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Thüringens CIO Dr. Hartmut Schubert zum Bundesratsbeschluss zum OZG (Online-Zugangsgesetz) 2.0:


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Wir setzen unsere Hoffnung auf die Bundesregierung: Die Verwaltungsdigitalisierung muss das Konjunkturpaket für Deutschland sein. Zentrale Standards sind der richtige Weg und entfalten in Abstimmung mit dem IT-Planungsrat eine große Wirkung.“

Das vom Bundestag bereits beschlossene OZG-Änderungsgesetz, das heute im Bundesrat die notwendige Mehrheit verfehlt hat, hätte nach Ansicht des Thüringer CIO einen wichtigen Beitrag zu effizienten Verwaltungsstrukturen leisten können. „Da hätte man weiter anpacken und die neuen Möglichkeiten konsequent nutzen können: mehr Zentralisierung und mehr gemeinsame Standards im Sinne von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen“, so Schubert.

Der Thüringer CIO sieht in der im Gesetz vorgesehenen konsequenteren Standardisierung und Zentralisierung von elektronischen Anwendungen Hebel, die die notwendige Verwaltungsdigitalisierung hätten beschleunigen können. Notwendig bleibt eine zentrale Rolle des IT-Planungsrats insbesondere bei der Standardisierung. Der IT-Planungsrat hatte diese Woche erst wichtige Weichen für eine gelingende Standardisierung für die Verwaltung gestellt. Zukünftig wird eine engere Abstimmung mit wichtigen Partnern wie dem DIN e.V. erfolgen. So verstanden wären die Regelungen im OZG in die richtige Richtung gegangen, wonach zentrale Architekturvorgaben und Standards eine rechtliche Grundlage bekommen.

Auch die vorgesehene Bund-ID als zentrale Lösung steht beispielhaft für eine wegweisende Strategie zu mehr Einheitlichkeit und Einfachheit für die Nutzer. Schubert sagt: „Wir wären mit dem OZG 2.0 aus der Komplexitätsfalle gekommen. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre gilt es nach wie vor Konsequenzen zu ziehen. Ich hoffe, dass die Bundesregierung schnellstmöglich den Vermittlungsausschuss anruft, um eine Zustimmung des Bundesrates zu diesem wichtigen Gesetz zu erreichen.“

Eine zukunftsfähige Verwaltungsdigitalisierung sieht der Thüringer CIO nur in Verbindung mit dem Open-Source-Gedanken. Entsprechend vorgesehene Regelungen im Gesetz wären ein großer Wurf gewesen. Er fordert jedoch auch Konsequenzen für das Vergaberecht: „Wir müssen in Deutschland endlich den Open Source-Vorrang im Vergaberecht verankern.“ Er verweist auf den Thüringer Weg: Thüringen hat einen Open Source-Vorrang bereits in das E-Government-Gesetz und in das Thüringer Vergabegesetz geschrieben.

„Da der Bundesrat ebenfalls die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt hat, liegt der Ball nun im Feld der Bundesregierung. Wir hoffen auf ihre Unterstützung, da das Gesetz ansonsten nicht wie dringend notwendig und erhofft in Kraft treten kann“, schloss der CIO.

Hintergrund:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen benötigt das „OZG 2.0“ die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates. Wenn diese nicht erreicht wird, können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Thüringens CIO Dr. Hartmut Schubert zum Bundesratsbeschluss zum OZG (Online-Zugangsgesetz) 2.0:


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Wir setzen unsere Hoffnung auf die Bundesregierung: Die Verwaltungsdigitalisierung muss das Konjunkturpaket für Deutschland sein. Zentrale Standards sind der richtige Weg und entfalten in Abstimmung mit dem IT-Planungsrat eine große Wirkung.“

Das vom Bundestag bereits beschlossene OZG-Änderungsgesetz, das heute im Bundesrat die notwendige Mehrheit verfehlt hat, hätte nach Ansicht des Thüringer CIO einen wichtigen Beitrag zu effizienten Verwaltungsstrukturen leisten können. „Da hätte man weiter anpacken und die neuen Möglichkeiten konsequent nutzen können: mehr Zentralisierung und mehr gemeinsame Standards im Sinne von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen“, so Schubert.

Der Thüringer CIO sieht in der im Gesetz vorgesehenen konsequenteren Standardisierung und Zentralisierung von elektronischen Anwendungen Hebel, die die notwendige Verwaltungsdigitalisierung hätten beschleunigen können. Notwendig bleibt eine zentrale Rolle des IT-Planungsrats insbesondere bei der Standardisierung. Der IT-Planungsrat hatte diese Woche erst wichtige Weichen für eine gelingende Standardisierung für die Verwaltung gestellt. Zukünftig wird eine engere Abstimmung mit wichtigen Partnern wie dem DIN e.V. erfolgen. So verstanden wären die Regelungen im OZG in die richtige Richtung gegangen, wonach zentrale Architekturvorgaben und Standards eine rechtliche Grundlage bekommen.

Auch die vorgesehene Bund-ID als zentrale Lösung steht beispielhaft für eine wegweisende Strategie zu mehr Einheitlichkeit und Einfachheit für die Nutzer. Schubert sagt: „Wir wären mit dem OZG 2.0 aus der Komplexitätsfalle gekommen. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre gilt es nach wie vor Konsequenzen zu ziehen. Ich hoffe, dass die Bundesregierung schnellstmöglich den Vermittlungsausschuss anruft, um eine Zustimmung des Bundesrates zu diesem wichtigen Gesetz zu erreichen.“

Eine zukunftsfähige Verwaltungsdigitalisierung sieht der Thüringer CIO nur in Verbindung mit dem Open-Source-Gedanken. Entsprechend vorgesehene Regelungen im Gesetz wären ein großer Wurf gewesen. Er fordert jedoch auch Konsequenzen für das Vergaberecht: „Wir müssen in Deutschland endlich den Open Source-Vorrang im Vergaberecht verankern.“ Er verweist auf den Thüringer Weg: Thüringen hat einen Open Source-Vorrang bereits in das E-Government-Gesetz und in das Thüringer Vergabegesetz geschrieben.

„Da der Bundesrat ebenfalls die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt hat, liegt der Ball nun im Feld der Bundesregierung. Wir hoffen auf ihre Unterstützung, da das Gesetz ansonsten nicht wie dringend notwendig und erhofft in Kraft treten kann“, schloss der CIO.

Hintergrund:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen benötigt das „OZG 2.0“ die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates. Wenn diese nicht erreicht wird, können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen.

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Thüringens CIO Dr. Hartmut Schubert zum Bundesratsbeschluss zum OZG (Online-Zugangsgesetz) 2.0:


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

„Wir setzen unsere Hoffnung auf die Bundesregierung: Die Verwaltungsdigitalisierung muss das Konjunkturpaket für Deutschland sein. Zentrale Standards sind der richtige Weg und entfalten in Abstimmung mit dem IT-Planungsrat eine große Wirkung.“

Das vom Bundestag bereits beschlossene OZG-Änderungsgesetz, das heute im Bundesrat die notwendige Mehrheit verfehlt hat, hätte nach Ansicht des Thüringer CIO einen wichtigen Beitrag zu effizienten Verwaltungsstrukturen leisten können. „Da hätte man weiter anpacken und die neuen Möglichkeiten konsequent nutzen können: mehr Zentralisierung und mehr gemeinsame Standards im Sinne von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen“, so Schubert.

Der Thüringer CIO sieht in der im Gesetz vorgesehenen konsequenteren Standardisierung und Zentralisierung von elektronischen Anwendungen Hebel, die die notwendige Verwaltungsdigitalisierung hätten beschleunigen können. Notwendig bleibt eine zentrale Rolle des IT-Planungsrats insbesondere bei der Standardisierung. Der IT-Planungsrat hatte diese Woche erst wichtige Weichen für eine gelingende Standardisierung für die Verwaltung gestellt. Zukünftig wird eine engere Abstimmung mit wichtigen Partnern wie dem DIN e.V. erfolgen. So verstanden wären die Regelungen im OZG in die richtige Richtung gegangen, wonach zentrale Architekturvorgaben und Standards eine rechtliche Grundlage bekommen.

Auch die vorgesehene Bund-ID als zentrale Lösung steht beispielhaft für eine wegweisende Strategie zu mehr Einheitlichkeit und Einfachheit für die Nutzer. Schubert sagt: „Wir wären mit dem OZG 2.0 aus der Komplexitätsfalle gekommen. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre gilt es nach wie vor Konsequenzen zu ziehen. Ich hoffe, dass die Bundesregierung schnellstmöglich den Vermittlungsausschuss anruft, um eine Zustimmung des Bundesrates zu diesem wichtigen Gesetz zu erreichen.“

Eine zukunftsfähige Verwaltungsdigitalisierung sieht der Thüringer CIO nur in Verbindung mit dem Open-Source-Gedanken. Entsprechend vorgesehene Regelungen im Gesetz wären ein großer Wurf gewesen. Er fordert jedoch auch Konsequenzen für das Vergaberecht: „Wir müssen in Deutschland endlich den Open Source-Vorrang im Vergaberecht verankern.“ Er verweist auf den Thüringer Weg: Thüringen hat einen Open Source-Vorrang bereits in das E-Government-Gesetz und in das Thüringer Vergabegesetz geschrieben.

„Da der Bundesrat ebenfalls die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt hat, liegt der Ball nun im Feld der Bundesregierung. Wir hoffen auf ihre Unterstützung, da das Gesetz ansonsten nicht wie dringend notwendig und erhofft in Kraft treten kann“, schloss der CIO.

Hintergrund:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen benötigt das „OZG 2.0“ die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates. Wenn diese nicht erreicht wird, können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen.

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Thüringens CIO Dr. Hartmut Schubert zum Bundesratsbeschluss zum OZG (Online-Zugangsgesetz) 2.0:


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„Wir setzen unsere Hoffnung auf die Bundesregierung: Die Verwaltungsdigitalisierung muss das Konjunkturpaket für Deutschland sein. Zentrale Standards sind der richtige Weg und entfalten in Abstimmung mit dem IT-Planungsrat eine große Wirkung.“

Das vom Bundestag bereits beschlossene OZG-Änderungsgesetz, das heute im Bundesrat die notwendige Mehrheit verfehlt hat, hätte nach Ansicht des Thüringer CIO einen wichtigen Beitrag zu effizienten Verwaltungsstrukturen leisten können. „Da hätte man weiter anpacken und die neuen Möglichkeiten konsequent nutzen können: mehr Zentralisierung und mehr gemeinsame Standards im Sinne von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen“, so Schubert.

Der Thüringer CIO sieht in der im Gesetz vorgesehenen konsequenteren Standardisierung und Zentralisierung von elektronischen Anwendungen Hebel, die die notwendige Verwaltungsdigitalisierung hätten beschleunigen können. Notwendig bleibt eine zentrale Rolle des IT-Planungsrats insbesondere bei der Standardisierung. Der IT-Planungsrat hatte diese Woche erst wichtige Weichen für eine gelingende Standardisierung für die Verwaltung gestellt. Zukünftig wird eine engere Abstimmung mit wichtigen Partnern wie dem DIN e.V. erfolgen. So verstanden wären die Regelungen im OZG in die richtige Richtung gegangen, wonach zentrale Architekturvorgaben und Standards eine rechtliche Grundlage bekommen.

Auch die vorgesehene Bund-ID als zentrale Lösung steht beispielhaft für eine wegweisende Strategie zu mehr Einheitlichkeit und Einfachheit für die Nutzer. Schubert sagt: „Wir wären mit dem OZG 2.0 aus der Komplexitätsfalle gekommen. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre gilt es nach wie vor Konsequenzen zu ziehen. Ich hoffe, dass die Bundesregierung schnellstmöglich den Vermittlungsausschuss anruft, um eine Zustimmung des Bundesrates zu diesem wichtigen Gesetz zu erreichen.“

Eine zukunftsfähige Verwaltungsdigitalisierung sieht der Thüringer CIO nur in Verbindung mit dem Open-Source-Gedanken. Entsprechend vorgesehene Regelungen im Gesetz wären ein großer Wurf gewesen. Er fordert jedoch auch Konsequenzen für das Vergaberecht: „Wir müssen in Deutschland endlich den Open Source-Vorrang im Vergaberecht verankern.“ Er verweist auf den Thüringer Weg: Thüringen hat einen Open Source-Vorrang bereits in das E-Government-Gesetz und in das Thüringer Vergabegesetz geschrieben.

„Da der Bundesrat ebenfalls die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt hat, liegt der Ball nun im Feld der Bundesregierung. Wir hoffen auf ihre Unterstützung, da das Gesetz ansonsten nicht wie dringend notwendig und erhofft in Kraft treten kann“, schloss der CIO.

Hintergrund:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen benötigt das „OZG 2.0“ die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates. Wenn diese nicht erreicht wird, können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen.

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