim Finanzamt hinterlegt.

Betroffene können das Informationsschreiben als gegenstandlos betrachten. Fest steht: Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z. B. Garagen oder Gartenlauben) ist nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer der Garage oder des Kleingartens.

Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Grundsteuerreform zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung. Damit sind zukünftig die Eigentümerinnen und Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig.

Headline

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

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Grundsteuerreform: Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Pächterinnen und Pächter müssen keine Feststellungserklärung mehr abgeben.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Mit der Grundsteuerreform wird eine „neue“ Rechtslage geschaffen, welche erst ab dem 1. Januar 2025 zum Tragen kommt.

Neu ist, dass nunmehr die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer des Grundstücks.

Deshalb sind aktuell nur die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, eine Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Aus dieser Verpflichtung resultieren dann im Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide.

In Umsetzung der Grundsteuerreform wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen mit einem allgemeinen Informationsschreiben auf ihre Erklärungsabgabeverpflichtung hingewiesen. Finanzministerin Heike Taubert erklärt: „Dabei wurden die Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben als bisherige Erklärungspflichtige bewusst außen vorgelassen, da sie durch die Reform nicht mehr erklärungspflichtig sind. Leider konnte dies nicht in allen Fällen programmtechnisch berücksichtigt werden, weshalb es vereinzelt zu einem Informationsschreiben an Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben gekommen ist.“ Aufgrund des Wechsels von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung sind in einigen Fällen noch die Daten der Pächterinnen und Pächter beim Finanzamt hinterlegt.

Betroffene können das Informationsschreiben als gegenstandlos betrachten. Fest steht: Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z. B. Garagen oder Gartenlauben) ist nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer der Garage oder des Kleingartens.

Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Grundsteuerreform zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung. Damit sind zukünftig die Eigentümerinnen und Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig.

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Grundsteuerreform: Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Pächterinnen und Pächter müssen keine Feststellungserklärung mehr abgeben.


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Mit der Grundsteuerreform wird eine „neue“ Rechtslage geschaffen, welche erst ab dem 1. Januar 2025 zum Tragen kommt.

Neu ist, dass nunmehr die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer des Grundstücks.

Deshalb sind aktuell nur die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, eine Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Aus dieser Verpflichtung resultieren dann im Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide.

In Umsetzung der Grundsteuerreform wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen mit einem allgemeinen Informationsschreiben auf ihre Erklärungsabgabeverpflichtung hingewiesen. Finanzministerin Heike Taubert erklärt: „Dabei wurden die Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben als bisherige Erklärungspflichtige bewusst außen vorgelassen, da sie durch die Reform nicht mehr erklärungspflichtig sind. Leider konnte dies nicht in allen Fällen programmtechnisch berücksichtigt werden, weshalb es vereinzelt zu einem Informationsschreiben an Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben gekommen ist.“ Aufgrund des Wechsels von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung sind in einigen Fällen noch die Daten der Pächterinnen und Pächter beim Finanzamt hinterlegt.

Betroffene können das Informationsschreiben als gegenstandlos betrachten. Fest steht: Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z. B. Garagen oder Gartenlauben) ist nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer der Garage oder des Kleingartens.

Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Grundsteuerreform zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung. Damit sind zukünftig die Eigentümerinnen und Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig.

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