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Landesregierung leitet rechtliche Schritte gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer ein.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes werden dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Finanzministerin Heike Taubert mit Auswahl eines Prozessvertreters beauftragt.

Das Kabinett hat beschlossen, gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Drucksache 7/6813) rechtliche Schritte einzuleiten.

Im Hinblick auf § 2 des Gesetzes - „Förderung des Ersterwerbs einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung“ - bestehen rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Faktisch kommt die Regelung einem Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer gleich und damit einem Freibetrag für jene Ersterwerber. Die Gesetzgebungskompetenz (konkurrierende Gesetzgebung) bezüglich der Grunderwerbsteuer liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG jedoch beim Bund.

Es bestehen weiterhin Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 99 Abs.3 Satz 2 1. Alternative der Thüringer Verfassung. Ausdrücklich darf nach der verfassungsrechtlichen Norm der Landtag Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung aber nur dann beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Dies ist bei dem Gesetzentwurf nicht der Fall.

Zudem bestehen im Hinblick auf § 2 des Gesetzes ferner gravierende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert wurde gebeten, einen geeigneten Prozessvertreter auszuwählen.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Landesregierung leitet rechtliche Schritte gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer ein.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes werden dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Finanzministerin Heike Taubert mit Auswahl eines Prozessvertreters beauftragt.

Das Kabinett hat beschlossen, gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Drucksache 7/6813) rechtliche Schritte einzuleiten.

Im Hinblick auf § 2 des Gesetzes - „Förderung des Ersterwerbs einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung“ - bestehen rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Faktisch kommt die Regelung einem Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer gleich und damit einem Freibetrag für jene Ersterwerber. Die Gesetzgebungskompetenz (konkurrierende Gesetzgebung) bezüglich der Grunderwerbsteuer liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG jedoch beim Bund.

Es bestehen weiterhin Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 99 Abs.3 Satz 2 1. Alternative der Thüringer Verfassung. Ausdrücklich darf nach der verfassungsrechtlichen Norm der Landtag Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung aber nur dann beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Dies ist bei dem Gesetzentwurf nicht der Fall.

Zudem bestehen im Hinblick auf § 2 des Gesetzes ferner gravierende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert wurde gebeten, einen geeigneten Prozessvertreter auszuwählen.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

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Landesregierung leitet rechtliche Schritte gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer ein.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes werden dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Finanzministerin Heike Taubert mit Auswahl eines Prozessvertreters beauftragt.

Das Kabinett hat beschlossen, gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Drucksache 7/6813) rechtliche Schritte einzuleiten.

Im Hinblick auf § 2 des Gesetzes - „Förderung des Ersterwerbs einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung“ - bestehen rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Faktisch kommt die Regelung einem Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer gleich und damit einem Freibetrag für jene Ersterwerber. Die Gesetzgebungskompetenz (konkurrierende Gesetzgebung) bezüglich der Grunderwerbsteuer liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG jedoch beim Bund.

Es bestehen weiterhin Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 99 Abs.3 Satz 2 1. Alternative der Thüringer Verfassung. Ausdrücklich darf nach der verfassungsrechtlichen Norm der Landtag Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung aber nur dann beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Dies ist bei dem Gesetzentwurf nicht der Fall.

Zudem bestehen im Hinblick auf § 2 des Gesetzes ferner gravierende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert wurde gebeten, einen geeigneten Prozessvertreter auszuwählen.

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Landesregierung leitet rechtliche Schritte gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer ein.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes werden dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Finanzministerin Heike Taubert mit Auswahl eines Prozessvertreters beauftragt.

Das Kabinett hat beschlossen, gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Drucksache 7/6813) rechtliche Schritte einzuleiten.

Im Hinblick auf § 2 des Gesetzes - „Förderung des Ersterwerbs einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung“ - bestehen rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Faktisch kommt die Regelung einem Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer gleich und damit einem Freibetrag für jene Ersterwerber. Die Gesetzgebungskompetenz (konkurrierende Gesetzgebung) bezüglich der Grunderwerbsteuer liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG jedoch beim Bund.

Es bestehen weiterhin Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 99 Abs.3 Satz 2 1. Alternative der Thüringer Verfassung. Ausdrücklich darf nach der verfassungsrechtlichen Norm der Landtag Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung aber nur dann beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Dies ist bei dem Gesetzentwurf nicht der Fall.

Zudem bestehen im Hinblick auf § 2 des Gesetzes ferner gravierende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert wurde gebeten, einen geeigneten Prozessvertreter auszuwählen.

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