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Im Jahr 2024 hat der Freistaat Einnahmen in Höhe von rund 5,6 Millionen Euro aus Fiskalerbschaften erzielt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Größter Zuwachs an Fiskalerbschaften seit 1991.

Der Freistaat Thüringen wurde im vergangenen Jahr in 939 Fällen als Erbe festgestellt. Die Zahl an neuen Fiskalerbschaften ist damit erneut gestiegen.  Im Jahr 2023 waren es noch 850 Fiskalerbschaften. „Das sind 89 Fälle mehr, in denen der Freistaat als Erbe festgestellt wurde. Das ist zugleich der größte Zuwachs an Fiskalerbschaften im Freistaat seit 1991“, sagt Finanzministerin Katja Wolf. Damals waren es nur 17 Fälle. Seitdem ist die Zahl deutlich angestiegen und hat sich in den letzten 15 Jahren mehr als verdoppelt. Waren es im Jahr 2009 noch 373 Fälle, wurde der Freistaat in 2021 in 784 Fällen und in 2022 in 819 Fällen Erbe.

In 2024 sind insgesamt rund 5.663.548 Euro aus Fiskalerbschaften in die Landeskasse geflossen. Im Jahr 2023 waren es 4.085.360 Euro. Vielfach resultieren die Einnahmen dabei auch aus Fiskalerbschaften, die dem Freistaat bereits in zurückliegenden Jahren zugefallen sind.

Die Feststellung des Fiskus als Erbe wurde in 2024 in neun Fällen widerrufen. Auf Grund widerrufener Erbenfeststellungen war der Freistaat verpflichtet, im Jahr 2024 insgesamt rund 358.697 Euro aus Fiskalerbschaften früherer Jahre an die wahren Erben auszuzahlen. Taucht ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe auf, der bisher nicht berücksichtigt wurde, weil er nicht bekannt war, dann hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses. Herausgabeanspruch des wahren Erben verjährt erst nach 30 Jahren. Wurde der Nachlass in solchen Fällen bereits verwertet, muss der Freistaat die vereinnahmten Erlöse abzüglich der daraus getilgten Verbindlichkeiten und der sonstigen Aufwendungen auszahlen.

Die Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Fiskalerbschaften betrugen zusammen mit den Auszahlungen, die an die erst nachträglich bekanntgewordenen Erben geleistet wurden, im vergangenen Jahr rund 2.052.374 Euro (2023: 2.102.787 Euro). Hinzu kommen die Kosten für Personal und den Verwaltungsaufwand. „Fiskalerbschaften sind in den meisten Fällen keine Bereicherung für den Freistaat. Oft gehören überschuldete Grundstücke mit desolaten Gebäuden zur Nachlassmasse. Die Kosten für die Abwicklung der Nachlässe und die Verwaltung und Verwertung der Nachlassgegenstände, insbesondere der Grundstücke, sind in den allermeisten Fällen um ein Vielfaches höher, als der Wert der Nachlassmassen selbst. Werthaltige Nachlässe kommen nur sehr selten vor“, sagt Finanzministerin Katja Wolf.

Im Jahr 2024 erbte der Freistaat Thüringen 695 Flurstücke oder Anteile an solchen. Das sind mehr als noch im Jahr 2023 (577). Hinzu kommen außerdem 215 Flurstücke bzw. Anteile an diesen aus Fiskalerbschaften früherer Jahre, von denen der Freistaat erst im Jahr 2024 erfahren hat. Im Bestand des Thüringer Landesamtes für Finanzen befinden sich gegenwärtig noch fast 5.300 Flurstücke, die verwaltet und veräußert werden müssen.

343 Flurstücke oder Anteile an solchen konnten im Jahr 2024 verkauft werden oder wurden zwangsversteigert. Viele dieser Flurstücke hatte der Freistaat Thüringen über mehrere Jahre im Bestand. Im Rahmen der Abwicklung einer Nachlasssache ist das Thüringer Landesamt für Finanzen zwar bestrebt, die geerbten Flurstücke nach Möglichkeit umgehend zu veräußern, um mit den Erlösen die bestehenden Verbindlichkeiten und Schulden zu tilgen. In vielen Fällen gelingt das aber erst nach Jahren, da vor allem die bebauten Flurstücke wegen des baulichen Zustandes der aufstehenden Gebäude und ihrer Überschuldung nur schwer verkäuflich sind.

Neben Grundstücken fallen auch Geldvermögen, Fahrzeuge oder sonstiges bewegliches Vermögen wie Wohnungseinrichtungen, Schmuck, Uhren, aber auch Wertpapiere oder ganze Unternehmen als so genannte Nachlassgegenstände an. Mitgeerbt wurden auch im vergangenen Jahr u.a. ausstehende Rechnungen für Strom, Heizung und Wasser, nicht beglichene Mietschulden, rückständige Grundsteuerforderungen oder Kreditraten nebst Zinsen. Auch Bestattungskosten gehören zu den Verbindlichkeiten, die der Freistaat zu übernehmen hat.

Immer häufiger schlagen die gesetzlichen oder testamentarischen Erben Erbschaften aus, da der jeweilige Nachlass überschuldet ist. Der Freistaat erbt dann auch diese Schulden, denn er kann die Erbschaften nicht ausschlagen. Zwar haftet er für diese Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses. Für Verpflichtungen, die erst nach Eintritt des Erbfalls entstehen, gilt diese Haftungsbeschränkung jedoch nicht. Dies betrifft vor allem die Verkehrssicherungspflichten für die geerbten Grundstücke.

Hintergrund:

Der Freistaat Thüringen tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge an, wenn keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorhanden sind oder ermittelt werden können, oder die vorhandenen Erben das Erbe ausgeschlagen haben oder wenn Erbunwürdigkeit vorliegt.

Das zuständige Amtsgericht stellt den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Hauptwohnsitz hatte, als Erbe fest. Mit der Feststellung des Fiskus als Erbe wird verhindert, dass ein herrenloser Nachlass entsteht.

Verantwortlich für die Verwaltung der Fiskalerbschaften ist das Thüringer Landesamt für Finanzen. Soweit Nachlassmasse vorhanden ist, werden zunächst die Gläubiger befriedigt, die ihre Forderungen gegen den Nachlass angemeldet haben. Verwertbare bewegliche Nachlassgegenstände werden in der Regel über das Internetportal www.zoll-auktion.de versteigert.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

Slider im Content-Bereich

Im Jahr 2024 hat der Freistaat Einnahmen in Höhe von rund 5,6 Millionen Euro aus Fiskalerbschaften erzielt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Größter Zuwachs an Fiskalerbschaften seit 1991.

Der Freistaat Thüringen wurde im vergangenen Jahr in 939 Fällen als Erbe festgestellt. Die Zahl an neuen Fiskalerbschaften ist damit erneut gestiegen.  Im Jahr 2023 waren es noch 850 Fiskalerbschaften. „Das sind 89 Fälle mehr, in denen der Freistaat als Erbe festgestellt wurde. Das ist zugleich der größte Zuwachs an Fiskalerbschaften im Freistaat seit 1991“, sagt Finanzministerin Katja Wolf. Damals waren es nur 17 Fälle. Seitdem ist die Zahl deutlich angestiegen und hat sich in den letzten 15 Jahren mehr als verdoppelt. Waren es im Jahr 2009 noch 373 Fälle, wurde der Freistaat in 2021 in 784 Fällen und in 2022 in 819 Fällen Erbe.

In 2024 sind insgesamt rund 5.663.548 Euro aus Fiskalerbschaften in die Landeskasse geflossen. Im Jahr 2023 waren es 4.085.360 Euro. Vielfach resultieren die Einnahmen dabei auch aus Fiskalerbschaften, die dem Freistaat bereits in zurückliegenden Jahren zugefallen sind.

Die Feststellung des Fiskus als Erbe wurde in 2024 in neun Fällen widerrufen. Auf Grund widerrufener Erbenfeststellungen war der Freistaat verpflichtet, im Jahr 2024 insgesamt rund 358.697 Euro aus Fiskalerbschaften früherer Jahre an die wahren Erben auszuzahlen. Taucht ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe auf, der bisher nicht berücksichtigt wurde, weil er nicht bekannt war, dann hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses. Herausgabeanspruch des wahren Erben verjährt erst nach 30 Jahren. Wurde der Nachlass in solchen Fällen bereits verwertet, muss der Freistaat die vereinnahmten Erlöse abzüglich der daraus getilgten Verbindlichkeiten und der sonstigen Aufwendungen auszahlen.

Die Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Fiskalerbschaften betrugen zusammen mit den Auszahlungen, die an die erst nachträglich bekanntgewordenen Erben geleistet wurden, im vergangenen Jahr rund 2.052.374 Euro (2023: 2.102.787 Euro). Hinzu kommen die Kosten für Personal und den Verwaltungsaufwand. „Fiskalerbschaften sind in den meisten Fällen keine Bereicherung für den Freistaat. Oft gehören überschuldete Grundstücke mit desolaten Gebäuden zur Nachlassmasse. Die Kosten für die Abwicklung der Nachlässe und die Verwaltung und Verwertung der Nachlassgegenstände, insbesondere der Grundstücke, sind in den allermeisten Fällen um ein Vielfaches höher, als der Wert der Nachlassmassen selbst. Werthaltige Nachlässe kommen nur sehr selten vor“, sagt Finanzministerin Katja Wolf.

Im Jahr 2024 erbte der Freistaat Thüringen 695 Flurstücke oder Anteile an solchen. Das sind mehr als noch im Jahr 2023 (577). Hinzu kommen außerdem 215 Flurstücke bzw. Anteile an diesen aus Fiskalerbschaften früherer Jahre, von denen der Freistaat erst im Jahr 2024 erfahren hat. Im Bestand des Thüringer Landesamtes für Finanzen befinden sich gegenwärtig noch fast 5.300 Flurstücke, die verwaltet und veräußert werden müssen.

343 Flurstücke oder Anteile an solchen konnten im Jahr 2024 verkauft werden oder wurden zwangsversteigert. Viele dieser Flurstücke hatte der Freistaat Thüringen über mehrere Jahre im Bestand. Im Rahmen der Abwicklung einer Nachlasssache ist das Thüringer Landesamt für Finanzen zwar bestrebt, die geerbten Flurstücke nach Möglichkeit umgehend zu veräußern, um mit den Erlösen die bestehenden Verbindlichkeiten und Schulden zu tilgen. In vielen Fällen gelingt das aber erst nach Jahren, da vor allem die bebauten Flurstücke wegen des baulichen Zustandes der aufstehenden Gebäude und ihrer Überschuldung nur schwer verkäuflich sind.

Neben Grundstücken fallen auch Geldvermögen, Fahrzeuge oder sonstiges bewegliches Vermögen wie Wohnungseinrichtungen, Schmuck, Uhren, aber auch Wertpapiere oder ganze Unternehmen als so genannte Nachlassgegenstände an. Mitgeerbt wurden auch im vergangenen Jahr u.a. ausstehende Rechnungen für Strom, Heizung und Wasser, nicht beglichene Mietschulden, rückständige Grundsteuerforderungen oder Kreditraten nebst Zinsen. Auch Bestattungskosten gehören zu den Verbindlichkeiten, die der Freistaat zu übernehmen hat.

Immer häufiger schlagen die gesetzlichen oder testamentarischen Erben Erbschaften aus, da der jeweilige Nachlass überschuldet ist. Der Freistaat erbt dann auch diese Schulden, denn er kann die Erbschaften nicht ausschlagen. Zwar haftet er für diese Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses. Für Verpflichtungen, die erst nach Eintritt des Erbfalls entstehen, gilt diese Haftungsbeschränkung jedoch nicht. Dies betrifft vor allem die Verkehrssicherungspflichten für die geerbten Grundstücke.

Hintergrund:

Der Freistaat Thüringen tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge an, wenn keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorhanden sind oder ermittelt werden können, oder die vorhandenen Erben das Erbe ausgeschlagen haben oder wenn Erbunwürdigkeit vorliegt.

Das zuständige Amtsgericht stellt den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Hauptwohnsitz hatte, als Erbe fest. Mit der Feststellung des Fiskus als Erbe wird verhindert, dass ein herrenloser Nachlass entsteht.

Verantwortlich für die Verwaltung der Fiskalerbschaften ist das Thüringer Landesamt für Finanzen. Soweit Nachlassmasse vorhanden ist, werden zunächst die Gläubiger befriedigt, die ihre Forderungen gegen den Nachlass angemeldet haben. Verwertbare bewegliche Nachlassgegenstände werden in der Regel über das Internetportal www.zoll-auktion.de versteigert.

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Kulturland Thüringen

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Im Jahr 2024 hat der Freistaat Einnahmen in Höhe von rund 5,6 Millionen Euro aus Fiskalerbschaften erzielt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Größter Zuwachs an Fiskalerbschaften seit 1991.

Der Freistaat Thüringen wurde im vergangenen Jahr in 939 Fällen als Erbe festgestellt. Die Zahl an neuen Fiskalerbschaften ist damit erneut gestiegen.  Im Jahr 2023 waren es noch 850 Fiskalerbschaften. „Das sind 89 Fälle mehr, in denen der Freistaat als Erbe festgestellt wurde. Das ist zugleich der größte Zuwachs an Fiskalerbschaften im Freistaat seit 1991“, sagt Finanzministerin Katja Wolf. Damals waren es nur 17 Fälle. Seitdem ist die Zahl deutlich angestiegen und hat sich in den letzten 15 Jahren mehr als verdoppelt. Waren es im Jahr 2009 noch 373 Fälle, wurde der Freistaat in 2021 in 784 Fällen und in 2022 in 819 Fällen Erbe.

In 2024 sind insgesamt rund 5.663.548 Euro aus Fiskalerbschaften in die Landeskasse geflossen. Im Jahr 2023 waren es 4.085.360 Euro. Vielfach resultieren die Einnahmen dabei auch aus Fiskalerbschaften, die dem Freistaat bereits in zurückliegenden Jahren zugefallen sind.

Die Feststellung des Fiskus als Erbe wurde in 2024 in neun Fällen widerrufen. Auf Grund widerrufener Erbenfeststellungen war der Freistaat verpflichtet, im Jahr 2024 insgesamt rund 358.697 Euro aus Fiskalerbschaften früherer Jahre an die wahren Erben auszuzahlen. Taucht ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe auf, der bisher nicht berücksichtigt wurde, weil er nicht bekannt war, dann hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses. Herausgabeanspruch des wahren Erben verjährt erst nach 30 Jahren. Wurde der Nachlass in solchen Fällen bereits verwertet, muss der Freistaat die vereinnahmten Erlöse abzüglich der daraus getilgten Verbindlichkeiten und der sonstigen Aufwendungen auszahlen.

Die Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Fiskalerbschaften betrugen zusammen mit den Auszahlungen, die an die erst nachträglich bekanntgewordenen Erben geleistet wurden, im vergangenen Jahr rund 2.052.374 Euro (2023: 2.102.787 Euro). Hinzu kommen die Kosten für Personal und den Verwaltungsaufwand. „Fiskalerbschaften sind in den meisten Fällen keine Bereicherung für den Freistaat. Oft gehören überschuldete Grundstücke mit desolaten Gebäuden zur Nachlassmasse. Die Kosten für die Abwicklung der Nachlässe und die Verwaltung und Verwertung der Nachlassgegenstände, insbesondere der Grundstücke, sind in den allermeisten Fällen um ein Vielfaches höher, als der Wert der Nachlassmassen selbst. Werthaltige Nachlässe kommen nur sehr selten vor“, sagt Finanzministerin Katja Wolf.

Im Jahr 2024 erbte der Freistaat Thüringen 695 Flurstücke oder Anteile an solchen. Das sind mehr als noch im Jahr 2023 (577). Hinzu kommen außerdem 215 Flurstücke bzw. Anteile an diesen aus Fiskalerbschaften früherer Jahre, von denen der Freistaat erst im Jahr 2024 erfahren hat. Im Bestand des Thüringer Landesamtes für Finanzen befinden sich gegenwärtig noch fast 5.300 Flurstücke, die verwaltet und veräußert werden müssen.

343 Flurstücke oder Anteile an solchen konnten im Jahr 2024 verkauft werden oder wurden zwangsversteigert. Viele dieser Flurstücke hatte der Freistaat Thüringen über mehrere Jahre im Bestand. Im Rahmen der Abwicklung einer Nachlasssache ist das Thüringer Landesamt für Finanzen zwar bestrebt, die geerbten Flurstücke nach Möglichkeit umgehend zu veräußern, um mit den Erlösen die bestehenden Verbindlichkeiten und Schulden zu tilgen. In vielen Fällen gelingt das aber erst nach Jahren, da vor allem die bebauten Flurstücke wegen des baulichen Zustandes der aufstehenden Gebäude und ihrer Überschuldung nur schwer verkäuflich sind.

Neben Grundstücken fallen auch Geldvermögen, Fahrzeuge oder sonstiges bewegliches Vermögen wie Wohnungseinrichtungen, Schmuck, Uhren, aber auch Wertpapiere oder ganze Unternehmen als so genannte Nachlassgegenstände an. Mitgeerbt wurden auch im vergangenen Jahr u.a. ausstehende Rechnungen für Strom, Heizung und Wasser, nicht beglichene Mietschulden, rückständige Grundsteuerforderungen oder Kreditraten nebst Zinsen. Auch Bestattungskosten gehören zu den Verbindlichkeiten, die der Freistaat zu übernehmen hat.

Immer häufiger schlagen die gesetzlichen oder testamentarischen Erben Erbschaften aus, da der jeweilige Nachlass überschuldet ist. Der Freistaat erbt dann auch diese Schulden, denn er kann die Erbschaften nicht ausschlagen. Zwar haftet er für diese Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses. Für Verpflichtungen, die erst nach Eintritt des Erbfalls entstehen, gilt diese Haftungsbeschränkung jedoch nicht. Dies betrifft vor allem die Verkehrssicherungspflichten für die geerbten Grundstücke.

Hintergrund:

Der Freistaat Thüringen tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge an, wenn keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorhanden sind oder ermittelt werden können, oder die vorhandenen Erben das Erbe ausgeschlagen haben oder wenn Erbunwürdigkeit vorliegt.

Das zuständige Amtsgericht stellt den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Hauptwohnsitz hatte, als Erbe fest. Mit der Feststellung des Fiskus als Erbe wird verhindert, dass ein herrenloser Nachlass entsteht.

Verantwortlich für die Verwaltung der Fiskalerbschaften ist das Thüringer Landesamt für Finanzen. Soweit Nachlassmasse vorhanden ist, werden zunächst die Gläubiger befriedigt, die ihre Forderungen gegen den Nachlass angemeldet haben. Verwertbare bewegliche Nachlassgegenstände werden in der Regel über das Internetportal www.zoll-auktion.de versteigert.

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Im Jahr 2024 hat der Freistaat Einnahmen in Höhe von rund 5,6 Millionen Euro aus Fiskalerbschaften erzielt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Größter Zuwachs an Fiskalerbschaften seit 1991.

Der Freistaat Thüringen wurde im vergangenen Jahr in 939 Fällen als Erbe festgestellt. Die Zahl an neuen Fiskalerbschaften ist damit erneut gestiegen.  Im Jahr 2023 waren es noch 850 Fiskalerbschaften. „Das sind 89 Fälle mehr, in denen der Freistaat als Erbe festgestellt wurde. Das ist zugleich der größte Zuwachs an Fiskalerbschaften im Freistaat seit 1991“, sagt Finanzministerin Katja Wolf. Damals waren es nur 17 Fälle. Seitdem ist die Zahl deutlich angestiegen und hat sich in den letzten 15 Jahren mehr als verdoppelt. Waren es im Jahr 2009 noch 373 Fälle, wurde der Freistaat in 2021 in 784 Fällen und in 2022 in 819 Fällen Erbe.

In 2024 sind insgesamt rund 5.663.548 Euro aus Fiskalerbschaften in die Landeskasse geflossen. Im Jahr 2023 waren es 4.085.360 Euro. Vielfach resultieren die Einnahmen dabei auch aus Fiskalerbschaften, die dem Freistaat bereits in zurückliegenden Jahren zugefallen sind.

Die Feststellung des Fiskus als Erbe wurde in 2024 in neun Fällen widerrufen. Auf Grund widerrufener Erbenfeststellungen war der Freistaat verpflichtet, im Jahr 2024 insgesamt rund 358.697 Euro aus Fiskalerbschaften früherer Jahre an die wahren Erben auszuzahlen. Taucht ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe auf, der bisher nicht berücksichtigt wurde, weil er nicht bekannt war, dann hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses. Herausgabeanspruch des wahren Erben verjährt erst nach 30 Jahren. Wurde der Nachlass in solchen Fällen bereits verwertet, muss der Freistaat die vereinnahmten Erlöse abzüglich der daraus getilgten Verbindlichkeiten und der sonstigen Aufwendungen auszahlen.

Die Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Fiskalerbschaften betrugen zusammen mit den Auszahlungen, die an die erst nachträglich bekanntgewordenen Erben geleistet wurden, im vergangenen Jahr rund 2.052.374 Euro (2023: 2.102.787 Euro). Hinzu kommen die Kosten für Personal und den Verwaltungsaufwand. „Fiskalerbschaften sind in den meisten Fällen keine Bereicherung für den Freistaat. Oft gehören überschuldete Grundstücke mit desolaten Gebäuden zur Nachlassmasse. Die Kosten für die Abwicklung der Nachlässe und die Verwaltung und Verwertung der Nachlassgegenstände, insbesondere der Grundstücke, sind in den allermeisten Fällen um ein Vielfaches höher, als der Wert der Nachlassmassen selbst. Werthaltige Nachlässe kommen nur sehr selten vor“, sagt Finanzministerin Katja Wolf.

Im Jahr 2024 erbte der Freistaat Thüringen 695 Flurstücke oder Anteile an solchen. Das sind mehr als noch im Jahr 2023 (577). Hinzu kommen außerdem 215 Flurstücke bzw. Anteile an diesen aus Fiskalerbschaften früherer Jahre, von denen der Freistaat erst im Jahr 2024 erfahren hat. Im Bestand des Thüringer Landesamtes für Finanzen befinden sich gegenwärtig noch fast 5.300 Flurstücke, die verwaltet und veräußert werden müssen.

343 Flurstücke oder Anteile an solchen konnten im Jahr 2024 verkauft werden oder wurden zwangsversteigert. Viele dieser Flurstücke hatte der Freistaat Thüringen über mehrere Jahre im Bestand. Im Rahmen der Abwicklung einer Nachlasssache ist das Thüringer Landesamt für Finanzen zwar bestrebt, die geerbten Flurstücke nach Möglichkeit umgehend zu veräußern, um mit den Erlösen die bestehenden Verbindlichkeiten und Schulden zu tilgen. In vielen Fällen gelingt das aber erst nach Jahren, da vor allem die bebauten Flurstücke wegen des baulichen Zustandes der aufstehenden Gebäude und ihrer Überschuldung nur schwer verkäuflich sind.

Neben Grundstücken fallen auch Geldvermögen, Fahrzeuge oder sonstiges bewegliches Vermögen wie Wohnungseinrichtungen, Schmuck, Uhren, aber auch Wertpapiere oder ganze Unternehmen als so genannte Nachlassgegenstände an. Mitgeerbt wurden auch im vergangenen Jahr u.a. ausstehende Rechnungen für Strom, Heizung und Wasser, nicht beglichene Mietschulden, rückständige Grundsteuerforderungen oder Kreditraten nebst Zinsen. Auch Bestattungskosten gehören zu den Verbindlichkeiten, die der Freistaat zu übernehmen hat.

Immer häufiger schlagen die gesetzlichen oder testamentarischen Erben Erbschaften aus, da der jeweilige Nachlass überschuldet ist. Der Freistaat erbt dann auch diese Schulden, denn er kann die Erbschaften nicht ausschlagen. Zwar haftet er für diese Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses. Für Verpflichtungen, die erst nach Eintritt des Erbfalls entstehen, gilt diese Haftungsbeschränkung jedoch nicht. Dies betrifft vor allem die Verkehrssicherungspflichten für die geerbten Grundstücke.

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