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In den Thüringer Finanzämtern gehen immer mehr Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide ein. Der Großteil wird wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingelegt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Zahl der Einsprüche gegen Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbetragsbescheide in den Thüringer Finanzämtern nimmt stetig zu.

Aktuell liegen den Finanzämtern 49.881 Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform vor. Als Einspruchsbegründung werden häufig verfassungsrechtliche Zweifel an dem zu Grunde liegenden Bewertungs- bzw. Grundsteuerrecht angebracht.

Bei verfassungsrechtlichen Bedenken liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte „Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens“ oder eines „Vorläufigkeitsvermerks“ in der Regel erst dann vor, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Das ist aktuell zwar noch nicht der Fall, allerdings können bereits jetzt die Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Dafür muss ein relevantes Verfahren vor einem Finanzgericht rechtsanhängig sein. Entsprechende Verfahren für das sogenannte Bundesmodell, welches auch von Thüringen angewandt wird, sind bereits bei den Finanzgerichten Berlin-Brandenburg oder Sachsen anhängig. Außerdem wird die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger benötigt. Diese wird von den Thüringer Finanzämtern aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch unterstellt. Im Ergebnis werden Einsprüche, in denen verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden, von der Bearbeitung zurückgestellt, bis ein Verfahren am Finanzgericht oder einer höheren Instanz entschieden ist.

Einsprüche, in denen die Eigentümerinnen und Eigentümer materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche oder Kernsanierung u.v.a.) geltend machen, werden hingegen nach dem Eingangsdatum abgearbeitet. Die Finanzämter erteilen aber in der Regel keine Eingangsbestätigungen. „Aktuell liegt der Schwerpunkt bei der Abarbeitung der eingegangenen Grundsteuerwerterklärungen. Aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung im Rahmen dieses Masseverfahrens kann es bei den Einsprüchen allerdings zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, von Rückfragen zum Eingang oder Bearbeitungsstatus Ihres Einspruchs Abstand zu nehmen“, sagt Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung rät Bürgerinnen und Bürgern, Ihre Einsprüche elektronisch einzulegen. Hierfür steht – wie bereits für die Erklärungsabgabe – das kostenfreie Programm „MeinELSTER“ zur Verfügung. „Vorteil ist, dass man nach dem Absenden des Formulars die Mitteilung erhält, dass der Einspruch beim Finanzamt eingegangen ist. Eine Nachfrage erübrigt sich somit“, sagt Heike Taubert weiter. Wichtig bei der Einspruchseinlegung ist, dass das zutreffende Aktenzeichen angegeben und eine Begründung eingereicht wird.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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In den Thüringer Finanzämtern gehen immer mehr Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide ein. Der Großteil wird wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingelegt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Zahl der Einsprüche gegen Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbetragsbescheide in den Thüringer Finanzämtern nimmt stetig zu.

Aktuell liegen den Finanzämtern 49.881 Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform vor. Als Einspruchsbegründung werden häufig verfassungsrechtliche Zweifel an dem zu Grunde liegenden Bewertungs- bzw. Grundsteuerrecht angebracht.

Bei verfassungsrechtlichen Bedenken liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte „Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens“ oder eines „Vorläufigkeitsvermerks“ in der Regel erst dann vor, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Das ist aktuell zwar noch nicht der Fall, allerdings können bereits jetzt die Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Dafür muss ein relevantes Verfahren vor einem Finanzgericht rechtsanhängig sein. Entsprechende Verfahren für das sogenannte Bundesmodell, welches auch von Thüringen angewandt wird, sind bereits bei den Finanzgerichten Berlin-Brandenburg oder Sachsen anhängig. Außerdem wird die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger benötigt. Diese wird von den Thüringer Finanzämtern aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch unterstellt. Im Ergebnis werden Einsprüche, in denen verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden, von der Bearbeitung zurückgestellt, bis ein Verfahren am Finanzgericht oder einer höheren Instanz entschieden ist.

Einsprüche, in denen die Eigentümerinnen und Eigentümer materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche oder Kernsanierung u.v.a.) geltend machen, werden hingegen nach dem Eingangsdatum abgearbeitet. Die Finanzämter erteilen aber in der Regel keine Eingangsbestätigungen. „Aktuell liegt der Schwerpunkt bei der Abarbeitung der eingegangenen Grundsteuerwerterklärungen. Aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung im Rahmen dieses Masseverfahrens kann es bei den Einsprüchen allerdings zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, von Rückfragen zum Eingang oder Bearbeitungsstatus Ihres Einspruchs Abstand zu nehmen“, sagt Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung rät Bürgerinnen und Bürgern, Ihre Einsprüche elektronisch einzulegen. Hierfür steht – wie bereits für die Erklärungsabgabe – das kostenfreie Programm „MeinELSTER“ zur Verfügung. „Vorteil ist, dass man nach dem Absenden des Formulars die Mitteilung erhält, dass der Einspruch beim Finanzamt eingegangen ist. Eine Nachfrage erübrigt sich somit“, sagt Heike Taubert weiter. Wichtig bei der Einspruchseinlegung ist, dass das zutreffende Aktenzeichen angegeben und eine Begründung eingereicht wird.

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

In den Thüringer Finanzämtern gehen immer mehr Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide ein. Der Großteil wird wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingelegt.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Zahl der Einsprüche gegen Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbetragsbescheide in den Thüringer Finanzämtern nimmt stetig zu.

Aktuell liegen den Finanzämtern 49.881 Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform vor. Als Einspruchsbegründung werden häufig verfassungsrechtliche Zweifel an dem zu Grunde liegenden Bewertungs- bzw. Grundsteuerrecht angebracht.

Bei verfassungsrechtlichen Bedenken liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte „Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens“ oder eines „Vorläufigkeitsvermerks“ in der Regel erst dann vor, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Das ist aktuell zwar noch nicht der Fall, allerdings können bereits jetzt die Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Dafür muss ein relevantes Verfahren vor einem Finanzgericht rechtsanhängig sein. Entsprechende Verfahren für das sogenannte Bundesmodell, welches auch von Thüringen angewandt wird, sind bereits bei den Finanzgerichten Berlin-Brandenburg oder Sachsen anhängig. Außerdem wird die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger benötigt. Diese wird von den Thüringer Finanzämtern aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch unterstellt. Im Ergebnis werden Einsprüche, in denen verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden, von der Bearbeitung zurückgestellt, bis ein Verfahren am Finanzgericht oder einer höheren Instanz entschieden ist.

Einsprüche, in denen die Eigentümerinnen und Eigentümer materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche oder Kernsanierung u.v.a.) geltend machen, werden hingegen nach dem Eingangsdatum abgearbeitet. Die Finanzämter erteilen aber in der Regel keine Eingangsbestätigungen. „Aktuell liegt der Schwerpunkt bei der Abarbeitung der eingegangenen Grundsteuerwerterklärungen. Aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung im Rahmen dieses Masseverfahrens kann es bei den Einsprüchen allerdings zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, von Rückfragen zum Eingang oder Bearbeitungsstatus Ihres Einspruchs Abstand zu nehmen“, sagt Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung rät Bürgerinnen und Bürgern, Ihre Einsprüche elektronisch einzulegen. Hierfür steht – wie bereits für die Erklärungsabgabe – das kostenfreie Programm „MeinELSTER“ zur Verfügung. „Vorteil ist, dass man nach dem Absenden des Formulars die Mitteilung erhält, dass der Einspruch beim Finanzamt eingegangen ist. Eine Nachfrage erübrigt sich somit“, sagt Heike Taubert weiter. Wichtig bei der Einspruchseinlegung ist, dass das zutreffende Aktenzeichen angegeben und eine Begründung eingereicht wird.

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In den Thüringer Finanzämtern gehen immer mehr Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide ein. Der Großteil wird wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingelegt.


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Die Zahl der Einsprüche gegen Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbetragsbescheide in den Thüringer Finanzämtern nimmt stetig zu.

Aktuell liegen den Finanzämtern 49.881 Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform vor. Als Einspruchsbegründung werden häufig verfassungsrechtliche Zweifel an dem zu Grunde liegenden Bewertungs- bzw. Grundsteuerrecht angebracht.

Bei verfassungsrechtlichen Bedenken liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte „Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens“ oder eines „Vorläufigkeitsvermerks“ in der Regel erst dann vor, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Das ist aktuell zwar noch nicht der Fall, allerdings können bereits jetzt die Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Dafür muss ein relevantes Verfahren vor einem Finanzgericht rechtsanhängig sein. Entsprechende Verfahren für das sogenannte Bundesmodell, welches auch von Thüringen angewandt wird, sind bereits bei den Finanzgerichten Berlin-Brandenburg oder Sachsen anhängig. Außerdem wird die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger benötigt. Diese wird von den Thüringer Finanzämtern aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch unterstellt. Im Ergebnis werden Einsprüche, in denen verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden, von der Bearbeitung zurückgestellt, bis ein Verfahren am Finanzgericht oder einer höheren Instanz entschieden ist.

Einsprüche, in denen die Eigentümerinnen und Eigentümer materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche oder Kernsanierung u.v.a.) geltend machen, werden hingegen nach dem Eingangsdatum abgearbeitet. Die Finanzämter erteilen aber in der Regel keine Eingangsbestätigungen. „Aktuell liegt der Schwerpunkt bei der Abarbeitung der eingegangenen Grundsteuerwerterklärungen. Aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung im Rahmen dieses Masseverfahrens kann es bei den Einsprüchen allerdings zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, von Rückfragen zum Eingang oder Bearbeitungsstatus Ihres Einspruchs Abstand zu nehmen“, sagt Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung rät Bürgerinnen und Bürgern, Ihre Einsprüche elektronisch einzulegen. Hierfür steht – wie bereits für die Erklärungsabgabe – das kostenfreie Programm „MeinELSTER“ zur Verfügung. „Vorteil ist, dass man nach dem Absenden des Formulars die Mitteilung erhält, dass der Einspruch beim Finanzamt eingegangen ist. Eine Nachfrage erübrigt sich somit“, sagt Heike Taubert weiter. Wichtig bei der Einspruchseinlegung ist, dass das zutreffende Aktenzeichen angegeben und eine Begründung eingereicht wird.

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