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Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 soll im Freistaat auch auf Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Landesregierung hat heute die dafür nötige Änderung des Besoldungsgesetzes auf den Weg gebracht.

Das Thüringer Kabinett hat heute den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften behandelt. Der Gesetzentwurf sieht vor allem die Anpassung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch eine zeitgleiche und systemgerechte Umsetzung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vor. Darüber hinaus gewährleistet er durch weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen zugleich eine aus heutiger Sicht verfassungsgemäße Alimentation in den Jahren 2024 und 2025.

Im Ergebnis wird unter Umrechnung des in der Tarifeinigung vorgesehenen Sockelbetrages in Höhe von 200 Euro in eine lineare Erhöhung und nach Anrechnung der bereits zum 1. Januar 2023 im Vorgriff auf das Tarifergebnis erfolgten linearen Anpassung um 3,25 Prozent die Besoldung zum 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht. Eine weitere Anpassung um 5,5 Prozent erfolgt sodann zum 1. Februar 2025.

Zudem enthält der Gesetzentwurf eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderzahlungen im Jahr 2024 unter Anrechnung der bereits im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. „In  Summe dieser Zahlungen erhalten die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter das tarifvertraglich Vereinbarte“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden entsprechende Zahlungen vorgesehen.

Ferner sollen die Anwärtergrundbeträge auf der Basis der ab 1. Dezember 2022 gültigen Beträge zum 1. November 2024 um 100 Euro angehoben werden. Zum 1. Februar 2025 erfolgt eine Anhebung um weitere 50 Euro, sofern eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger ist.

Damit eine verfassungsgemäße Alimentation für die Jahre 2024 und 2025 gewährleistet wird, enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen. So wird für so genannte Alleinverdienerfamilien, das sind Familien, in denen der Ehegatte der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters Einkommen unterhalb der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt (2024 = 538 Euro pro Monat), die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags geschaffen. Dieser soll im Jahr 2024 voraussichtlich 531,23 Euro und im Jahr 2025 voraussichtlich 332,79 Euro betragen.

Zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes wird in allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt (alle Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2) die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe gestrichen.

Zudem wird die allgemeine Zulage aus Attraktivitätsgründen für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes mit Wirkung ab 1. November 2024 einheitlich gestaltet, indem auch die Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 den für die Besoldungsgruppe A 9 vorgesehenen Betrag erhalten.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 soll im Freistaat auch auf Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Landesregierung hat heute die dafür nötige Änderung des Besoldungsgesetzes auf den Weg gebracht.

Das Thüringer Kabinett hat heute den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften behandelt. Der Gesetzentwurf sieht vor allem die Anpassung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch eine zeitgleiche und systemgerechte Umsetzung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vor. Darüber hinaus gewährleistet er durch weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen zugleich eine aus heutiger Sicht verfassungsgemäße Alimentation in den Jahren 2024 und 2025.

Im Ergebnis wird unter Umrechnung des in der Tarifeinigung vorgesehenen Sockelbetrages in Höhe von 200 Euro in eine lineare Erhöhung und nach Anrechnung der bereits zum 1. Januar 2023 im Vorgriff auf das Tarifergebnis erfolgten linearen Anpassung um 3,25 Prozent die Besoldung zum 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht. Eine weitere Anpassung um 5,5 Prozent erfolgt sodann zum 1. Februar 2025.

Zudem enthält der Gesetzentwurf eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderzahlungen im Jahr 2024 unter Anrechnung der bereits im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. „In  Summe dieser Zahlungen erhalten die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter das tarifvertraglich Vereinbarte“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden entsprechende Zahlungen vorgesehen.

Ferner sollen die Anwärtergrundbeträge auf der Basis der ab 1. Dezember 2022 gültigen Beträge zum 1. November 2024 um 100 Euro angehoben werden. Zum 1. Februar 2025 erfolgt eine Anhebung um weitere 50 Euro, sofern eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger ist.

Damit eine verfassungsgemäße Alimentation für die Jahre 2024 und 2025 gewährleistet wird, enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen. So wird für so genannte Alleinverdienerfamilien, das sind Familien, in denen der Ehegatte der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters Einkommen unterhalb der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt (2024 = 538 Euro pro Monat), die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags geschaffen. Dieser soll im Jahr 2024 voraussichtlich 531,23 Euro und im Jahr 2025 voraussichtlich 332,79 Euro betragen.

Zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes wird in allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt (alle Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2) die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe gestrichen.

Zudem wird die allgemeine Zulage aus Attraktivitätsgründen für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes mit Wirkung ab 1. November 2024 einheitlich gestaltet, indem auch die Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 den für die Besoldungsgruppe A 9 vorgesehenen Betrag erhalten.

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 soll im Freistaat auch auf Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Landesregierung hat heute die dafür nötige Änderung des Besoldungsgesetzes auf den Weg gebracht.

Das Thüringer Kabinett hat heute den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften behandelt. Der Gesetzentwurf sieht vor allem die Anpassung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch eine zeitgleiche und systemgerechte Umsetzung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vor. Darüber hinaus gewährleistet er durch weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen zugleich eine aus heutiger Sicht verfassungsgemäße Alimentation in den Jahren 2024 und 2025.

Im Ergebnis wird unter Umrechnung des in der Tarifeinigung vorgesehenen Sockelbetrages in Höhe von 200 Euro in eine lineare Erhöhung und nach Anrechnung der bereits zum 1. Januar 2023 im Vorgriff auf das Tarifergebnis erfolgten linearen Anpassung um 3,25 Prozent die Besoldung zum 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht. Eine weitere Anpassung um 5,5 Prozent erfolgt sodann zum 1. Februar 2025.

Zudem enthält der Gesetzentwurf eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderzahlungen im Jahr 2024 unter Anrechnung der bereits im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. „In  Summe dieser Zahlungen erhalten die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter das tarifvertraglich Vereinbarte“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden entsprechende Zahlungen vorgesehen.

Ferner sollen die Anwärtergrundbeträge auf der Basis der ab 1. Dezember 2022 gültigen Beträge zum 1. November 2024 um 100 Euro angehoben werden. Zum 1. Februar 2025 erfolgt eine Anhebung um weitere 50 Euro, sofern eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger ist.

Damit eine verfassungsgemäße Alimentation für die Jahre 2024 und 2025 gewährleistet wird, enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen. So wird für so genannte Alleinverdienerfamilien, das sind Familien, in denen der Ehegatte der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters Einkommen unterhalb der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt (2024 = 538 Euro pro Monat), die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags geschaffen. Dieser soll im Jahr 2024 voraussichtlich 531,23 Euro und im Jahr 2025 voraussichtlich 332,79 Euro betragen.

Zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes wird in allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt (alle Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2) die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe gestrichen.

Zudem wird die allgemeine Zulage aus Attraktivitätsgründen für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes mit Wirkung ab 1. November 2024 einheitlich gestaltet, indem auch die Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 den für die Besoldungsgruppe A 9 vorgesehenen Betrag erhalten.

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Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 soll im Freistaat auch auf Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Landesregierung hat heute die dafür nötige Änderung des Besoldungsgesetzes auf den Weg gebracht.

Das Thüringer Kabinett hat heute den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften behandelt. Der Gesetzentwurf sieht vor allem die Anpassung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch eine zeitgleiche und systemgerechte Umsetzung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vor. Darüber hinaus gewährleistet er durch weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen zugleich eine aus heutiger Sicht verfassungsgemäße Alimentation in den Jahren 2024 und 2025.

Im Ergebnis wird unter Umrechnung des in der Tarifeinigung vorgesehenen Sockelbetrages in Höhe von 200 Euro in eine lineare Erhöhung und nach Anrechnung der bereits zum 1. Januar 2023 im Vorgriff auf das Tarifergebnis erfolgten linearen Anpassung um 3,25 Prozent die Besoldung zum 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht. Eine weitere Anpassung um 5,5 Prozent erfolgt sodann zum 1. Februar 2025.

Zudem enthält der Gesetzentwurf eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderzahlungen im Jahr 2024 unter Anrechnung der bereits im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. „In  Summe dieser Zahlungen erhalten die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter das tarifvertraglich Vereinbarte“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden entsprechende Zahlungen vorgesehen.

Ferner sollen die Anwärtergrundbeträge auf der Basis der ab 1. Dezember 2022 gültigen Beträge zum 1. November 2024 um 100 Euro angehoben werden. Zum 1. Februar 2025 erfolgt eine Anhebung um weitere 50 Euro, sofern eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger ist.

Damit eine verfassungsgemäße Alimentation für die Jahre 2024 und 2025 gewährleistet wird, enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen. So wird für so genannte Alleinverdienerfamilien, das sind Familien, in denen der Ehegatte der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters Einkommen unterhalb der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt (2024 = 538 Euro pro Monat), die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags geschaffen. Dieser soll im Jahr 2024 voraussichtlich 531,23 Euro und im Jahr 2025 voraussichtlich 332,79 Euro betragen.

Zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes wird in allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt (alle Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2) die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe gestrichen.

Zudem wird die allgemeine Zulage aus Attraktivitätsgründen für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes mit Wirkung ab 1. November 2024 einheitlich gestaltet, indem auch die Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 den für die Besoldungsgruppe A 9 vorgesehenen Betrag erhalten.

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